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Curricula neu denken - Universität Rostock

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§ 30<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />

Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />

<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Bachelorstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />

Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />

(2) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des<br />

Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern in<br />

Kraft.<br />

optionale Regelung:<br />

(3) Die Vorschriften der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang [exakte<br />

Bezeichnung des Studienganges] vom [Datum] treten mit dem Inkrafttreten dieser<br />

Prüfungsordnung außer Kraft. 60<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> vom [Datum des Senatsbeschlusses] und der Genehmigung der<br />

Rektorin/des Rektors vom [Datum der Ausfertigung<br />

<strong>Rostock</strong>, den [Datum der Ausfertigung]<br />

Die Rektorin/der Rektor<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

<strong>Universität</strong>sprofessorin/<strong>Universität</strong>sprofessor<br />

60 § 30 Absatz 2 ist nur in die Fachprüfungsordnung aufzunehmen, wenn ein § 29 mit entsprechenden Übergangsregelungen<br />

vorgesehen ist.

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