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Bezugsurkunde BinzProra Haus AURUM<br />
1<br />
V e r h a n d e l t<br />
zu Berlin-Charlottenburg am 27. November 2012<br />
Vor dem unterzeichneten Notar<br />
erschien heute:<br />
Klaus-Hinrik Woddow<br />
Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin,<br />
UR-Nr. W 1373/2012<br />
Durchgehend einseitig beschriebene Urkunde<br />
der Bankfachwirt Axel Bering, geb. 07.04.1962, geschäftsansässig: Helmholtzstraße<br />
2-9/Aufgang L, 3. OG, 10587 Berlin, dem Notar von Person bekannt.
2<br />
A.<br />
Die dem Beteiligten vor Beurkundung gestellte Frage nach einer Vorbefassung<br />
des Notars i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde verneint.<br />
Der Erschienene erklärte vorab:<br />
B.<br />
Ich gebe die nachstehenden Erklärungen nicht im eigenen Namen ab, sondern in<br />
meiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im<br />
Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 84945 B eingetrage-<br />
nen<br />
Bering Consulting GmbH<br />
mit dem Sitz in Berlin und der Geschäftsanschrift in 10587 Berlin, Helmholtzstra-<br />
ße 2-9/Aufgang L, 3. OG, diese wiederum nicht im eigenen Namen handelnd,<br />
sondern<br />
a)<br />
in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigte und alleinige persönlich haf-<br />
tende Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg<br />
zur Registernummer HRA 46465 B eingetragenen<br />
Prora Haus Wismar GmbH & Co. KG<br />
- nachstehend „Verkäufer 1“ oder „Bauträger 1“ genannt -<br />
mit dem Sitz in Berlin und der Geschäftsanschrift in 10587 Berlin, Helmholtzstra-<br />
ße 2-9/Aufgang L, 3. OG, und
)<br />
3<br />
in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigte und alleinige persönlich haf-<br />
tende Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg<br />
zur Registernummer HRA 47063 B eingetragenen<br />
BinzProra Parkhaus GmbH & Co. KG<br />
- nachstehend „Verkäufer 2“ oder „Bauträger 2“ genannt -<br />
mit dem Sitz in Berlin und der Geschäftsanschrift in 10587 Berlin, Helmholtzstra-<br />
ße 2-9/Aufgang L, 3. OG.<br />
Der amtierende Notar bescheinigt aufgrund seiner heutigen Einsicht in das Han-<br />
delsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 84945 B, dass dort die<br />
Bering Consulting GmbH eingetragen ist und dass der Erschienene deren allein-<br />
vertretungsberechtigter Geschäftsführer ist, sowie aufgrund seiner heutigen Ein-<br />
sicht zu HRA 46465 B, dass dort die Prora Haus Wismar GmbH & Co. KG einge-<br />
tragen ist und dass diese Gesellschaft durch die Bering Consulting GmbH als<br />
deren alleinige und alleinvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschaf-<br />
terin vertreten wird sowie aufgrund seiner heutigen Einsicht zu HRA 47063 B,<br />
dass dort die BinzProra Parkhaus GmbH & Co. KG eingetragen ist und dass die-<br />
se Gesellschaft durch die Bering Consulting GmbH als deren alleinige und allein-<br />
vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin vertreten wird.<br />
C.<br />
Dies vorausgeschickt bat der Erschienene, handelnd wie angegeben, um Beur-<br />
kundung der nachstehenden<br />
und erklärte:<br />
Bezugsurkunde
4<br />
Vorbemerkung<br />
Die vorgenannten Verkäufer 1 und 2 beabsichtigen, Bauträgerverträge über zu<br />
sanierende Wohnungs- und Teileigentumseinheiten (Verkäufer 1) bzw. herzustel-<br />
lende Kfz-Stellplätze (Verkäufer 2) auf in der Gemeinde Ostseebad Binz gelege-<br />
nem und nachstehend näher bezeichnetem Grundbesitz abzuschließen.<br />
Um die abzuschließenden Bauträgerverträge nicht zu überfrachten und den je-<br />
weiligen Erwerbern die Möglichkeit zu geben, sich mit den zu Grunde liegenden<br />
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingehend auseinanderzusetzen und<br />
ggf. die Verkäufer und den beurkundenden Notar um weitergehende Informatio-<br />
nen bitten zu können, werden alle abzuschließenden Bauträgerverträge einheit-<br />
lich betreffende tatsächliche und rechtliche Informationen in dieser Bezugsurkun-<br />
de zusammengefasst, auf die in den abzuschließenden Bauträgerverträgen ver-<br />
wiesen wird.<br />
Die nachstehende Gliederung entspricht der in den noch abzuschließenden Bau-<br />
trägerverträgen enthaltenden Gliederung nach Paragraphen.<br />
1. Grundstücke<br />
1.1 Haus AURUM<br />
§ 1<br />
Voraussetzungen<br />
Die Prora Haus Wismar GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin hat den nach-<br />
stehend näher bezeichneten Grundbesitz, verzeichnet im Grundbuch des<br />
Amtsgerichts Bergen auf Rügen von Binz, Blatt 4970, am 28.06.2012 zur<br />
UR-Nr. W 768/2012 des amtierenden Notars von der derzeitigen Eigen-<br />
tümerin, der Prora Projektentwicklungs GmbH & Co. Haus Wismar KG mit<br />
Sitz in Binz erworben. Eine Eigentumsvormerkung für die Prora Haus<br />
Wismar GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin ist am 26.09.2012 im Grund-<br />
buch eingetragen worden.
5<br />
Der Bauträger 1 wird mit grundbuchlichem Vollzug vorstehenden<br />
Kaufvertrages Alleineigentümer des im Folgenden näher bezeichneten<br />
Grundbesitzes, noch eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bergen<br />
auf Rügen von Binz, Blatt 4970, bestehend aus<br />
a) Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus Gemarkung<br />
Prora, Flur 7, Flurstück 5/190, Historische Anlage, an der Strandstraße,<br />
OT Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 2.843 m²,<br />
b) lfd. Nr. 2/zu 1 des Bestandsverzeichnisses, Grunddienstbarkeit (Wege-,<br />
Befahrungs- und Leitungsrecht) an dem Grundstück Binz Blatt 4875, BV<br />
Nr. 3, Abt. II Nr. 6,<br />
c) lfd. Nr. 3/zu 1 des Bestandsverzeichnisses, 1/13 Miteigentumsanteil an<br />
dem Grundstück<br />
Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/160, Verkehrsfläche,<br />
Strandstraße, OT Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von<br />
9.223 m² und<br />
Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/54, Verkehrsfläche, An der<br />
Poststraße, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 3.472 m²;<br />
d) unter lfd. Nr. 4/zu 1 des Bestandsverzeichnisses wird noch eingetragen<br />
werden ein 1/12 Miteigentumsanteil an dem Grundstück<br />
Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/194, Waldfläche östlich der<br />
Strandstraße mit einer grundbuchmäßigen Größe von 25.026 m²,<br />
den die derzeitige Eigentümerin am 19.06.2012 zur UR-Nr. 71/2012 des<br />
Notars Hochgräber in Berlin erworben hat.<br />
Bei den unter lfd. Nr. 3/zu 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen<br />
Grundstücken, die zu 1/13 Miteigentumsanteil im Eigentum des aufteilenden<br />
Eigentümers stehen werden, handelt es sich um zur Erschließung des<br />
Flurstücks 5/190 notwendige Verkehrsflächen (Zufahrtsstraßen).<br />
Bei dem unter lfd. Nr. 4/zu 1) einzutragenden Grundstück, das zu 1/12<br />
Miteigentumsanteil in das Eigentum des Verkäufers 1 übergehen wird,<br />
handelt es sich um die zwischen dem Gebäudekomplex und dem<br />
Strandstreifen befindliche Grundstücksfläche, auf der nach den
6<br />
ursprünglichen Planungen eine aufgeständerte Strandpromenade errichtet<br />
worden sollte.<br />
Das Grundstück der Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/194, Waldflä-<br />
che, östlich der Strandstraße mit einer grundbuchmäßigen Größe von<br />
25.026 m², ist am 08.08.2012 zur UR-Nr. W 937/2012 des amtierenden<br />
Notars mit einer Grunddienstbarkeit (Gehrecht) zu Gunsten des jeweiligen<br />
Eigentümers des vorstehend zu lit. a) genannten Grundstücks und der<br />
benachbarten Flurstücke 5/186, 5/187, 5/188, 5/189, 5/191, 5/192 und<br />
5/193 belastet worden. Der Käufer stimmt dieser Belastung hiermit vollin-<br />
haltlich zu. Die UR-Nr. W 937/2012 ist der nachgenannten Teilungserklä-<br />
rung als Anlage E beigefügt.<br />
Vorstehende Belastung ist vom Käufer als nicht wertmindernd zu über-<br />
nehmen. Die Belastung dient der Absicherung des Zugangs von dem un-<br />
ter lit. a) genannten Kaufgrundstück zum Strand.<br />
Das ehemalige Flurstück 5/54 ist in die beiden im der nachgenannten<br />
Teilungserklärung als Anlage N beigefügten Teilungsentwurf noch mit<br />
5/54 A bzw. 5/54 B bezeichneten Teilflächen geteilt worden, die nunmehr<br />
als Flurstücke 5/219 (= 5/54 A) und 5/220 (=5/54 B) bezeichnet sind. Das<br />
Flurstück 5/220 soll als öffentliches Straßenland gewidmet und der<br />
Gemeinde übereignet werden, so dass sich der Kaufgegenstand um den<br />
Anteil an dieser Teilfläche reduziert, ohne dass sich der vereinbarte<br />
Kaufpreis dadurch ändern soll. Der Käufer stimmt dieser Änderung hiermit<br />
vorbehaltlos zu.<br />
Auf dem vorgenannten Grundstück<br />
- nachfolgend auch „Teilungsgrundstück 1“ oder „Grundstück 1" genannt -<br />
befindet sich ein stark sanierungsbedürftiger Rohbau eines<br />
mehrgeschossigen, in den 1930er Jahren errichteten Wohnblocks, der nach<br />
ursprünglichen Plänen als Ferienwohnanlage dienen sollte. Das Gebäude,<br />
nunmehr bezeichnet als „Haus AURUM“, ist als Teil eines Denkmals in der<br />
Denkmalliste von Rügen eingetragen.<br />
Der Verkäufer 1 wird das Gebäude nach Maßgabe der am<br />
15. Oktober 2012 zur UR-Nr. W 1195/2012 des Notars Klaus-Hinrik<br />
Woddow in Berlin als Anlage B zur Teilungserklärung protokollierten
7<br />
Baubeschreibung umfassend sanieren und zu Wohnungs- und<br />
Teileigentumseinheiten ausbauen.<br />
Die Bestätigung der Gemeinde Ostseebad Binz, dass das Bauvorhaben<br />
gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V genehmigungsfreigestellt ist, liegt seit<br />
dem 14.06.2012 vor. Die Genehmigungsfreistellung ist zum<br />
Geschäftszeichen 63.07.2012 erteilt worden. Die Bestätigung der Gemeinde<br />
Ostseebad Binz vom 14.06.2012 ist der vorerwähnten Teilungserklärung als<br />
Anlage C beigefügt.<br />
Auf dem Grundstück gemäß vorstehendem Absatz 1 werden 29<br />
Eigentumswohnungen und 2 nicht zu Wohnzwecken bestimmte<br />
Teileigentumseinheiten errichtet.<br />
Der Verkäufer 1 erklärt im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 i Abs. 1 S. 5<br />
EStG, dass mit den Baumaßnahmen noch nicht begonnen worden ist.<br />
Das Schreiben des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 20.06.2012, mit<br />
dem eine Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde vor Beginn<br />
der Baumaßnahme bestätigt wird, wurde verlesen und wird dieser<br />
Verhandlung als Anlage beigefügt.<br />
1.2 Parkpalette<br />
Die BinzProra Parkhaus GmbH & Co. KG wird aufgrund eines am<br />
23.07.2012 zur UR-Nr. W 854/2012 des Notars Klaus-Hinrik Woddow in<br />
Berlin abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages Eigentümerin des im<br />
Folgenden näher bezeichneten Grundbesitzes:<br />
Grundbuch des Amtsgerichts Bergen auf Rügen von Binz Blatt 10053,<br />
a) lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus Gemarkung<br />
Prora, Flur 7, Flurstück 5/207, Waldfläche an der Strandstraße, OT<br />
Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 1.762 m².<br />
Grundbuch des Amtsgerichts Bergen auf Rügen von Binz Blatt 4965,<br />
b) Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus Gemarkung<br />
Prora, Flur 7, Flurstück 5/197, Waldfläche, An der Strandstraße,<br />
OT Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 6.341 m²,
8<br />
c) lfd. Nr. 2/zu 1 des Bestandsverzeichnisses, 1/13 Miteigentumsan-<br />
teil an dem Grundstück<br />
Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/160, Verkehrsfläche,<br />
Strandstraße, OT Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von<br />
9.223 m² und<br />
Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/54, Verkehrsfläche, An der<br />
Poststraße, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 3.472 m²;<br />
d) lfd. Nr. 3/zu 1 des Bestandsverzeichnisses, Grunddienstbarkeit<br />
(Wege-, Befahrungs- und Leitungsrecht) an dem Grundstück Blatt<br />
4875, BV Nr. 11, dort eingetragen in Abt. II Nr. 6.<br />
Bezüglich des zu lfd. Nr. 2/zu 1 des Bestandsverzeichnisses eingetrage-<br />
nen Miteigentumsanteils sowie bezüglich des ehemaligen Flurstücks 5/54<br />
der Flur 7 von Prora wird auf die Hinweise zu vorstehend 1.1 verwiesen.<br />
Der Bauträger 2 wird beantragen, das Flurstück 5/207 dem im Grundbuch<br />
von Binz, Blatt 4965, eingetragenen Bestand zuzuschreiben, so dass ein<br />
einheitliches Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 5/207 und<br />
5/197 und den vorstehend zu b) bis d) genannten Miteigentumsanteilen<br />
und Rechten entsteht. Dieses vereinigte Grundstück bildet den Gegen-<br />
stand der Aufteilung gemäß § 8 WEG, die am 07.08.2012 zur UR-Nr. W<br />
919/2012 des Notars Klaus-Hinrik Woddow in Berlin erfolgt ist (nachste-<br />
hend „Teilungserklärung 2“).<br />
Auf dem Grundstück gemäß vorstehend 1.2<br />
- nachfolgend auch "Parkhausgrundstück oder Grundstück 2" genannt -<br />
wird ein zweigeschossiges, im Obergeschoss nicht überdachtes Parkhaus<br />
mit 276 Kraftfahrzeugstellplätzen in einer Größe von ca. 2,50 m * ca. 5,00<br />
m sowie 12 Mehrzweckboxen in einer Größe von ca. 5,00 m * ca. 5,00 m<br />
errichtet.<br />
Die Kraftfahrzeugstellplätze sind im der Teilungserklärung 2 beigefügten<br />
Aufteilungsplan mit Nrn. 1 bis 273 und mit A, B und C bezeichnet.
9<br />
Die Mehrzweckboxen, die als Standplätze für Müllgefäße und als Abstell-<br />
flächen genutzt werden können, sind im der Teilungserklärung 2 als An-<br />
lage D beigefügten Aufteilungsplan für das Erdgeschoss der Parkpalette<br />
mit B1 und B2, H1 und H2, K1 und K2, L1 und L2, W1 und W2 sowie R1<br />
und R2 bezeichnet.<br />
Insgesamt sind 300 Miteigentumsanteile gebildet worden. Je ein 1/300<br />
Miteigentumsanteil wird mit dem Sondereigentum an einem der Parkplät-<br />
ze Nr. 1 bis 273 und A, B und C verbunden, je ein 2/300 Miteigentumsan-<br />
teil wird mit dem Sondereigentum an einer Mehrzweckbox (B1, B2, H1,<br />
H2, K1, K2, L1, L2, W1, W2, R1 und R2) verbunden.<br />
Bis zur Fertigstellung der Parkpalette, die zum 30.06.2014 vorgesehen ist,<br />
ist den jeweiligen Erwerbern der auf dem Grundstück 1 entstehenden<br />
Wohnungen das Recht eingeräumt, Kraftfahrzeuge auf dem im Eigentum<br />
der Prora Projektentwicklungs GmbH & Co. Hotel Resort Prora KG ste-<br />
henden Flurstück 5/184 der Flur 7 von Prora abzustellen. Dieses Recht ist<br />
durch folgende, am 08.08.2012 zur UR-Nr. W 936/2012 des Notars Klaus-<br />
Hinrik Woddow in Berlin bewilligte Grunddienstbarkeit abgesichert:<br />
„Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von Binz, Blatt 4963, eingetra-<br />
genen Grundbesitzes duldet die Nutzung der Grundstücksteilfläche, die in<br />
dem dieser Verhandlung als Anlage beigefügten Lageplan gelb unterlegt<br />
ist, durch den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 5/190 der Flur 7 von<br />
Prora (Binz, Blatt 4970) und dessen Mieter, Besucher, Gäste oder sonstigen<br />
von diesem autorisierten Nutzer als Kfz-Stellplatz.“<br />
Eine beglaubigte Abschrift der UR-Nr. W 936/2012 des amtierenden No-<br />
tars lag bei Beurkundung vor und wird dieser Verhandlung als Anlage<br />
beigefügt. Sie ist dem Beteiligten inhaltlich bekannt. Auf ihren Inhalt wird<br />
verwiesen. Auf Verlesen wurde verzichtet.<br />
1.3 Beide Grundstücke werden nachstehend auch einheitlich als „das Grund-<br />
stück“, beide Eigentümer auch einheitlich als „der Eigentümer“, beide<br />
Verkäufer auch einheitlich als „der Verkäufer“ und beide Bauträger auch<br />
einheitlich als „der Bauträger“ bezeichnet.
2. Belastungen<br />
10<br />
Das Grundbuch für das Teilungsgrundstück 1 von Prora, Blatt 4970, so-<br />
wie die Grundbuchblätter für das Teilungsgrundstück 2 von Prora, 10053<br />
und 4965, sind in Abt. II wie aus den Anlagen G, H und I zur Teilungser-<br />
klärung ersichtlich belastet.<br />
Die gegenwärtig in Abt. II eingetragenen Lasten und Beschränkungen<br />
werden vom Käufer als nicht wertmindernd übernommen. Die im Grund-<br />
buch für die Teilungsgrundstücke 1 und 2 bereits eingetragene Eigen-<br />
tumsvormerkung für den Verkäufer wird mit Eigentumsumschreibung auf<br />
den Verkäufer im Grundbuch gelöscht werden.<br />
Das Grundbuch für das Teilungsgrundstück 1 (Blatt 4970) ist in Abt. III wie<br />
folgt belastet:<br />
III/1: 200.000,00 EUR Grundschuld für die Prora Projektentwick-<br />
lungs GmbH & Co. Haus Wismar KG, Binz<br />
III/2: 100.000,00 EUR Grundschuld für die Prora Projektentwick-<br />
lungs GmbH & Co. Haus Wismar KG, Binz<br />
Das Grundbuch von Binz, Blatt 10053 ist in Abt. II mit einer Eigentums-<br />
vormerkung für den Verkäufer belastet und in Abt. II und III im Übrigen<br />
lastenfrei.<br />
Das Grundbuch von Binz, Blatt 4965, ist in Abt. III wie folgt belastet:<br />
III/1: 150.000,00 € Grundschuld für Prora Projektentwicklungs<br />
GmbH & Co. Forst KG, Binz<br />
III/2: 100.000,00 € Grundschuld für Prora Projektentwicklungs<br />
GmbH & Co. Parkhaus KG, Binz<br />
III/3: 394.000,00 € Grundschuld für Prora Projektentwicklungs<br />
GmbH & Co. Parkhaus KG, Binz
11<br />
Der Verkäufer ist berechtigt, in Abteilung III der vorgenannten Grund-<br />
buchblätter oder der neu zu bildenden Wohnungs- und Teileigentums-<br />
grundbuchblätter noch weitere Finanzierungsgrundpfandrechte für das<br />
Bauvorhaben einzutragen. Auch diese Grundpfandrechte werden vom<br />
Käufer nicht übernommen und nach Zahlung des Kaufpreises Zug um<br />
Zug mit Umschreibung des Eigentums auf den Käufer auf Kosten des<br />
Verkäufers im Grundbuch für den Kaufgegenstand gelöscht.<br />
Die Vertragsteile stimmen der Löschung sämtlicher Belastungen, die vom<br />
Käufer nicht übernommen werden, bzw. der Entlassung des Kaufgrund-<br />
stücks aus der Pfandhaft mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu.<br />
Der amtierende Notar hat das Grundbuch heute eingesehen. Der Grund-<br />
buchinhalt wurde mit dem Beteiligten erörtert.<br />
Der jeweilige Käufer übernimmt die folgenden Baulasten als nicht wert-<br />
mindernd:<br />
Vereinigungsbaulast, eingetragen im Baulastenverzeichnis von Binz<br />
zum Geschäftszeichen 432034/0718/27/12B mit folgendem Inhalt:<br />
Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Ostseebad Binz, OT Prora<br />
Strandstraße – Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/193, 5/184, 5/186,<br />
5/187, 5/188, 5/189, 5/190, 5/191, 5/192, 5/195, 5/196, 5/197, 5/207, 5/54,<br />
5/160 – verpflichtet sich, hinsichtlich baulicher Anlagen und Einrichtungen<br />
auf dem Grundstück das öffentliche Baurecht so einzuhalten, als ob sein<br />
Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-<br />
Vorpommern (LBauO M-V) ein einziges Baugrundstück bildet.<br />
Gestaltungsbaulast, betreffend die Gestaltung der Fassaden und Au-<br />
ßenanlage, einzutragen im Baulastenverzeichnis von Binz zum Ge-<br />
schäftszeichen 432034/1450/12B. Bezüglich der Fassadengestaltung<br />
wird auf den der Teilungserklärung 1 als Anlage 7 beigefügten For-<br />
mulierungsvorschlag zur Baulast mit Plänen verwiesen.<br />
Weitere Baulasten sind dem Verkäufer nicht bekannt.
12<br />
3. Künftige Nutzung, Übernahme von Verpflichtungen, aus dem Be-<br />
bauungsplan und der Denkmalpflegerischen Zielsetzung, sowie aus<br />
einem Wärmeenergieversorgungsvertrag, Vollmacht, Städtebauli-<br />
cher Vertrag, Teilungserklärung)<br />
(1) Dem Käufer ist der Städtebauliche Vertrag zwischen der Gemeinde<br />
Ostseebad Binz, einerseits, und der Prora Projektentwicklungs GmbH<br />
sowie der Prora Projektentwicklungs GmbH & Co. Wohnheim Prora<br />
KG, andererseits, bekannt.<br />
(2) Dem Käufer ist ferner die Denkmalpflegerische Zielsetzung für das<br />
Baudenkmal KdF – Seebad Prora BLOCK I+II (Entwurf vom<br />
16.08.2009 sowie die beantragte Ergänzung vom 25.06.2012) be-<br />
kannt.<br />
(3) Dem Käufer ist die bestandskräftige Satzung zum Bebauungsplan Nr.<br />
13 „Wohnen in Prora“ vom 23.09.2010 bekannt. Als Nutzungsmög-<br />
lichkeiten sind nach dem Bebauungsplan Nr. 13 zugelassen:<br />
a) Teilerschlossenes Bauland für den Ausbau der Blöcke I und II und<br />
des Gebäudes 58 mit ca. 75.560 m² Grundstücksfläche (ein-<br />
schließlich Flächen für Stell- und Parkplätze);<br />
b) unbebaute nicht erschlossene Flächen gemäß Ausweisung im Be-<br />
bauungsplan Nr. 13.<br />
Der Kaufgegenstand a) befindet sich im Gebiet WA 1 b.<br />
(4) Dem Käufer ist schließlich der Vorvertrag zwischen der Wärmeenergie<br />
Mukran GbR und der Prora Projektentwicklungs GmbH vom<br />
05.05.2011 zur Wärmeenergieversorgung aus dem Biomasseheiz-<br />
werk Mukran mit Anlage 1 (Muster für Technische Anschlussbedin-<br />
gungen und Vorschriften (TAB) für die Lieferung von Wärme aus dem<br />
Fernwärmenetz der Wärmeenergie Mukran, Anlage 2 (Muster Haus-<br />
übergabestation) und Anlage 3 (Muster zu Gestattungsvertrag) be-<br />
kannt. Der Käufer tritt bezüglich des hiesigen Kaufgegenstandes in<br />
diesen Vertrag ein.
13<br />
(5) Der am 15.10.2012 zur UR-Nr. W 1195/2012 des Notars Klaus-Hinrik<br />
Woddow in Berlin protokollierten Teilungserklärung für das Grundstück 1<br />
sind der Städtebauliche Vertrag als Anlage J, die Denkmalpflegerische<br />
Zielsetzung als Anlage K, die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 13 als<br />
Anlage L, der Vorvertrag zur Wärmeenergieversorgung aus dem Bio-<br />
masseheizwerk Mukran als Anlage M und der Nachtrag zur denkmalpfle-<br />
gerischen Zielsetzung vom 25.06.2012 als Anlage K beigefügt.<br />
(6) Der Käufer verpflichtet sich als künftiger Miteigentümer, bei der Gestal-<br />
tung der Fassaden die die Fassaden betreffende Gestaltungsbaulast ein-<br />
zuhalten.<br />
(7) Mit Urkunde vom 15.10.2012 zur UR-Nr. W 1195/2012 des Notars Klaus-<br />
Hinrik Woddow in Berlin hat der Verkäufer die in dieser Urkunde insge-<br />
samt auch als „Teilungserklärung 1“ bezeichnete Urkunde aufgestellt,<br />
nach der der Verkäufer das Grundstück 1 in Wohnungs- und Teileigentum<br />
(Raumeigentum) aufgeteilt hat. Bezug genommen wurde hierbei auf die<br />
Pläne, die Bestandteil der zwischenzeitlich vom zuständigen Landkreis<br />
Vorpommern-Rügen erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung sind und<br />
die vom Verkäufer für die Teilung nach WEG für maßgeblich erklärt wur-<br />
den.<br />
Der Teilungserklärung 1 sind beigefügt:<br />
Anlage 1 Liste der gebildeten und mit Sondereigentum verbundenen<br />
Miteigentumsanteile<br />
Anlage 2 Abgeschlossenheitsbescheinigung zum Geschäftszeichen<br />
432018/2260/RB vom 11.10.2012 in Fotokopie<br />
Anlage 3 Kopien der Aufteilungspläne, die zur Abgeschlossenheits-<br />
bescheinigung gehören<br />
Anlage 4 Verwaltervollmacht<br />
Anlage 5 Verwaltervertrag
Anlage B Baubeschreibung<br />
14<br />
Anlage C Bescheinigung der Gemeinde Ostseebad Binz, dass das<br />
Bauvorhaben von einer Baugenehmigung freigestellt ist<br />
Anlage D Grundriss des Erdgeschosses der auf den Flurstücken<br />
5/207 und 5/197 zu errichtenden Parkpalette<br />
Anlage E Eintragungsbewilligung einer Grunddienstbarkeit vom<br />
08.08.2012 zur UR-Nr. W 937/2012 des amtierenden<br />
Notars<br />
Anlage F: Entwurf Wirtschaftsplan-Haus „AURUM“<br />
Anlage G: Grundbuchauszug von Prora, Blatt 4970<br />
Anlage H: Grundbuchauszug von Prora, Blatt 10053<br />
Anlage I: Grundbuchauszug von Prora, Blatt 4965<br />
Anlage J: Städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Ost-<br />
seebad Binz und der Prora Projektentwicklungs GmbH<br />
sowie der Prora Projektentwicklungs GmbH & Co.<br />
Wohnheim Prora KG vom 24.9.2010<br />
Anlage K: Denkmalpflegerische Zielsetzung für das Baudenkmal<br />
KdF-Seebad Prora Block I+II (Entwurf vom 16.08.2009<br />
und beantragte Ergänzung vom 25.06.2012)<br />
Anlage L: Satzung zum Bebauungsplan Nr. 13 „Wohnen in Pro-<br />
ra“ vom 23.09.2010<br />
Anlage M: Vorvertrag zwischen der Wärmeenergie Mukran GbR<br />
und der Prora Projektentwicklungs GmbH vom<br />
05.05.2011 zur Wärmeenergieversorgung aus dem
15<br />
Biomasseheizwerk Mukran mit Anlage 1 (Muster für<br />
Technische Anschlussbedingungen und Vorschriften<br />
(TAB) für die Lieferung von Wärme aus dem Fern-<br />
wärmenetz der Wärmeenergie Mukran), Anlage 2<br />
(Muster Hausübergabestation) und Anlage 3 (Muster<br />
zu Gestattungsvertrag)<br />
Anlage N: Teilungsentwurf für Flurstück 5/54<br />
Anlage O: Bauphysikalische Nachweise der Architektin Ulrike Warn-<br />
kross vom 15.10.2012<br />
§ 2<br />
Bauverpflichtung<br />
1. Der Verkäufer ist berechtigt, abweichend von der Baubeschreibung und<br />
unter Änderung der Aufteilungspläne weitere Einrichtungen für einzelne<br />
Wohnungseigentumseinheiten zu errichten. Voraussetzung für die Zuläs-<br />
sigkeit der Errichtung solcher Einrichtungen ist, dass hiervon das verkauf-<br />
te Sondereigentum nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und<br />
dass bei der Errichtung dieser Einrichtung alle öffentlich-rechtlichen Vor-<br />
schriften und Regeln sowie entsprechend der Baubeschreibung aus der<br />
Teilungserklärung 1 und 2 alle Bestimmungen über die Qualität der Arbei-<br />
ten eingehalten werden. Durch solche Errichtungen verlängern sich die in<br />
diesem Vertrag vereinbarten Fertigstellungsfristen nicht.<br />
Nach Vertragsschluss können sich die Parteien nach Maßgabe des § 3 in<br />
diesem Vertrag über von der vereinbarten Beschaffenheit des Vertrags-<br />
gegenstandes abweichende Planungs- und Ausstattungsvarianten einigen<br />
(Sonderwünsche). Ein Anspruch auf die Ausführung von Sonderwün-<br />
schen besteht jedoch nicht.<br />
Bauleistungen, die nicht ausdrücklich beschrieben sind, können in einer<br />
den sonstigen Leistungen entsprechenden Qualität verlangt werden. Für<br />
den Umfang der geschuldeten Leistungen gelten ausschließlich die Fest-<br />
legungen im abzuschließenden Bauträgervertrag und in dieser Urkunde
16<br />
gemäß dem technischen und rechtlichen Standard zum Zeitpunkt der Be-<br />
urkundung des jeweiligen Bauträgervertrages.<br />
Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten wird klargestellt, dass sich die zu<br />
erbringenden Leistungen auf diejenigen beschränken, die in den oben<br />
genannten Urkunden aufgeführt sind und der Verkäufer darüber hinaus<br />
keinerlei Arbeiten durchführen wird bzw. schuldet.<br />
8. Nach Belehrung des Notars über die mögliche Bedeutung von Prospekt-<br />
angaben halten die Vertragsparteien ausdrücklich fest:<br />
Für den Leistungsumfang des Verkäufers ist allein der zu beurkundende<br />
Bauträgervertrag in Verbindung mit der jeweiligen Teilungserklärung mit<br />
ihren Anlagen und dieser Bezugsurkunde maßgebend. Angaben in Pros-<br />
pekten und Exposés dienten lediglich als Information für Gestaltungs-<br />
möglichkeiten. Die Haftung des Verkäufers für jeden Inhalt der von ihm<br />
oder von Dritten benutzten Prospekte für den Kaufgegenstand wird aus-<br />
geschlossen.<br />
Der Verkäufer wies darauf hin, dass der Käufer das Recht hat, Inhalte aus<br />
etwaigen Prospekten, auf die er Wert legt, zum Gegenstand des Bauträ-<br />
gervertrages zu machen. Nach diesem Hinweis erklärte der Käufer, dass<br />
er über die Vereinbarungen, die in der heutigen Urkunde getroffen worden<br />
sind, hinaus weitere Erwartungen hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht<br />
hat, die auf Prospekten, Verlautbarungen oder Werbemaßnahmen beru-<br />
hen.<br />
9. Sofern in den Plänen die Umgebung des Kaufgegenstandes oder der an-<br />
grenzende Bereich oder Einrichtungsgegenstände dargestellt sind, ist<br />
dies für den Vertrag unverbindlich. In die Aufteilungspläne bzw. den<br />
Grundriss oder sonstige Darstellungen eingezeichnete Möblierungen, Be-<br />
pflanzungen der Außenanlagen oder sonstige Ausstattungsgegenstände<br />
sind nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie in der Baubeschreibung<br />
ausdrücklich aufgeführt sind.<br />
10. Der Käufer ist darauf hingewiesen, dass die Baustelle bis zur Übergabe<br />
des Vertragsobjektes nur auf eigene Gefahr betreten werden darf. Bis zur
17<br />
Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Käufer bestimmt allein der<br />
Verkäufer den Bauablauf; er allein hat das Hausrecht auf der Baustelle.<br />
Der Käufer ist damit einverstanden, dass noch Restfertigstellungsleistun-<br />
gen an anderen Teilen des Bauvorhabens nach Fertigstellung seiner<br />
Wohnung durchgeführt werden.<br />
§ 3<br />
Sonderwünsche<br />
Sofern der Käufer nach Beurkundung des jeweiligen Bauträgervertrages Son-<br />
derwünsche hat, wird der Verkäufer prüfen, ob er die Sonderwünsche des Käu-<br />
fers im Hinblick auf den Baufortschritt und aus technischer Sicht umsetzen kann.<br />
Der Käufer hat keinen Anspruch auf Sonderwünsche. Im Einzelnen gilt:<br />
1. Das architektonische Beratungsteam des Verkäufers wird den Käufer bei<br />
der Definition/Abwicklung etwaiger Sonderwünsche unterstützen. Der<br />
Verkäufer übernimmt durch das Bereithalten des architektonischen Bera-<br />
tungsteams allerdings keine gesonderte Planungsverpflichtung; soweit<br />
der Käufer individuelle, über die angebotenen Dienstleistungen hinausge-<br />
hende Sonderausführungen (insbesondere Kücheninstallation abwei-<br />
chend vom Standard etc.) wünscht, hat er die Planungsleistungen selbst<br />
zu beschaffen und in Abstimmung mit dem Verkäufer rechtzeitig bereitzu-<br />
stellen.<br />
2. Das architektonische Beratungsteam des Verkäufers benennt etwaige<br />
preisliche und terminliche Auswirkungen der Sonderwünsche des Käu-<br />
fers. Wünscht der Käufer alsdann die Ausführung des Sonderwunsches,<br />
wird der Verkäufer dem Käufer ein Preisangebot unterbreiten, welches<br />
sich aus den Mehr-/Minderkosten für die planenden und ausführenden<br />
Unternehmen sowie einem Zuschlag für den Verkäufer für zusätzlich<br />
übernommenes Bauträgerrisiko, Koordinationsaufwand und Gemeinkos-<br />
ten in Höhe von 15 % zuzüglich Umsatzsteuer und den terminlichen Aus-<br />
wirkungen zusammensetzt. Der Käufer kann ein entsprechendes Angebot<br />
nur innerhalb der vom Verkäufer genannten Annahmefrist schriftlich an-<br />
nehmen. Lässt er die Annahmefrist verstreichen, hat er keinen Anspruch<br />
auf Ausführung der Sonderwünsche, auch wenn der Verkäufer sich zu-
18<br />
nächst mit dem Angebot bereit erklärt hat, den Sonderwunsch des Käu-<br />
fers baulich umzusetzen.<br />
3. Die durch nachträglich vereinbarte Sonderwünsche entstehenden Mehr-<br />
kosten sind vom Käufer zusammen mit der (in der Regel) vorletzten Rate<br />
gemäß § 4 Ziff. 5 des Bauträgervertrages zu entrichten, die nach Bezugs-<br />
fertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe zur Zahlung fällig ist.<br />
4. Tritt durch Sonderwünsche eine Verlängerung der Bauzeit ein, so verlän-<br />
gert sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend. Der Verkäu-<br />
fer hat den Käufer auf voraussichtliche Verzögerungen hinzuweisen.<br />
5. Scheitert die Durchführung des Vertrages aus vom Käufer zu vertreten-<br />
den Gründen endgültig, ist der Verkäufer berechtigt, die umgesetzten<br />
Sonderwünsche des Käufers auf dessen Kosten zurückbauen zu lassen,<br />
wenn damit keine unzumutbare Härte verbunden ist.<br />
6. Aus Gründen des Bauordnungsrechts und des Denkmalschutzes, wie<br />
auch nach Maßgabe der Gemeinschaftsordnung sind bauliche Zusatz-<br />
wünsche in bestimmten Wohnungen nur eingeschränkt möglich. Der Käu-<br />
fer hat nur Anspruch auf eine mit dem Bauordnungsrecht, dem Denkmal-<br />
schutz und der Gemeinschaftsordnung übereinstimmende Ausführung<br />
von Sonderwünschen; der Verkäufer kann entgegenstehende Sonder-<br />
wünsche des Käufers ablehnen, auch wenn und soweit die Ausführung<br />
zunächst angeboten worden ist.<br />
7. Der Käufer verzichtet bereits jetzt auf Ansprüche für etwaige Flächenab-<br />
weichungen des ursprünglich geschuldeten Vertragsgegenstandes, wenn<br />
diese aufgrund der Ausführung von Sonderwünschen entstehen. Eine ge-<br />
sonderte Hinweispflicht des Verkäufers auf eine etwaige Flächenreduktion<br />
durch Sonderwünsche besteht nicht.<br />
8. Im Übrigen gelten für die Ausführung von Sonderwünschen durch den<br />
Verkäufer die sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Bauträgervertra-<br />
ges. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass Mehrkosten, die durch Son-<br />
derwünsche entstehen, grunderwerbsteuerpflichtig sein können und dem-
19<br />
entsprechend dem Finanzamt durch die Vertragsparteien anzuzeigen<br />
sind.<br />
9. Sonderwünsche des Käufers, die die äußere Gestaltung oder das archi-<br />
tektonische Gesamtbild der Aufbauten beeinträchtigen würden oder auf<br />
die konstruktive Ausführung Einfluss nehmen, können nicht erfüllt werden.<br />
§ 4<br />
Kaufpreis, Umsatzsteueroption,<br />
Kaufpreisfälligkeit, Fertigstellungssicherheit<br />
1. Sofern der Verkäufer im abzuschließenden Bauträgervertrag gemäß § 9<br />
Abs. 1 UStG den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9<br />
Buchstabe a UStG für den gesamten von ihm verkauften Kaufgegenstand<br />
einschließlich der in § 2 des Bauträgervertrages („Verkauf, Bauverpflich-<br />
tung“) genannten Bau- bzw. Sanierungsleistungen erklärt hat, gilt Folgen-<br />
des:<br />
Da auf die Übertragung des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes<br />
§ 13 b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) Anwen-<br />
dung findet, enthält der genannte Kaufpreis entsprechend keine geson-<br />
dert ausgewiesene Umsatzsteuer; der genannte Kaufpreis ist ein Netto-<br />
kaufpreis. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich gemäß §§ 14<br />
Abs. 1, 14 a Abs. 5 UStG eine Rechnung über den Kaufpreis ohne ge-<br />
sonderten Umsatzsteuerausweis ausstellen. In der Rechnung ist auf die<br />
Steuerschuldnerschaft des Käufers gemäß § 13b UStG hinsichtlich der<br />
Umsatzsteuer hinzuweisen. Die Parteien stellen ausdrücklich klar, dass<br />
dieser Vertrag keine Rechnung im oben genannten Sinne darstellt. Der<br />
Notar hat darüber belehrt, dass der Käufer gemäß § 13b UStG die Zah-<br />
lung der Umsatzsteuer an das Finanzamt schuldet. Der Notar hat ferner<br />
darüber belehrt, dass die Option des Verkäufers mit Blick auf die Steuer-<br />
schuldnerschaft des Käufers gemäß § 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UStG nicht<br />
zu einer Grunderwerbsteuermehrbelastung führt, weil die Umsatzsteuer<br />
nicht Bestandteil des Kaufpreises ist (Erlasse vom Finanzministerium Ba-<br />
den-Württemberg vom 14.12.2007 und 22.6.2004 ).
20<br />
2. Alternativ zur Regelung unter Ziff. 4. des Bauträgervertrages ist Grundvo-<br />
raussetzung der Fälligkeit der dort in Ziff. 5 genannten Kaufpreisteilbeträ-<br />
ge die Bestätigung des beurkundenden Notars über das Vorliegen einer<br />
selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten unter Verzicht auf die<br />
Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit erteilten Bürgschaft<br />
gemäß § 7 MaBV in Höhe des angeforderten Kaufpreisteilbetrages zur<br />
Absicherung aller etwaigen Ansprüche des Käufers auf Rückgewähr oder<br />
Auszahlung der von ihm geleisteten Vermögenswerte. Die Bürgschaft<br />
kann für jede Rate gesondert erteilt werden. Die Kosten der Bürgschaft<br />
trägt der Verkäufer.<br />
Der Notar wird beauftragt, die Bürgschaftserklärung für den Käufer zu<br />
verwahren und ihm auf einseitiges Verlangen herauszugeben. Eine von<br />
ihm verwahrte Bürgschaft hat der Notar an den Bürgen zurückzugeben,<br />
wenn die in Ziff. 4. des jeweiligen Bauträgervertrages genannten Voraus-<br />
setzungen vorliegen. Hat der Notar die Bürgschaftsurkunde dem Käufer<br />
auf Verlangen ausgehändigt, ist der Käufer verpflichtet, nach Mitteilung<br />
des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch den Notar die Bürgschafts-<br />
urkunde innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen an den Verkäufer aus-<br />
zuhändigen.<br />
3. Sollte sich aufgrund von Sonderwünschen des Käufers der im Bauträger-<br />
vertrag vereinbarte Kaufpreis um mehr als 10 % erhöhen, ist der gemäß<br />
§ 4 Ziff. 9 des Bauträgervertrages garantierte beziehungsweise einbehal-<br />
tene Betrag um weitere 5 % des zusätzlichen Kaufpreises zu erhöhen.<br />
Sollte diese Kaufpreiserhöhung erst nach Aufforderung zur Zahlung der<br />
ersten Rate vereinbart sein, hat der Verkäufer dem Käufer mit der Auffor-<br />
derung zur Zahlung der nächsten fälligen Rate eine entsprechende<br />
schriftliche Ergänzung der Garantie oder des Zahlungsversprechens des<br />
Kreditinstituts zu übergeben bzw. – falls der Verkäufer dies verlangt hat –<br />
hat der Käufer von der/den nächsten fälligen Rate(n) einen Betrag in Hö-<br />
he der zusätzlichen Sicherheit einzubehalten.<br />
Auch wenn der Verkäufer zunächst den Sicherheitseinbehalt des Käufers<br />
verlangt hat, kann er diesen jederzeit durch Stellung einer Garantie oder<br />
eines sonstigen Zahlungsversprechens eines in der Bundesrepublik
21<br />
Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts oder<br />
Kreditversicherers ablösen. Stellt der Verkäufer dem Käufer eine entspre-<br />
chende Garantie- oder Zahlungsversprechensurkunde zur Verfügung, hat<br />
der Käufer nach Zugang der Urkunde mit der nächsten fälligen Kaufpreis-<br />
rate den einbehaltenen Betrag an den Verkäufer zu zahlen.<br />
§ 5<br />
Besitzübergang und Abnahme<br />
Besitzübergang und Abnahme werden im abzuschließenden Bauträgervertrag<br />
abschließend geregelt.<br />
§ 6<br />
Miteigentumsordnung<br />
Der Notar wies darauf hin, dass alle im Grundbuch eingetragenen Vereinba-<br />
rungen sowie alle gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer zum Zeit-<br />
punkt der Eigentumsumschreibung auch für den Käufer verbindlich werden,<br />
unabhängig davon, ob ihm deren Inhalte bekannt sind.<br />
Der Verkäufer hat die Gemeinschaftsordnung mit Urkunde vom 13.11.2012<br />
zur UR-Nr. W 1300/2012 des Notars Klaus-Hinrik Woddow in Berlin noch da-<br />
hingehend ergänzt, dass das Halten von Haustieren grundsätzlich zulässig<br />
ist, jedoch mit Ausnahme gefährlicher Hunde im Sinne von § 2 der Hunde-<br />
verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Käufer verpflichtet<br />
sich, gefährliche Hunde nicht zu halten und das Betreten des Teilungsgrund-<br />
stücks durch solche Hunde nicht zu dulden.<br />
Die vorstehende Ergänzungsverhandlung liegt heute in beglaubigter Abschrift<br />
vor und ist dem Erschienenen inhaltlich bekannt. Auf ihren Inhalt wird verwie-<br />
sen. Auf Verlesen wird gemäß § 13 a BeurkG verzichtet. Die beglaubigte Ab-<br />
schrift wird dieser Verhandlung als Anlage beigefügt.
22<br />
§ 7<br />
Sach- und Rechtsmängel<br />
Sach- und Rechtsmängel werden in den abzuschließenden Bauträgerverträgen<br />
im Einzelnen geregelt.<br />
§ 8<br />
Erschließungskosten<br />
Erschließungskosten werden in den abzuschließenden Bauträgerverträgen im<br />
Einzelnen geregelt.<br />
§ 9<br />
Belastungsvollmacht<br />
1. Soweit der Käufer den Kaufpreis finanziert, verpflichten sich die Verkäufer,<br />
bei der Bestellung vollstreckbarer (§ 800 ZPO) Grundschulden oder Hypothe-<br />
ken als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken.<br />
2. Persönlicher Schuldner dieser Verbindlichkeiten ist jedoch nur der Käufer. Er<br />
übernimmt die Grundpfandrechte mit Vollzug der Auflassung auch zur dingli-<br />
chen Haftung. Die Beschaffung der Fremdmittel ist ausschließlich Sache des<br />
Käufers, auch wenn der Verkäufer bei der Schaffung der Voraussetzungen<br />
zur Auszahlung mitwirkt.<br />
Die Fälligkeit des Kaufpreises ist unabhängig davon, ob, wann und wie die<br />
Fremdmittel zur Auszahlung gelangen und zur Verfügung stehen.<br />
3. Der Käufer tritt den Anspruch auf Auszahlung des Kredites in Höhe der sich<br />
aus dem jeweiligen Bauträgervertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen<br />
an den jeweiligen Verkäufer ab. Der jeweilige Verkäufer nimmt die Abtretung<br />
hiermit an. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein un-<br />
widerruflicher Zahlungsauftrag erteilt.
23<br />
4. Bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtkaufpreises dürfen die Grund-<br />
pfandrechte vom Gläubiger nur zur Finanzierung des Gesamtkaufpreises<br />
verwendet werden. Der die Grundschuld beurkundende Notar wird angewie-<br />
sen, die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch erst dann zu ver-<br />
anlassen, wenn ihm der Grundpfandrechtsgläubiger bestätigt hat, dass das<br />
Grundpfandrecht bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtkaufpreises nur<br />
als Sicherheit für diese Zahlungen dient.<br />
5. Alle mit der Bestellung und Eintragung der Grundpfandrechte zusammen-<br />
hängenden Kosten hat der Käufer zu tragen.<br />
6. Die Grundpfandrechte erhalten den Rang vor der Vormerkung gemäß § 11<br />
des jeweiligen Bauträgervertrages.<br />
§ 10<br />
Vollmachten für den Verkäufer<br />
Zu der vom jeweiligen Käufer gemäß § 10 des noch abzuschließenden Bauträ-<br />
gervertrages zu erteilenden Vollmacht wird Folgendes klargestellt:<br />
Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt<br />
die räumliche Größe und Anzahl der hier nicht verkauften Einheiten zu<br />
verändern,<br />
hier nicht verkaufte Einheiten zu vereinigen und/oder aufzuteilen, und<br />
zwar auch, wenn bei der Vereinigung allen Wohnungseigentümern zu-<br />
stehende Gebäudeteile betroffen sind (z.B. Flure oder tragende Wände),<br />
die Miteigentumsanteile aller Einheiten zu verändern, Sondernutzungs-<br />
rechte jeglicher Art auch an in der Teilungserklärung bestimmten Ge-<br />
meinschaftsflächen zu begründen und zuzuweisen sowie eine bereits<br />
durch die Teilungserklärung erfolgte Zuweisung wieder abzuändern oder<br />
aufzuheben,
24<br />
im Sondereigentum Dritter stehende Nutzflächen zu Wohnflächen bzw.<br />
Wohnflächen zu Nutzflächen sowie im Sondereigentum Dritter stehende<br />
Flächen in Gemeinschaftseigentum und in Gemeinschaftseigentum ste-<br />
hende Flächen in Sondereigentum umzuwandeln sowie sämtliche in die-<br />
sem Zusammenhang erforderlichen oder zweckmäßigen Erklärungen ge-<br />
genüber dem Grundbuchamt, Behörden, Notaren und Privaten abzuge-<br />
ben und entgegenzunehmen,<br />
die Identität des Kaufgegenstandes nach grundbuchlicher Bildung zu er-<br />
klären.<br />
Im Innenverhältnis darf von den Vollmachten nur Gebrauch gemacht werden,<br />
wenn damit eine Wert- oder Gebrauchsminderung des Kaufgegenstandes nicht<br />
zu besorgen ist. Die Vollmacht kann nur vor dem beurkundenden Notar oder sei-<br />
nem Vertreter im Amt ausgeübt werden; bei Zweifeln darüber, ob eine genannte<br />
Wert- oder Gebrauchsminderung vorliegt, soll der Notar zuvor eine schriftliche<br />
Zustimmung des Käufers anhand des konkreten Urkundenentwurfs einholen.<br />
Die Vollmacht erlischt 1 Jahr nach Umschreibung der letzten dem Verkäufer zu-<br />
stehenden Einheit.<br />
Die vorstehende Vollmacht wird seitens des Erwerbers im Bewusstsein erteilt,<br />
dass triftige Gründe auf Seiten des Veräußerers vorliegen, sich (in den vorste-<br />
henden Grenzen) einen Abänderungsvorbehalt einräumen zu lassen. So ist zum<br />
Zeitpunkt der Beurkundung dieses Vertrages die Detailplanung für das Bauvor-<br />
haben möglicherweise noch nicht abgeschlossen, es ist noch mit Auflagen der<br />
Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen zu rechnen,<br />
die Planungsänderungen erforderlich machen können. Ferner können notwendig<br />
werdende technische Erschließungsmaßnahmen, die der Erschließung der Ge-<br />
samtanlage dienen, Änderungen der Teilungserklärung, insbesondere die Ände-<br />
rung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum oder die Einräumung von<br />
Sondernutzungsrechten für die Eigentümer bestimmter Wohnungs- oder Teilei-<br />
gentumseinheiten, erforderlich machen. Schließlich kann sich im Laufe des Ver-<br />
triebs der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten ergeben, dass anstelle von<br />
Teileigentumseinheiten Wohnungen hergestellt werden sollen oder anstelle von<br />
Wohnungen Teileigentumseinheiten, die entsprechend den Bestimmungen in der<br />
Teilungserklärung genutzt werden dürfen. Auch kann sich die Teilung größerer
25<br />
Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten oder die Verbindung von Wohnungs-<br />
oder Teileigentumseinheiten als vertriebstechnisch und ökonomisch sinnvoll er-<br />
weisen, ohne dass davon die Interessen des Erwerbers berührt würden.<br />
§ 11<br />
Auflassung, Eigentumsvormerkung<br />
1. Die Vertragsteile weisen hiermit den Notar unwiderruflich an, eine mit der<br />
Auflassung versehene Ausfertigung des Bauträgervertrages beim Grund-<br />
buchamt erst einzureichen, wenn ihm<br />
a) die vollständige vertragsgemäße Zahlung des geschuldeten Kaufpreises<br />
vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder vom Käufer gleichwertig nach-<br />
gewiesen worden ist,<br />
b) die erfolgte Rückgabe etwaiger Kaufpreisbürgschaften vom Verkäufer<br />
oder der Bürgin schriftlich bestätigt oder vom Käufer gleichwertig nach-<br />
gewiesen worden ist<br />
oder wenn die Parteien dies übereinstimmend schriftlich verlangen.<br />
2. Die Beteiligten bevollmächtigen, unter Verzicht auf einseitigen Widerruf, die in<br />
§ 12 Ziff. 2 des Bauträgervertrages genannten Angestellten in der dortigen<br />
Weise, die Löschung der Vormerkungen zu bewilligen und zu beantragen.<br />
Der Notar wird angewiesen, die Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt<br />
nur dann zum Vollzug einzureichen, wenn<br />
a) der Kaufpreis fällig ist,<br />
b) der Verkäufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass er wegen nicht<br />
rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises von diesem Kaufvertrag zurück-<br />
getreten ist oder Ersatz des Schadens statt der Leistung verlangt hat,<br />
c) der Notar dem Käufer Durchschrift des Verkäuferschreibens unter Hin-<br />
weis auf die hier getroffene Regelung zugesandt hat und
26<br />
d) der Käufer dem Notar nicht innerhalb von zwei Wochen ab Absendung<br />
des Schreibens die rechtzeitige Zahlung des fälligen Kaufpreises nach-<br />
gewiesen hat.<br />
Weist der Käufer nach, dass der Kaufpreis teilweise gezahlt ist, darf die Lö-<br />
schung nur Zug um Zug gegen Erstattung des bereits gezahlten Betrages er-<br />
folgen. Der Notar ist nicht verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu ver-<br />
anlassen, wenn der Käufer Gründe vorträgt, wonach ihm Einwendungen oder<br />
Einreden gegen den Kaufpreisanspruch zustehen.<br />
3. Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nach § 399 BGB ist<br />
nur zu Protokoll des beurkundenden Notars oder seines Vertreters im Amte<br />
und im Übrigen vor vollständiger vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises<br />
nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich. Das Vorliegen der<br />
vorstehenden Voraussetzungen ist gegenüber dem Grundbuchamt nicht<br />
nachzuweisen.<br />
§ 12<br />
Durchführung des Vertrages<br />
1. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, alle Anträge und Erklärungen ab-<br />
zugeben, die zum Vollzug der abzuschließenden Bauträgerverträge im<br />
Grundbuch notwendig oder zweckdienlich sind, sowie alle erforderlichen Ge-<br />
nehmigungen, Zeugnisse, Löschungsbewilligungen und Unterlagen ähnlicher<br />
Art einzuholen. Bedingungslos und auflagenfrei erteilte Genehmigungen sol-<br />
len mit Eingang beim Notar wirksam sein. Anträge können einzeln gestellt<br />
und zurückgenommen werden.<br />
2. Die Parteien bevollmächtigen die Notariatsfachangestellten Heike Held,<br />
Claudia Böhm, Christina Kaiser und Katja Schmidt, alle geschäftsansässig<br />
bei dem Notar Klaus-Hinrik Woddow, Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin, und<br />
zwar jede für sich allein, Änderungen und Ergänzungen des jeweils zu beur-<br />
kundenden Bauträgervertrages zu erklären, soweit diese zur Vertragsdurch-<br />
führung erforderlich oder sonst nützlich sind.
27<br />
Sie sind weiter berechtigt, Anträge beim Grundbuchamt zu stellen, zu ändern<br />
und zurückzunehmen sowie insbesondere alle Erklärungen entsprechend<br />
dem in §§ 9 bis 11 der abzuschließenden Bauträgerverträge und dieser Be-<br />
zugsurkunde aufgeführten Inhalt abzugeben. Sie sind von den Beschränkun-<br />
gen des § 181 BGB befreit.<br />
Die Bevollmächtigten sind weiter berechtigt, Eintragungs- und Rangände-<br />
rungsanträge, Löschungsbewilligungen und -anträge zu stellen und den<br />
Kaufgegenstand zu bestimmen, d.h. die Identitätserklärung abzugeben und<br />
die Auflassung ggf. zu wiederholen.<br />
3. Von den in dieser Urkunde enthaltenen Vollmachten kann – soweit notarielle<br />
Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist – nur vor dem Notar Klaus-<br />
Hinrik Woddow in Berlin oder dessen amtlich bestelltem Vertreter Gebrauch<br />
gemacht werden, die die ordnungsgemäße Ausübung der Vollmacht zu<br />
überwachen haben.<br />
§ 13<br />
Kosten<br />
Die Kosten dieser Bezugsurkunde tragen der Verkäufer 1 zu 90 % und der Ver-<br />
käufer 2 zu 10 % nach einem Wert von 430.000,00 € (ca. 10 % des Gesamtvo-<br />
lumens).<br />
§ 14<br />
Belehrungen<br />
Der beurkundende Notar wird den Beteiligten anlässlich der Beurkundung die in<br />
§ 14 des jeweiligen Bauträgervertrages enthaltenen Hinweise erteilen.
28<br />
§ 15<br />
Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel, Schriftform<br />
Falls einzelne Bestimmungen des abzuschließenden Bauträgervertrages unwirk-<br />
sam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmun-<br />
gen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und<br />
Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejeni-<br />
ge Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des<br />
Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />
bedacht.<br />
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,<br />
soweit das Gesetz nicht eine strengere Form vorsieht. Dies gilt auch für die Än-<br />
derung dieser Klausel.
29<br />
Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von<br />
ihm genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:<br />
gez. A. Bering,<br />
gez. Woddow, Notar<br />
L.S.