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Curricula neu denken - Universität Rostock

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tenden Diskussion werden Mitglieder der Gutachterkommission eingeladen.<br />

§ 7<br />

Evaluationsvereinbarung und Veröffentlichung<br />

(1) Der Nachhaltigkeit der Evaluation dient die Vereinbarung zur Sicherung<br />

und Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre (Evaluationsvereinbarung).<br />

Sie wird im Anschluss an das einzelne Evaluationsverfahren einer<br />

oder mehrerer Fachrichtungen zwischen der Rektorin / dem Rektor und der<br />

jeweiligen Dekanin/Studiendekanin / dem jeweiligen Dekan/Studiendekan<br />

oder Dekanen/Studiendekanen geschlossen und ist Teil der Zielvereinbarung<br />

zwischen der <strong>Universität</strong>sleitung und der Fakultät / den Fakultäten.<br />

(2) Die Evaluationsvereinbarung setzt Ziele und benennt Maßnahmen, die aus<br />

den Evaluationsergebnissen abgeleitet werden. Sie führt Verantwortliche<br />

und Termine für die Umsetzung der einzelnen Punkte der Evaluationsvereinbarung<br />

an.<br />

(3) Die Evaluationsvereinbarung basiert auf einem Entwurf, den die Dekanin/Studiendekanin<br />

/ der Dekan/Studiendekan bzw. die Dekane/Studiendekane<br />

der Rektorin / dem Rektor zur Verhandlung vorlegt / vorlegen.<br />

Die endgültige Evaluationsvereinbarung bedarf vor der Unterzeichnung<br />

der Zustimmung des Fakultätsrates / der Fakultätsräte.<br />

(4) Die Evaluationsvereinbarung kann die Vergabe einer Anschubfinanzierung<br />

für Reformmaßnahmen aus dem Evaluationsfonds vorsehen.<br />

(5) Die Evaluationsvereinbarung hat in der Regel eine Laufzeit von zwei Jahren.<br />

Die Evaluationsbeauftragte / der Evaluationsbeauftragte begleitet die<br />

Umsetzung der Vereinbarung. Der Stand der Umsetzung wird zwischen<br />

den Unterzeichnenden in einem Folgegespräch zwölf Monate nach Unterzeichnung<br />

und einem Abschlussgespräch zwei Jahre nach Unterzeichnung<br />

thematisiert. Die Evaluationsvereinbarung kann für den Fall der Nicht-<br />

Erfüllung vereinbarter Maßnahmen Sanktionen vorsehen.<br />

(6) Nach Unterzeichnung der Evaluationsvereinbarung wird das abgeschlossene<br />

Evaluationsverfahren in einer Veröffentlichung des Verbunds Norddeutscher<br />

<strong>Universität</strong>en dokumentiert. Die Veröffentlichung enthält eine Darstellung<br />

des Verfahrens, eine Zusammenfassung des Evaluationsberichtes,<br />

den gutachterlichen Bericht, die Evaluationsvereinbarung und eine Stellungnahme<br />

der betroffenen Einrichtung. Die Veröffentlichung wird durch<br />

die Evaluationsbeauftragte / den Evaluationsbeauftragten vorbereitet.<br />

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