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Curricula neu denken - Universität Rostock

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(2) Die Erfüllung des Auftrages erstreckt sich in der Regel auf folgende Arbeitsschritte:<br />

1. Begutachtung eines Konzeptes zur Aufhebung, Einführung oder Weiterentwicklung<br />

eines Studiengangs / eines Studienangebotes unter Berücksichtigung<br />

von Studienreformfragen und den Zielstellungen des Hochschulentwicklungsplanes<br />

und der universitären Zielvereinbarungen/Evaluationsvereinbarungen;<br />

2. Einholung einer ersten allgemeinen Kapazitäts- und Ressourcenabschätzung<br />

für das geplante Studienangebot / die geplante Veränderung ;<br />

3. Abstimmung des Konzeptes mit der jeweiligen Fakultät bzw. den beteiligten<br />

Fakultäten und der zuständigen Prorektorin / dem zuständigen Prorektor;<br />

4. Leitung und Lenkung bei der Erarbeitung eines konkreten Studiengangskonzeptes<br />

unter Berücksichtigung hochschulplanerischer Zielstellungen, Studienreformfragen,<br />

einer Fächer übergreifenden Nutzung von Lehrangeboten (Modulen)<br />

sowie einer effizienten Nutzung der personellen und finanziellen Ressourcen<br />

der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> verbunden mit der Begleitung bei der Erarbeitung<br />

von Entwürfen für die zugehörigen Ordnungen sowie Studien- und<br />

Modulpläne;<br />

5. Übergabe des Studiengangskonzeptes in das universitäre Genehmigungsverfahren.<br />

(3) Die Grundlage für die Arbeit einer Reformkommission bildet ein Arbeitsplan, der<br />

insbesondere den Rahmen für die Einführung oder Weiterentwicklung von Studiengängen<br />

setzt; für die ständigen Reformkommissionen beschreibt der Arbeitsplan<br />

zusätzlich die Aufgaben bei der Begleitung von Studienreformen.<br />

(4) Kommt die zuständige Prorektorin / der zuständige Prorektor bei der Bearbeitung<br />

des Antrags zur Auffassung, dass die Einsetzung einer Ad-hoc-<br />

Reformkommission nicht erforderlich ist, so leitet er den Antrag an das Zentrum<br />

für Qualitätssicherung in Studium und Weiterbildung zur Befassung weiter.<br />

(5) Genügt ein Antrag nicht den Anforderungen, reicht die zuständige Prorektorin /<br />

der zuständige Prorektor den Antrag an den Antragsteller / die Antragstellerin zurück.<br />

§ 5<br />

Verfahren bei Initiativanträgen<br />

(1) Der Initiativantrag erfüllt ein Mindestmaß an inhaltlichen Aussagen, die sich<br />

auf folgende Aspekte beziehen müssen:<br />

- Ziel der Initiative (z. B. Einrichtung eines grundständigen oder postgradualen<br />

Studiengangs, eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, eines interdisziplinäres<br />

Moduls usw.),<br />

- Thema des <strong>neu</strong>en oder veränderten Studienangebotes (z. B. Kleine und<br />

Mittlere Unternehmen [KMU] oder Biotechnologie) und Beschreibung<br />

des gesellschaftlichen Bedarfes,<br />

- Studienform (im Präsenz- oder Fernstudium oder Mischform),<br />

4

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