Baumschutz-Verkehrssicherung - Bund Naturschutz in Bayern eV
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<strong>Baumschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />
Rechtliche Grundlagen zur <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht<br />
Rechtsanwalt Dr. Oliver Schreiber<br />
Sprecher des AK Recht, <strong>Bund</strong> <strong>Naturschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> e.V.<br />
6. <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht im Erholungswald<br />
a) Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze<br />
Das Betreten des Waldes ist dem Erholungssuchenden grundsätz‐<br />
lich gestattet. Aber: Er betritt den Wald idR auf eigene Gefahr, so<br />
dass den Waldbesitzer ke<strong>in</strong>e <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht trifft.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs muss er den Besucher so weit wie möglich vor atypi‐<br />
schen Gefahren schützen, mit denen dieser nicht rechnen muss,<br />
<strong>in</strong>sbesondere selbst geschaffene Gefahrenquellen (Sperrungen,<br />
Forstschranke).<br />
b) <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht im Bestand<br />
Grundsätzlich trifft den Waldbesitzer hier ke<strong>in</strong>e Verkehrssiche‐<br />
rungspflicht. Das heißt, er haftet nicht für Schäden durch Bäume,<br />
von herabhängenden Zweigen oder vorstehenden Wurzeln; eben‐<br />
so wenig für Astbruch oder Baumsturz. Der Besucher muss mit<br />
diesen Gefahren rechnen.<br />
Hiervon hat die Rechtsprechung allerd<strong>in</strong>gs schon Ausnahmen<br />
gemacht, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn es sich um durchgreifend er‐<br />
krankte Bestände mit vielfältiger akuter Baumsturzgefahr handelt.<br />
c) Altholz<strong>in</strong>seln<br />
Lässt der Waldbesitzer bewusst bestimmte Flächen altern, ohne<br />
sie zu bewirtschaften oder zu erneuern, so ist er gehalten, zum<strong>in</strong>‐<br />
dest entsprechende Warnschilder aufzustellen, ohne dass dies a‐<br />
ber se<strong>in</strong>e <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht zur Gänze aufheben würde.