Baumschutz-Verkehrssicherung - Bund Naturschutz in Bayern eV
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<strong>Baumschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />
Rechtliche Grundlagen zur <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht<br />
Rechtsanwalt Dr. Oliver Schreiber<br />
Sprecher des AK Recht, <strong>Bund</strong> <strong>Naturschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> e.V.<br />
Wichtig: Aus dem bloßen Auftreten des Schadens dürfen ke<strong>in</strong>e<br />
Rückschlüsse auf die Vorhersehbarkeit gezogen werden (BGH,<br />
VersR 1962, 262).<br />
d) Sonstiges<br />
aa) Bei so genannter höherer Gewalt 4 besteht ke<strong>in</strong>e Haftung. Es<br />
handelt sich dabei um e<strong>in</strong> unabwendbares Ereignis, das auch<br />
durch Anwendung äußerster, den Umständen nach möglicher<br />
und dem betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden<br />
war. Dies gehört nach der Rechtsprechung zum ʺallgeme<strong>in</strong>en Le‐<br />
bensrisikoʺ.<br />
bb) Allerd<strong>in</strong>gs ist nach der Rechtsprechung alle<strong>in</strong> die Tatsache,<br />
dass die W<strong>in</strong>dstärke 8 erreicht wurde, noch ke<strong>in</strong>e höhere Gewalt,<br />
die den Pflichtigen von der <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht enthebt.<br />
cc) Das Alter e<strong>in</strong>es Baumes kann e<strong>in</strong>e entscheidende Rolle spielen.<br />
Insbesondere bei der Frage über das Maß der erforderlichen<br />
Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen ist das Alter zu be‐<br />
rücksichtigen. Doch hier hat die Rechtsprechung e<strong>in</strong>e Grenze ge‐<br />
zogen.<br />
4 Die höhere Gewalt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn das schadensverursachende Ereignis<br />
von außen e<strong>in</strong>wirkt, also se<strong>in</strong>en Grund nicht <strong>in</strong> der Natur der gefährdeten Sache hat (objektive<br />
Voraussetzung) und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet<br />
noch unschädlich gemacht werden kann (subjektive Voraussetzung).