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Curricula neu denken - Universität Rostock

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Ordnung<br />

über die Einrichtung von Kommissionen<br />

zur Umsetzung der Studienreform<br />

an der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong><br />

(- Reformkommissionsordnung -)<br />

Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes<br />

Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 392),<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2003 (GVOBl. M-V S. 331), und<br />

von § 5 Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> vom 28. Oktober 2003<br />

(Mitt.bl. BM M-V S. 16) hat die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> die nachstehende Ordnung über<br />

die Einrichtung von Kommissionen zur Umsetzung der Studienreform an der <strong>Universität</strong><br />

<strong>Rostock</strong> als Satzung erlassen:<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Reformkommissionen<br />

§ 2 Initiative und Zusammensetzung<br />

§ 3 Aufgabe<br />

§ 4 Arbeitsauftrag<br />

§ 5 Verfahren bei Initiativanträgen<br />

§ 6 Reformkommission Lehrerbildung<br />

§ 7 Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium<br />

§ 8 Ad-hoc-Reformkommissionen<br />

§ 9 In-Kraft-Treten<br />

§ 1<br />

Reformkommissionen<br />

(1) Die <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> nimmt ihre Verpflichtung zur Studienreform wahr, Inhalte<br />

und Formen der Studiengänge / Studienangebote im Hinblick auf die Entwicklungen<br />

in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die<br />

Veränderungen in der Berufswelt ständig zu überprüfen und weiterzuentwickeln<br />

(§ 9 Abs. 1 LHG).<br />

(2) Über die Einrichtung und Änderung von Studiengängen und weiterbildenden<br />

Studiengängen der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong> entscheidet die Rektorin / der Rektor (§<br />

28 Abs. 4 LHG M-V, § 19 Abs. 1 Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>). Zur<br />

Vorbereitung ihrer / seiner Entscheidungen und der Beschlüsse des Akademischen<br />

Senates werden ständige und Ad-hoc-Reformkommissionen eingerichtet (§<br />

5 Abs. 2 der Grundordnung der <strong>Universität</strong> <strong>Rostock</strong>).<br />

(3) Ständige Reformkommissionen sind die Reformkommission Lehrerbildung (§ 6)<br />

und die Reformkommission Weiterbildung und Fernstudium (§ 7). Daneben können<br />

Ad-hoc-Reformkommissionen eingerichtet werden.<br />

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