Curricula neu denken - Universität Rostock
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Studienganges handelt. Die Ausgabe soll in der Regel an der <strong>Universität</strong> stattfinden,<br />
an der die Erstimmatrikulation erfolgte.<br />
(4) - (x) ggf. weitere Regelungen, die sich im konkreten Doppelabschlussprogramm<br />
aus dem Vergleich der einschlägigen Prüfungsordnungen ergeben<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 29<br />
Übergangsregelungen 63<br />
(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />
Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Masterstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />
Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />
(2) Für Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Studium im Masterstudiengang [exakte<br />
Bezeichnung des Studienganges] vor dem Wintersemester/Sommersemester<br />
[Angabe des betreffenden Jahres] begonnen haben, finden die Vorschriften der<br />
Prüfungsordnung vom [Datum der entsprechenden PO] weiterhin Anwendung, dies<br />
jedoch längstens bis zum [Datum festsetzen].<br />
(3) Kandidatinnen/Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im<br />
Masterstudiengang [exakte Bezeichnung] immatrikuliert wurden, können auf Antrag<br />
an den Prüfungsausschuss nach dieser Prüfungsordnung geprüft werden. Bereits<br />
erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen werden nach § 16 angerechnet. Der<br />
Antrag ist unwiderruflich.<br />
optionale Regelung:<br />
(2) Diese Prüfungsordnung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem<br />
Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung im Masterstudiengang [exakte Bezeichnung<br />
des Studienganges angeben] immatrikuliert wurden, sofern sie nicht binnen zwei<br />
Wochen nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung schriftlich widersprechen; im<br />
Falle des Widerspruchs finden die Vorschriften der entsprechenden vorherigen<br />
Prüfungsordnungen weiterhin Anwendung. Ein Widerspruch gegen einzelne<br />
geänderte Regelungen ist ausgeschlossen, er erstreckt sich außerdem auf die<br />
zugehörige Studienordnung. Der Prüfungsausschuss informiert rechtzeitig vor dem<br />
Inkrafttreten dieser Ordnung durch ortsüblichen Aushang über das<br />
Widerspruchsrecht.<br />
§ 30<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Kandidatinnen/Kandidaten, die im<br />
Wintersemester/Sommersemester [Angabe des betreffenden Jahres] an der<br />
<strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> für den Masterstudiengang [exakte Bezeichnung des<br />
Studienganges] immatrikuliert wurden.<br />
63 Optionale Regelung: Dieser Paragraph regelt den Wechsel aus einem „alten“ Studiengang, der durch den <strong>neu</strong>en<br />
Masterstudiengang abgelöst wird. Ist ein Wechsel nicht vorgesehen, entfällt diese Vorschrift in der Fachprüfungsordnung.