Curricula neu denken - Universität Rostock
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§ 26 Abgabe, Kolloquium und Bewertung der Masterarbeit<br />
§ 27 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement<br />
§ 28 Doppelabschluss<br />
III. Schlussbestimmungen<br />
§ 29 Übergangsregelungen<br />
§ 30 Inkrafttreten<br />
Anlage 1: Modulübersicht und Prüfungsplan<br />
Anlage 2: Diploma Supplement (deutsch)<br />
Anlage 3: Diploma Supplement (englisch)<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang<br />
(1) Als generelle Zugangsvoraussetzung 2 für den Masterstudiengang [Bezeichnung]<br />
an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in<br />
einem Studium der [Bezeichnung der erforderlichen Fachrichtungen] nachzuweisen.<br />
(2) Der Zugang zum Masterstudiengang [Bezeichnung] an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />
ist an nachfolgende weitere Zugangsvoraussetzungen 3 gebunden:<br />
[Aufführung der vom Fach gewollten Zugangsvoraussetzungen, wie z.B.<br />
Der Nachweis des Erwerbs von mindestens [Anzahl] Leistungspunkten im<br />
Gebiet der [Bezeichnung] und mindestens [Anzahl] Leistungspunkten im<br />
Gebiet der [Bezeichnung] ist zu erbringen. Über die Anerkennung entscheidet<br />
der Prüfungsausschuss.<br />
Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen englische<br />
Sprachkenntnisse auf dem Niveau [entsprechende Niveaustufe angeben] des<br />
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen 4 .<br />
2<br />
Lt. Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 gilt als genereller Zugang zu einem Masterstudiengang ein<br />
erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss.<br />
3<br />
Lt. Beschluss der KMK vom 10.10.2003 i.d.F. vom 18.09.2009 sowie gemäß § 38 Absatz 10 des Landeshochschulgesetzes<br />
von M-V sind für den Zugang zu einem Masterstudiengang weitere besondere Zugangsvoraussetzungen festzulegen. Mögliche<br />
Zugangsvoraussetzungen können u.a. sein: Abschluss in einer bestimmten Fachrichtung, Festlegung einer Mindestnote für den<br />
ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, besondere Kenntnisse in speziellen Schwerpunktgebieten, besondere<br />
Sprachkenntnisse, Zugangsprüfungen, Bewerbungsmappen, Auswahlgespräche, Eignungstests, Rankings, Berufserfahrung,<br />
befürwortende Dokumente u.a.m. Diese Aufzählung ist nicht abschließend; die Reihenfolge stellt keine Rangfolge dar. Die<br />
Festlegung der besonderen Zugangsvoraussetzungen in den Fachprüfungsordnungen sollte sich generell nach den<br />
fachspezifischen Bedürfnissen für den jeweiligen Studiengang richten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zum Nachweis der<br />
geforderten Zugangsvoraussetzungen mess- und bewertbare Kriterien definiert werden. In § 1 Absatz 2 der jeweiligen<br />
Fachprüfungsordnungen sollten möglichst zwei Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden.<br />
4<br />
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen (GER) ist eine Größe, an der sich alle <strong>Universität</strong>en orientieren. Für die<br />
einzelnen Niveaustufen gibt es Beschreibungen, die allen zugänglich sind; andere Sprachnachweise wie z.B. TOEFL ab 85<br />
Punkte des gültigen Tests; IELTS – Band 7; UNIcert III sind den Niveaustufen des GER entsprechend zugeordnet. Andere<br />
Sprachzeugnisse, die dem jeweils geforderten Niveau entsprechen sollen, sind mit dem Sprachenzentrum der <strong>Universität</strong><br />
<strong>Rostock</strong> abzustimmen. Wird der Master-Studiengang in englischer Sprache angeboten, sollten ausländische<br />
Studienbewerberinnen und Studienbewerber außer den Kenntnissen in dieser Sprache auch Grundkenntnisse der deutschen<br />
Sprache nachweisen. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Muttersprachlerinnen und Muttersprachler. Werden in einem<br />
deutschsprachigen Master-Studiengang nur einige Module in einer Fremdsprache angeboten, ist der Nachweis ausreichender<br />
Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Teilnahme an den jeweiligen Modulen zu definieren und nicht als allgemeine<br />
weitere Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Es ist dann die optionale Ergänzung zu § 2 Absatz 2 in die