Curricula neu denken - Universität Rostock
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(4) Die Reformkommissionen sind beratende Gremien der akademischen Selbstverwaltung.<br />
Sie arbeiten eng mit den Fakultäten und der Senatskommission „Studium,<br />
Lehre und Evaluation“ zusammen.<br />
(5) Reformkommissionen werden insbesondere bei der Neueinrichtung von interdisziplinären,<br />
weiterbildenden oder ähnlich komplexen Studiengängen beteiligt (§ 5<br />
Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>). Internationale Studiengänge<br />
sind regelmäßig als komplex im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Interdisziplinäre<br />
und komplexe Module oder Modulgruppen können Studiengang im Sinne<br />
dieser Vorschrift sein. Die Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“<br />
gibt hierzu Empfehlungen.<br />
§ 2<br />
Initiative und Zusammensetzung<br />
(1) Das Antragsrecht für die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission (Initiative)<br />
liegt bei den beteiligten Fakultäten und sonstigen an der Lehre beteiligten<br />
Organisationseinheiten. Es wird durch Beschluss der Fakultätsräte und der sonstigen<br />
Leitungsgremien ausgeübt.<br />
Der Antrag auf Einrichtung einer Reformkommission ist von der Dekanin / dem<br />
Dekan bei der Prorektorin / dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation<br />
einzureichen.<br />
(2) Die Reformkommissionen werden durch die Rektorin / den Rektor oder in ihrem<br />
/ seinem Auftrag durch die zuständige Prorektorin / den zuständigen Prorektor<br />
eingesetzt. Die Ad-hoc-Reformkommissionen erhalten mit ihrer Einsetzung<br />
einen zeitlich befristeten, präzisen Arbeitsauftrag (§ 4). Sie erhalten ferner für die<br />
Dauer ihres Auftrages eine Bezeichnung.<br />
(3) Die Mitglieder der Reformkommissionen werden von den Fakultäten vorgeschlagen<br />
und von der Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“ gewählt.<br />
Die Mitglieder der Reformkommission können sich vertreten lassen. Die<br />
Vertreterin / der Vertreter wird von der Fakultät vorgeschlagen und ebenfalls von<br />
der Senatskommission gewählt. Die Senatskommission kann von den Vorschlägen<br />
abweichen und auch zusätzliche Mitglieder wählen. Die Mitglieder und deren<br />
Stellvertretung werden danach von der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen<br />
Prorektor in ihr Amt berufen.<br />
(4) Eine Reformkommission besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und<br />
mindestens vier und höchstens acht weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.<br />
Sachverständige können von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und von der<br />
Rektorin / dem Rektor und der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen Prorektor<br />
hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.<br />
(5) Die Vorsitzende / der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder der Reformkommission<br />
gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt für die ständigen Reformkommissionen<br />
zwei Jahre; studentische Mitglieder können für ein oder zwei<br />
Jahre berufen werden; Berufungen für weitere Amtszeiten sind zulässig. In Adhoc-Reformkommissionen<br />
werden die Mitglieder für die Dauer des Arbeitsauf-<br />
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