Curricula neu denken - Universität Rostock
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(2) Die Erfüllung des Auftrages erstreckt sich in der Regel auf folgende Arbeitsschritte:<br />
1. Begutachtung eines Konzeptes zur Aufhebung, Einführung oder Weiterentwicklung<br />
eines Studiengangs / eines Studienangebotes unter Berücksichtigung<br />
von Studienreformfragen und den Zielstellungen des Hochschulentwicklungsplanes<br />
und der universitären Zielvereinbarungen/Evaluationsvereinbarungen;<br />
2. Einholung einer ersten allgemeinen Kapazitäts- und Ressourcenabschätzung<br />
für das geplante Studienangebot / die geplante Veränderung ;<br />
3. Abstimmung des Konzeptes mit der jeweiligen Fakultät bzw. den beteiligten<br />
Fakultäten und der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen Prorektor;<br />
4. Leitung und Lenkung bei der Erarbeitung eines konkreten Studiengangskonzeptes<br />
unter Berücksichtigung hochschulplanerischer Zielstellungen, Studienreformfragen,<br />
einer Fächer übergreifenden Nutzung von Lehrangeboten (Modulen)<br />
sowie einer effizienten Nutzung der personellen und finanziellen Ressourcen<br />
der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> verbunden mit der Begleitung bei der Erarbeitung<br />
von Entwürfen für die zugehörigen Ordnungen sowie Studien- und<br />
Modulpläne;<br />
5. Übergabe des Studiengangskonzeptes in das universitäre Genehmigungsverfahren.<br />
(3) Die Grundlage für die Arbeit einer Reformkommission bildet ein Arbeitsplan, der<br />
insbesondere den Rahmen für die Einführung oder Weiterentwicklung von Studiengängen<br />
setzt; für die ständigen Reformkommissionen beschreibt der Arbeitsplan<br />
zusätzlich die Aufgaben bei der Begleitung von Studienreformen.<br />
(4) Kommt die zuständige Prorektorin / der zuständige Prorektor bei der Bearbeitung<br />
des Antrags zur Auffassung, dass die Einsetzung einer Ad-hoc-<br />
Reformkommission nicht erforderlich ist, so leitet er den Antrag an das Zentrum<br />
für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung zur Befassung weiter.<br />
(5) Genügt ein Antrag nicht den Anforderungen, reicht die zuständige Prorektorin /<br />
der zuständige Prorektor den Antrag an den Antragsteller / die Antragstellerin zurück.<br />
§ 5<br />
Verfahren bei Initiativanträgen<br />
(1) Der Initiativantrag erfüllt ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen, die sich<br />
auf folgende Aspekte beziehen müssen:<br />
- Ziel der Initiative (z. B. Einrichtung eines grundständigen oder postgradualen<br />
Studiengangs, eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, eines interdisziplinäres<br />
Moduls usw.),<br />
- Thema des <strong>neu</strong>en oder veränderten Studienangebotes (z. B. Kleine und<br />
Mittlere Unternehmen [KMU] oder Biotechnologie) und Beschreibung<br />
des gesellschaftlichen Bedarfes,<br />
- Studienform (im Präsenz- oder Fernstudium oder Mischform),<br />
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