V e r h a n d e l t
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§ 15<br />
Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel, Schriftform<br />
Falls einzelne Bestimmungen des abzuschließenden Bauträgervertrages unwirk-<br />
sam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmun-<br />
gen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und<br />
Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejeni-<br />
ge Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des<br />
Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />
bedacht.<br />
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,<br />
soweit das Gesetz nicht eine strengere Form vorsieht. Dies gilt auch für die Än-<br />
derung dieser Klausel.