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28<br />

§ 15<br />

Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel, Schriftform<br />

Falls einzelne Bestimmungen des abzuschließenden Bauträgervertrages unwirk-<br />

sam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmun-<br />

gen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und<br />

Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejeni-<br />

ge Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des<br />

Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />

bedacht.<br />

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,<br />

soweit das Gesetz nicht eine strengere Form vorsieht. Dies gilt auch für die Än-<br />

derung dieser Klausel.

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