04.06.2013 Aufrufe

Curricula neu denken - Universität Rostock

Curricula neu denken - Universität Rostock

Curricula neu denken - Universität Rostock

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

trages berufen. Die Reformkommissionen können sich eine Geschäftsordnung<br />

geben.<br />

(6) Die Reformkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der<br />

Mitglieder der jeweiligen Reformkommission anwesend ist. Entscheidungen werden<br />

mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />

Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden.<br />

(7) Die Geschäftsführung für die Reformkommissionen liegt beim Zentrum für Qualitätssicherung<br />

in Studium und Weiterbildung (ZQS), das den Reformkommissionen<br />

fachliche Unterstützung gibt.<br />

§ 3<br />

Aufgabe<br />

(1) Die Reformkommissionen haben zur Aufgabe, die Einführung <strong>neu</strong>er Studiengänge<br />

und die Weiterentwicklung bestehender Studiengänge sowie modularisierte<br />

Studienangebote im grundständigen und weiterbildenden Studium zu begleiten.<br />

Sie erfüllen diese Aufgabe, indem sie insbesondere die erstellten Studiengangskonzepte<br />

im Hinblick auf universitäre Zielvereinbarungen/Evaluationsvereinbarungen<br />

sowie die zwischen dem Land und der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> im Rahmen<br />

des Hochschulentwicklungsplanes vereinbarten Zielstellungen begutachten,<br />

Empfehlungen geben sowie die Entwicklung von Prüfungs- und Studienordnungen<br />

begleiten.<br />

(2) Zusätzlich haben beide ständigen Reformkommissionen zur Aufgabe, die Entwicklung<br />

und Umsetzung universitärer Ausbildungskonzepte im Bereich der<br />

Lehrerbildung und der Wissenschaftlichen Weiterbildung zu initiieren sowie bei<br />

der Gestaltung dieser Konzepte verantwortlich mitzuwirken.<br />

(3) Die Reformkommissionen überprüfen die Realisierbarkeit der Entwürfe im Hinblick<br />

auf vorhandene Lehrkapazitäten und Ressourcen oder veranlassen diese<br />

Überprüfung.<br />

§ 4<br />

Arbeitsauftrag<br />

(1) Die Reformkommissionen erhalten einen konkreten Arbeitsauftrag. Der Arbeitsauftrag<br />

wird durch die Rektorin / den Rektor oder in ihrem / seinen Auftrag durch<br />

die zuständige Prorektorin / den zuständigen Prorektor erteilt.<br />

In Vorbereitung des Arbeitsauftrages führt die zuständige Prorektorin / der zuständige<br />

Prorektor gegebenenfalls Gespräche mit dem Antragsteller / den Antragstellern.<br />

Die Vorsitzende / der Vorsitzende der Senatskommission „Studium,<br />

Lehre und Evaluation“ sowie eine Vertreterin / ein Vertreter des ZQS können<br />

hinzugezogen werden.<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!