Curricula neu denken - Universität Rostock
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(2) Die Evaluation dient der internen Standortbestimmung über Stärken und<br />
Schwächen der untersuchten Studiengänge und –angebote. Sie zielt darauf,<br />
die Qualität von Studium und Lehre weiter zu verbessern. Dabei sind die<br />
Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und die Integration chronisch kranker<br />
und behinderter Studierender zu berücksichtigen.<br />
(3) Die Evaluation dient ebenfalls der Rechenschaftslegung darüber, wie die<br />
<strong>Universität</strong> und ihre Fakultäten und andere Einrichtungen die Aufgaben in<br />
Studium und Lehre unter Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrages<br />
erfüllen. Sie zielt darauf, die Qualität von Studiengängen und -angeboten<br />
transparenter zu machen.<br />
(4) Die im Rahmen der Evaluation gewonnenen Informationen bilden eine<br />
wesentliche Grundlage für die Akkreditierung und Reakkreditierung von<br />
Studiengängen und -angeboten.<br />
(5) Die Ergebnisse der Evaluation von Studiengängen und -angeboten werden<br />
nach § 16 Abs. 3 LHG bei der Mittelverteilung innerhalb der <strong>Universität</strong><br />
berücksichtigt.<br />
§ 3<br />
Evaluationsverfahren<br />
(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> kooperiert in der Evaluation von Studium und<br />
Lehre mit ihren Partnereinrichtungen im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />
(§ 8).<br />
(2) Das Verfahren zur Evaluation von Studium und Lehre gliedert sich in die<br />
interne Evaluation (§ 5) und die externe Evaluation (§ 6). Die Nachhaltigkeit<br />
des Evaluationsverfahrens sichert die Evaluationsvereinbarung (§ 7).<br />
Ein abgeschlossenes Evaluationsverfahren wird in einer Veröffentlichung<br />
dokumentiert (§ 7 Abs. 6).<br />
(3) Die einzelnen Evaluationsverfahren richten sich jeweils auf eine Fachrichtung<br />
3 und einzelne Module. Verwandte Fachrichtungen sollen in einem Evaluationsverfahren<br />
zusammengefasst werden. Jede Fachrichtung durchläuft<br />
das Evaluationsverfahren in regelmäßigen Abständen von fünf bis<br />
sieben Jahren.<br />
(4) Besondere Evaluationsverfahren können sich insbesondere auf Querschnittsaufgaben<br />
in Studium und Lehre richten. Sie beziehen alle relevanten<br />
Einrichtungen und Akteure der <strong>Universität</strong> ein.<br />
3 Eine Fachrichtung schließt inhaltlich zusammenhängende Studiengänge/-angebote ein und kann der<br />
formellen Struktur einer Fakultät (z.B. Rechtswissenschaften, Theologie, Medizin) oder auch einzelner<br />
Institute (z.B. Germanistik, Biowissenschaften) entsprechen oder sich auch nur auf einen einzelnen Studiengang<br />
beziehen.<br />
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