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gemäß dem technischen und rechtlichen Standard zum Zeitpunkt der Be-<br />

urkundung des jeweiligen Bauträgervertrages.<br />

Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten wird klargestellt, dass sich die zu<br />

erbringenden Leistungen auf diejenigen beschränken, die in den oben<br />

genannten Urkunden aufgeführt sind und der Verkäufer darüber hinaus<br />

keinerlei Arbeiten durchführen wird bzw. schuldet.<br />

8. Nach Belehrung des Notars über die mögliche Bedeutung von Prospekt-<br />

angaben halten die Vertragsparteien ausdrücklich fest:<br />

Für den Leistungsumfang des Verkäufers ist allein der zu beurkundende<br />

Bauträgervertrag in Verbindung mit der jeweiligen Teilungserklärung mit<br />

ihren Anlagen und dieser Bezugsurkunde maßgebend. Angaben in Pros-<br />

pekten und Exposés dienten lediglich als Information für Gestaltungs-<br />

möglichkeiten. Die Haftung des Verkäufers für jeden Inhalt der von ihm<br />

oder von Dritten benutzten Prospekte für den Kaufgegenstand wird aus-<br />

geschlossen.<br />

Der Verkäufer wies darauf hin, dass der Käufer das Recht hat, Inhalte aus<br />

etwaigen Prospekten, auf die er Wert legt, zum Gegenstand des Bauträ-<br />

gervertrages zu machen. Nach diesem Hinweis erklärte der Käufer, dass<br />

er über die Vereinbarungen, die in der heutigen Urkunde getroffen worden<br />

sind, hinaus weitere Erwartungen hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht<br />

hat, die auf Prospekten, Verlautbarungen oder Werbemaßnahmen beru-<br />

hen.<br />

9. Sofern in den Plänen die Umgebung des Kaufgegenstandes oder der an-<br />

grenzende Bereich oder Einrichtungsgegenstände dargestellt sind, ist<br />

dies für den Vertrag unverbindlich. In die Aufteilungspläne bzw. den<br />

Grundriss oder sonstige Darstellungen eingezeichnete Möblierungen, Be-<br />

pflanzungen der Außenanlagen oder sonstige Ausstattungsgegenstände<br />

sind nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie in der Baubeschreibung<br />

ausdrücklich aufgeführt sind.<br />

10. Der Käufer ist darauf hingewiesen, dass die Baustelle bis zur Übergabe<br />

des Vertragsobjektes nur auf eigene Gefahr betreten werden darf. Bis zur

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