Curricula neu denken - Universität Rostock
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trages berufen. Die Reformkommissionen können sich eine Geschäftsordnung<br />
geben.<br />
(6) Die Reformkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der<br />
Mitglieder der jeweiligen Reformkommission anwesend ist. Entscheidungen werden<br />
mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />
Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden.<br />
(7) Die Geschäftsführung für die Reformkommissionen liegt beim Zentrum für Qualitätssicherung<br />
in Studium und Weiterbildung (ZQS), das den Reformkommissionen<br />
fachliche Unterstützung gibt.<br />
§ 3<br />
Aufgabe<br />
(1) Die Reformkommissionen haben zur Aufgabe, die Einführung <strong>neu</strong>er Studiengänge<br />
und die Weiterentwicklung bestehender Studiengänge sowie modularisierte<br />
Studienangebote im grundständigen und weiterbildenden Studium zu begleiten.<br />
Sie erfüllen diese Aufgabe, indem sie insbesondere die erstellten Studiengangskonzepte<br />
im Hinblick auf universitäre Zielvereinbarungen/Evaluationsvereinbarungen<br />
sowie die zwischen dem Land und der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> im Rahmen<br />
des Hochschulentwicklungsplanes vereinbarten Zielstellungen begutachten,<br />
Empfehlungen geben sowie die Entwicklung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />
begleiten.<br />
(2) Zusätzlich haben beide ständigen Reformkommissionen zur Aufgabe, die Entwicklung<br />
und Umsetzung universitärer Ausbildungskonzepte im Bereich der<br />
Lehrerbildung und der Wissenschaftlichen Weiterbildung zu initiieren sowie bei<br />
der Gestaltung dieser Konzepte verantwortlich mitzuwirken.<br />
(3) Die Reformkommissionen überprüfen die Realisierbarkeit der Entwürfe im Hinblick<br />
auf vorhandene Lehrkapazitäten und Ressourcen oder veranlassen diese<br />
Überprüfung.<br />
§ 4<br />
Arbeitsauftrag<br />
(1) Die Reformkommissionen erhalten einen konkreten Arbeitsauftrag. Der Arbeitsauftrag<br />
wird durch die Rektorin / den Rektor oder in ihrem / seinen Auftrag durch<br />
die zuständige Prorektorin / den zuständigen Prorektor erteilt.<br />
In Vorbereitung des Arbeitsauftrages führt die zuständige Prorektorin / der zuständige<br />
Prorektor gegebenenfalls Gespräche mit dem Antragsteller / den Antragstellern.<br />
Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Senatskommission „Studium,<br />
Lehre und Evaluation“ sowie eine Vertreterin / ein Vertreter des ZQS können<br />
hinzugezogen werden.<br />
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