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Baumschutz-Verkehrssicherung - Bund Naturschutz in Bayern eV

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<strong>Baumschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong><br />

Rechtliche Grundlagen zur <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht<br />

Rechtsanwalt Dr. Oliver Schreiber<br />

Sprecher des AK Recht, <strong>Bund</strong> <strong>Naturschutz</strong> <strong>in</strong> <strong>Bayern</strong> e.V.<br />

6. <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht im Erholungswald<br />

a) Allgeme<strong>in</strong>e Grundsätze<br />

Das Betreten des Waldes ist dem Erholungssuchenden grundsätz‐<br />

lich gestattet. Aber: Er betritt den Wald idR auf eigene Gefahr, so<br />

dass den Waldbesitzer ke<strong>in</strong>e <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht trifft.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs muss er den Besucher so weit wie möglich vor atypi‐<br />

schen Gefahren schützen, mit denen dieser nicht rechnen muss,<br />

<strong>in</strong>sbesondere selbst geschaffene Gefahrenquellen (Sperrungen,<br />

Forstschranke).<br />

b) <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht im Bestand<br />

Grundsätzlich trifft den Waldbesitzer hier ke<strong>in</strong>e Verkehrssiche‐<br />

rungspflicht. Das heißt, er haftet nicht für Schäden durch Bäume,<br />

von herabhängenden Zweigen oder vorstehenden Wurzeln; eben‐<br />

so wenig für Astbruch oder Baumsturz. Der Besucher muss mit<br />

diesen Gefahren rechnen.<br />

Hiervon hat die Rechtsprechung allerd<strong>in</strong>gs schon Ausnahmen<br />

gemacht, <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn es sich um durchgreifend er‐<br />

krankte Bestände mit vielfältiger akuter Baumsturzgefahr handelt.<br />

c) Altholz<strong>in</strong>seln<br />

Lässt der Waldbesitzer bewusst bestimmte Flächen altern, ohne<br />

sie zu bewirtschaften oder zu erneuern, so ist er gehalten, zum<strong>in</strong>‐<br />

dest entsprechende Warnschilder aufzustellen, ohne dass dies a‐<br />

ber se<strong>in</strong>e <strong>Verkehrssicherung</strong>spflicht zur Gänze aufheben würde.

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