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Curricula neu denken - Universität Rostock

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(2) Die Evaluation dient der internen Standortbestimmung über Stärken und<br />

Schwächen der untersuchten Studiengänge und –angebote. Sie zielt darauf,<br />

die Qualität von Studium und Lehre weiter zu verbessern. Dabei sind die<br />

Erfüllung des Gleichstellungsauftrages und die Integration chronisch kranker<br />

und behinderter Studierender zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Evaluation dient ebenfalls der Rechenschaftslegung darüber, wie die<br />

<strong>Universität</strong> und ihre Fakultäten und andere Einrichtungen die Aufgaben in<br />

Studium und Lehre unter Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrages<br />

erfüllen. Sie zielt darauf, die Qualität von Studiengängen und -angeboten<br />

transparenter zu machen.<br />

(4) Die im Rahmen der Evaluation gewonnenen Informationen bilden eine<br />

wesentliche Grundlage für die Akkreditierung und Reakkreditierung von<br />

Studiengängen und -angeboten.<br />

(5) Die Ergebnisse der Evaluation von Studiengängen und -angeboten werden<br />

nach § 16 Abs. 3 LHG bei der Mittelverteilung innerhalb der <strong>Universität</strong><br />

berücksichtigt.<br />

§ 3<br />

Evaluationsverfahren<br />

(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> kooperiert in der Evaluation von Studium und<br />

Lehre mit ihren Partnereinrichtungen im Verbund Norddeutscher <strong>Universität</strong>en<br />

(§ 8).<br />

(2) Das Verfahren zur Evaluation von Studium und Lehre gliedert sich in die<br />

interne Evaluation (§ 5) und die externe Evaluation (§ 6). Die Nachhaltigkeit<br />

des Evaluationsverfahrens sichert die Evaluationsvereinbarung (§ 7).<br />

Ein abgeschlossenes Evaluationsverfahren wird in einer Veröffentlichung<br />

dokumentiert (§ 7 Abs. 6).<br />

(3) Die einzelnen Evaluationsverfahren richten sich jeweils auf eine Fachrichtung<br />

3 und einzelne Module. Verwandte Fachrichtungen sollen in einem Evaluationsverfahren<br />

zusammengefasst werden. Jede Fachrichtung durchläuft<br />

das Evaluationsverfahren in regelmäßigen Abständen von fünf bis<br />

sieben Jahren.<br />

(4) Besondere Evaluationsverfahren können sich insbesondere auf Querschnittsaufgaben<br />

in Studium und Lehre richten. Sie beziehen alle relevanten<br />

Einrichtungen und Akteure der <strong>Universität</strong> ein.<br />

3 Eine Fachrichtung schließt inhaltlich zusammenhängende Studiengänge/-angebote ein und kann der<br />

formellen Struktur einer Fakultät (z.B. Rechtswissenschaften, Theologie, Medizin) oder auch einzelner<br />

Institute (z.B. Germanistik, Biowissenschaften) entsprechen oder sich auch nur auf einen einzelnen Studiengang<br />

beziehen.<br />

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