V e r h a n d e l t
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gemäß dem technischen und rechtlichen Standard zum Zeitpunkt der Be-<br />
urkundung des jeweiligen Bauträgervertrages.<br />
Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten wird klargestellt, dass sich die zu<br />
erbringenden Leistungen auf diejenigen beschränken, die in den oben<br />
genannten Urkunden aufgeführt sind und der Verkäufer darüber hinaus<br />
keinerlei Arbeiten durchführen wird bzw. schuldet.<br />
8. Nach Belehrung des Notars über die mögliche Bedeutung von Prospekt-<br />
angaben halten die Vertragsparteien ausdrücklich fest:<br />
Für den Leistungsumfang des Verkäufers ist allein der zu beurkundende<br />
Bauträgervertrag in Verbindung mit der jeweiligen Teilungserklärung mit<br />
ihren Anlagen und dieser Bezugsurkunde maßgebend. Angaben in Pros-<br />
pekten und Exposés dienten lediglich als Information für Gestaltungs-<br />
möglichkeiten. Die Haftung des Verkäufers für jeden Inhalt der von ihm<br />
oder von Dritten benutzten Prospekte für den Kaufgegenstand wird aus-<br />
geschlossen.<br />
Der Verkäufer wies darauf hin, dass der Käufer das Recht hat, Inhalte aus<br />
etwaigen Prospekten, auf die er Wert legt, zum Gegenstand des Bauträ-<br />
gervertrages zu machen. Nach diesem Hinweis erklärte der Käufer, dass<br />
er über die Vereinbarungen, die in der heutigen Urkunde getroffen worden<br />
sind, hinaus weitere Erwartungen hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht<br />
hat, die auf Prospekten, Verlautbarungen oder Werbemaßnahmen beru-<br />
hen.<br />
9. Sofern in den Plänen die Umgebung des Kaufgegenstandes oder der an-<br />
grenzende Bereich oder Einrichtungsgegenstände dargestellt sind, ist<br />
dies für den Vertrag unverbindlich. In die Aufteilungspläne bzw. den<br />
Grundriss oder sonstige Darstellungen eingezeichnete Möblierungen, Be-<br />
pflanzungen der Außenanlagen oder sonstige Ausstattungsgegenstände<br />
sind nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie in der Baubeschreibung<br />
ausdrücklich aufgeführt sind.<br />
10. Der Käufer ist darauf hingewiesen, dass die Baustelle bis zur Übergabe<br />
des Vertragsobjektes nur auf eigene Gefahr betreten werden darf. Bis zur