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Curricula neu denken - Universität Rostock

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(5) Art und Dauer der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen sind in Anlage 1<br />

dieser Prüfungsordnung festgelegt.<br />

(6) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen<br />

Prüfungsleistungen sowie ggf. besondere Vorkommnisse werden in einem Protokoll<br />

festgehalten. Das Ergebnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten im Anschluss an die<br />

mündliche Prüfungsleistung bekannt gegeben.<br />

optionale Regelung:<br />

(7) Studierende, die zu einem späteren Zeitpunkt die gleiche mündliche<br />

Prüfungsleistung ablegen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen<br />

Verhältnisse als Zuhörerin/Zuhörer zugelassen, es sei denn, die zu prüfende<br />

Kandidatin/der zu prüfende Kandidat oder eine der zu prüfenden Kandidatinnen/einer<br />

der zu prüfenden Kandidaten widerspricht. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen nicht<br />

bei der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilnehmen.<br />

§ 8<br />

Schriftliche Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Modulprüfungen können aus schriftlichen Prüfungsleistungen in Form von<br />

Klausuren und/oder in Form sonstiger schriftlicher Arbeiten bestehen. Die sonstigen<br />

schriftlichen Prüfungsarten regeln sich nach der Studienordnung zu diesem<br />

Studiengang in der jeweils gültigen Fassung. Sonstige schriftliche Prüfungsarten<br />

können sein [hier sind die im Studiengang vorgesehenen und in der<br />

Studienordnung/Modulbeschreibung ausgewiesenen weiteren schriftlichen<br />

Prüfungsarten aufzuzählen.<br />

In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen,<br />

dass sie/er auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit<br />

begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches Aufgaben lösen<br />

oder Themen bearbeiten kann.<br />

(2) Schriftliche Prüfungsleistungen sind in der Regel, zumindest aber im Fall der<br />

Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Das<br />

Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.<br />

(3) Die Dauer von Klausurarbeiten beträgt mindestens [Anzahl] Minuten und<br />

höchstens [Anzahl] Minuten 30 .<br />

(4) Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten beträgt höchstens [Anzahl]<br />

Stunden 31 . Ausgabe des Themas der Arbeit und deren Abgabe werden aktenkundig<br />

gemacht.<br />

(5) Schriftliche Prüfungsleistungen werden in der Regel in [hier ist die in § 2 Absatz 2<br />

festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgelegt. Werden in einem Modul gemäß<br />

Studienordnung Lehrveranstaltungen in einer anderen als in [hier ist die in § 2 Absatz<br />

2 festgelegte Sprache aufzuführen] Sprache abgehalten, kann die Kandidatin oder<br />

der Kandidat beantragen, in dieser Sprache geprüft zu werden. Eine schriftliche<br />

30 Hier ist der Rahmen für die Prüfungsdauer festzulegen; es empfiehlt sich ein Zeitrahmen von mindestens 60 Minuten und<br />

maximal 300 Minuten für Klausuren. Die konkrete Dauer der einzelnen Prüfungsleistung ist in Anlage 1 der<br />

Fachprüfungsordnung festzulegen.<br />

31 Der Arbeitsaufwand für sonstige schriftliche Arbeiten als Modulprüfung sollte 25% des für die Master-Arbeit (gemäß KMK-<br />

Vorgaben 15–30 Leistungspunkte; d.h. 450–900 Stunden) vorgesehenen Arbeitsaufwandes nicht überschreiten.

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