Curricula neu denken - Universität Rostock
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(5) Art und Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />
dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />
(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />
Prüfungsleistungen sowie ggf. besondere Vorkommnisse werden in einem Protokoll<br />
festgehalten. Das Ergebnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die<br />
mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.<br />
optionale Regelung:<br />
(7) Studierende, die zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche mündliche<br />
Prüfungsleistung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen<br />
Verhältnisse als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, es sei denn, die zu prüfende<br />
Kandidatin/der zu prüfende Kandidat oder eine der zu prüfenden Kandidatinnen/einer<br />
der zu prüfenden Kandidaten widerspricht. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen nicht<br />
bei der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen.<br />
§ 8<br />
Schriftliche Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Modulprüfungen können aus schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von<br />
Klausuren und/oder in Form sonstiger schriftlicher Arbeiten bestehen. Die sonstigen<br />
schriftlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu diesem<br />
Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige schriftliche Prüfungsarten<br />
können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />
Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren schriftlichen<br />
Prüfungsarten aufzuzählen.<br />
In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />
dass sie/er auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit<br />
begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben lösen<br />
oder Themen bearbeiten kann.<br />
(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />
Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Das<br />
Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />
(3) Die Dauer von Klausurarbeiten beträgt mindestens [Anzahl] Minuten und<br />
höchstens [Anzahl] Minuten 30 .<br />
(4) Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten beträgt höchstens [Anzahl]<br />
Stunden 31 . Ausgabe des Themas der Arbeit und deren Abgabe werden aktenkundig<br />
gemacht.<br />
(5) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in [hier ist die in § 2 Absatz 2<br />
festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgelegt. Werden in einem Modul gemäß<br />
Studienordnung Lehrveranstaltungen in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz<br />
2 festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgehalten, kann die Kandidatin oder<br />
der Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine schriftliche<br />
30 Hier ist der Rahmen für die Prüfungsdauer festzulegen; es empfiehlt sich ein Zeitrahmen von mindestens 60 Minuten und<br />
maximal 300 Minuten für Klausuren. Die konkrete Dauer der einzelnen Prüfungsleistung ist in Anlage 1 der<br />
Fachprüfungsordnung festzulegen.<br />
31 Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten als Modulprüfung sollte 25% des für die Master-Arbeit (gemäß KMK-<br />
Vorgaben 15–30 Leistungspunkte; d.h. 450–900 Stunden) vorgesehenen Arbeitsaufwandes nicht überschreiten.