Curricula neu denken - Universität Rostock
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Auszug aus dem<br />
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
(Landeshochschulgesetz - LHG M-V)<br />
(vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 , das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V<br />
S. 687) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist)<br />
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§ 38 Prüfungsordnungen<br />
(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Hochschulen abgelegt, die als<br />
Satzungen beschlossen werden.<br />
(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:<br />
1. die Regelstudienzeit,<br />
2. den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang der insgesamt erforderlichen<br />
Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten, soweit diese nicht modularisiert sind,<br />
3. Dauer und Lage einer dem Studium dienenden berufspraktischen Tätigkeit,<br />
4. Dauer und Lage im Ausland zu erbringender Studienleistungen sowie in diesem Rahmen<br />
abzulegende Prüfungen,<br />
5. die zeitliche Einordnung der Zwischenprüfung in den Studiengang,<br />
6. den Zweck der Prüfung, die fachlichen Anforderungen der Prüfung und die Zahl ihrer<br />
Wiederholungsmöglichkeiten,<br />
7. die Voraussetzungen sowie Art und Zahl von Vorleistungen für die Zulassung zur Prüfung,<br />
8. die Zahl und Art der Fachprüfungen sowie Zahl, Art und Umfang ihrer Prüfungsleistungen,<br />
9. die Bearbeitungszeit für Studien- und Abschlussarbeiten,<br />
10. die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen<br />
Hochschulen,<br />
11. die Fristen für die Ablegung der Zwischen- und Abschlussprüfung und die Termine der ihnen durch<br />
die Prüfungsordnung zuzuordnenden Prüfungsleistungen (Regelprüfungstermine) sowie die<br />
Festlegung der Prüfungszeiträume unmittelbar nach Abschluss der Vorlesungszeit,<br />
12. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,<br />
13. die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und zur Benachrichtigung der<br />
Prüfungsteilnehmer,<br />
14. die Prüfungsorgane, die Form und das Verfahren der Prüfung sowie die Folgen von Verstößen<br />
gegen Prüfungsvorschriften,<br />
15. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des<br />
Prüfungsgesamtergebnisses und Bestehensregeln,<br />
16. Voraussetzung und Fristen für die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,<br />
17. Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten durch die Prüfer,<br />
18. den nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrad,<br />
19. das Diploma-Supplement als Anlage.<br />
(3) In den Prüfungsordnungen sind die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass erstmals nicht<br />
bestandene Fachprüfungen einer Hochschulabschlussprüfung als nicht unternommen gelten, wenn sie<br />
innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Regelprüfungstermin<br />
abgelegt werden (Freiversuch). Prüfungsordnungen können vorsehen, dass innerhalb der für das<br />
Grundstudium genannten Regelstudiendauer zu den in den Prüfungsordnungen festgelegten<br />
Regelprüfungsterminen abgelegte Fachprüfungen der Vor- oder Zwischenprüfungen als nicht unternommen<br />
gelten und dass im Freiversuch bestandene Fachprüfungen zur Notenverbesserung er<strong>neu</strong>t abgelegt werden<br />
können.<br />
(4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen,<br />
die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung<br />
vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick<br />
1 Mittl.bl. BM M-V S. 511