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Curricula neu denken - Universität Rostock

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(4) Die Reformkommissionen sind beratende Gremien der akademischen Selbstverwaltung.<br />

Sie arbeiten eng mit den Fakultäten und der Senatskommission „Studium,<br />

Lehre und Evaluation“ zusammen.<br />

(5) Reformkommissionen werden insbesondere bei der Neueinrichtung von interdisziplinären,<br />

weiterbildenden oder ähnlich komplexen Studiengängen beteiligt (§ 5<br />

Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>). Internationale Studiengänge<br />

sind regelmäßig als komplex im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Interdisziplinäre<br />

und komplexe Module oder Modulgruppen können Studiengang im Sinne<br />

dieser Vorschrift sein. Die Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“<br />

gibt hierzu Empfehlungen.<br />

§ 2<br />

Initiative und Zusammensetzung<br />

(1) Das Antragsrecht für die Einrichtung einer Ad-hoc-Reformkommission (Initiative)<br />

liegt bei den beteiligten Fakultäten und sonstigen an der Lehre beteiligten<br />

Organisationseinheiten. Es wird durch Beschluss der Fakultätsräte und der sonstigen<br />

Leitungsgremien ausgeübt.<br />

Der Antrag auf Einrichtung einer Reformkommission ist von der Dekanin / dem<br />

Dekan bei der Prorektorin / dem Prorektor für Studium, Lehre und Evaluation<br />

einzureichen.<br />

(2) Die Reformkommissionen werden durch die Rektorin / den Rektor oder in ihrem<br />

/ seinem Auftrag durch die zuständige Prorektorin / den zuständigen Prorektor<br />

eingesetzt. Die Ad-hoc-Reformkommissionen erhalten mit ihrer Einsetzung<br />

einen zeitlich befristeten, präzisen Arbeitsauftrag (§ 4). Sie erhalten ferner für die<br />

Dauer ihres Auftrages eine Bezeichnung.<br />

(3) Die Mitglieder der Reformkommissionen werden von den Fakultäten vorgeschlagen<br />

und von der Senatskommission „Studium, Lehre und Evaluation“ gewählt.<br />

Die Mitglieder der Reformkommission können sich vertreten lassen. Die<br />

Vertreterin / der Vertreter wird von der Fakultät vorgeschlagen und ebenfalls von<br />

der Senatskommission gewählt. Die Senatskommission kann von den Vorschlägen<br />

abweichen und auch zusätzliche Mitglieder wählen. Die Mitglieder und deren<br />

Stellvertretung werden danach von der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen<br />

Prorektor in ihr Amt berufen.<br />

(4) Eine Reformkommission besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und<br />

mindestens vier und höchstens acht weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.<br />

Sachverständige können von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und von der<br />

Rektorin / dem Rektor und der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen Prorektor<br />

hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.<br />

(5) Die Vorsitzende / der Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitglieder der Reformkommission<br />

gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt für die ständigen Reformkommissionen<br />

zwei Jahre; studentische Mitglieder können für ein oder zwei<br />

Jahre berufen werden; Berufungen für weitere Amtszeiten sind zulässig. In Adhoc-Reformkommissionen<br />

werden die Mitglieder für die Dauer des Arbeitsauf-<br />

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