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Bezugsurkunde BinzProra Haus AURUM<br />

1<br />

V e r h a n d e l t<br />

zu Berlin-Charlottenburg am 27. November 2012<br />

Vor dem unterzeichneten Notar<br />

erschien heute:<br />

Klaus-Hinrik Woddow<br />

Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin,<br />

UR-Nr. W 1373/2012<br />

Durchgehend einseitig beschriebene Urkunde<br />

der Bankfachwirt Axel Bering, geb. 07.04.1962, geschäftsansässig: Helmholtzstraße<br />

2-9/Aufgang L, 3. OG, 10587 Berlin, dem Notar von Person bekannt.


2<br />

A.<br />

Die dem Beteiligten vor Beurkundung gestellte Frage nach einer Vorbefassung<br />

des Notars i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde verneint.<br />

Der Erschienene erklärte vorab:<br />

B.<br />

Ich gebe die nachstehenden Erklärungen nicht im eigenen Namen ab, sondern in<br />

meiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der im<br />

Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 84945 B eingetrage-<br />

nen<br />

Bering Consulting GmbH<br />

mit dem Sitz in Berlin und der Geschäftsanschrift in 10587 Berlin, Helmholtzstra-<br />

ße 2-9/Aufgang L, 3. OG, diese wiederum nicht im eigenen Namen handelnd,<br />

sondern<br />

a)<br />

in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigte und alleinige persönlich haf-<br />

tende Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg<br />

zur Registernummer HRA 46465 B eingetragenen<br />

Prora Haus Wismar GmbH & Co. KG<br />

- nachstehend „Verkäufer 1“ oder „Bauträger 1“ genannt -<br />

mit dem Sitz in Berlin und der Geschäftsanschrift in 10587 Berlin, Helmholtzstra-<br />

ße 2-9/Aufgang L, 3. OG, und


)<br />

3<br />

in ihrer Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigte und alleinige persönlich haf-<br />

tende Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg<br />

zur Registernummer HRA 47063 B eingetragenen<br />

BinzProra Parkhaus GmbH & Co. KG<br />

- nachstehend „Verkäufer 2“ oder „Bauträger 2“ genannt -<br />

mit dem Sitz in Berlin und der Geschäftsanschrift in 10587 Berlin, Helmholtzstra-<br />

ße 2-9/Aufgang L, 3. OG.<br />

Der amtierende Notar bescheinigt aufgrund seiner heutigen Einsicht in das Han-<br />

delsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 84945 B, dass dort die<br />

Bering Consulting GmbH eingetragen ist und dass der Erschienene deren allein-<br />

vertretungsberechtigter Geschäftsführer ist, sowie aufgrund seiner heutigen Ein-<br />

sicht zu HRA 46465 B, dass dort die Prora Haus Wismar GmbH & Co. KG einge-<br />

tragen ist und dass diese Gesellschaft durch die Bering Consulting GmbH als<br />

deren alleinige und alleinvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschaf-<br />

terin vertreten wird sowie aufgrund seiner heutigen Einsicht zu HRA 47063 B,<br />

dass dort die BinzProra Parkhaus GmbH & Co. KG eingetragen ist und dass die-<br />

se Gesellschaft durch die Bering Consulting GmbH als deren alleinige und allein-<br />

vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin vertreten wird.<br />

C.<br />

Dies vorausgeschickt bat der Erschienene, handelnd wie angegeben, um Beur-<br />

kundung der nachstehenden<br />

und erklärte:<br />

Bezugsurkunde


4<br />

Vorbemerkung<br />

Die vorgenannten Verkäufer 1 und 2 beabsichtigen, Bauträgerverträge über zu<br />

sanierende Wohnungs- und Teileigentumseinheiten (Verkäufer 1) bzw. herzustel-<br />

lende Kfz-Stellplätze (Verkäufer 2) auf in der Gemeinde Ostseebad Binz gelege-<br />

nem und nachstehend näher bezeichnetem Grundbesitz abzuschließen.<br />

Um die abzuschließenden Bauträgerverträge nicht zu überfrachten und den je-<br />

weiligen Erwerbern die Möglichkeit zu geben, sich mit den zu Grunde liegenden<br />

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingehend auseinanderzusetzen und<br />

ggf. die Verkäufer und den beurkundenden Notar um weitergehende Informatio-<br />

nen bitten zu können, werden alle abzuschließenden Bauträgerverträge einheit-<br />

lich betreffende tatsächliche und rechtliche Informationen in dieser Bezugsurkun-<br />

de zusammengefasst, auf die in den abzuschließenden Bauträgerverträgen ver-<br />

wiesen wird.<br />

Die nachstehende Gliederung entspricht der in den noch abzuschließenden Bau-<br />

trägerverträgen enthaltenden Gliederung nach Paragraphen.<br />

1. Grundstücke<br />

1.1 Haus AURUM<br />

§ 1<br />

Voraussetzungen<br />

Die Prora Haus Wismar GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin hat den nach-<br />

stehend näher bezeichneten Grundbesitz, verzeichnet im Grundbuch des<br />

Amtsgerichts Bergen auf Rügen von Binz, Blatt 4970, am 28.06.2012 zur<br />

UR-Nr. W 768/2012 des amtierenden Notars von der derzeitigen Eigen-<br />

tümerin, der Prora Projektentwicklungs GmbH & Co. Haus Wismar KG mit<br />

Sitz in Binz erworben. Eine Eigentumsvormerkung für die Prora Haus<br />

Wismar GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin ist am 26.09.2012 im Grund-<br />

buch eingetragen worden.


5<br />

Der Bauträger 1 wird mit grundbuchlichem Vollzug vorstehenden<br />

Kaufvertrages Alleineigentümer des im Folgenden näher bezeichneten<br />

Grundbesitzes, noch eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bergen<br />

auf Rügen von Binz, Blatt 4970, bestehend aus<br />

a) Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus Gemarkung<br />

Prora, Flur 7, Flurstück 5/190, Historische Anlage, an der Strandstraße,<br />

OT Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 2.843 m²,<br />

b) lfd. Nr. 2/zu 1 des Bestandsverzeichnisses, Grunddienstbarkeit (Wege-,<br />

Befahrungs- und Leitungsrecht) an dem Grundstück Binz Blatt 4875, BV<br />

Nr. 3, Abt. II Nr. 6,<br />

c) lfd. Nr. 3/zu 1 des Bestandsverzeichnisses, 1/13 Miteigentumsanteil an<br />

dem Grundstück<br />

Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/160, Verkehrsfläche,<br />

Strandstraße, OT Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von<br />

9.223 m² und<br />

Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/54, Verkehrsfläche, An der<br />

Poststraße, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 3.472 m²;<br />

d) unter lfd. Nr. 4/zu 1 des Bestandsverzeichnisses wird noch eingetragen<br />

werden ein 1/12 Miteigentumsanteil an dem Grundstück<br />

Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/194, Waldfläche östlich der<br />

Strandstraße mit einer grundbuchmäßigen Größe von 25.026 m²,<br />

den die derzeitige Eigentümerin am 19.06.2012 zur UR-Nr. 71/2012 des<br />

Notars Hochgräber in Berlin erworben hat.<br />

Bei den unter lfd. Nr. 3/zu 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen<br />

Grundstücken, die zu 1/13 Miteigentumsanteil im Eigentum des aufteilenden<br />

Eigentümers stehen werden, handelt es sich um zur Erschließung des<br />

Flurstücks 5/190 notwendige Verkehrsflächen (Zufahrtsstraßen).<br />

Bei dem unter lfd. Nr. 4/zu 1) einzutragenden Grundstück, das zu 1/12<br />

Miteigentumsanteil in das Eigentum des Verkäufers 1 übergehen wird,<br />

handelt es sich um die zwischen dem Gebäudekomplex und dem<br />

Strandstreifen befindliche Grundstücksfläche, auf der nach den


6<br />

ursprünglichen Planungen eine aufgeständerte Strandpromenade errichtet<br />

worden sollte.<br />

Das Grundstück der Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/194, Waldflä-<br />

che, östlich der Strandstraße mit einer grundbuchmäßigen Größe von<br />

25.026 m², ist am 08.08.2012 zur UR-Nr. W 937/2012 des amtierenden<br />

Notars mit einer Grunddienstbarkeit (Gehrecht) zu Gunsten des jeweiligen<br />

Eigentümers des vorstehend zu lit. a) genannten Grundstücks und der<br />

benachbarten Flurstücke 5/186, 5/187, 5/188, 5/189, 5/191, 5/192 und<br />

5/193 belastet worden. Der Käufer stimmt dieser Belastung hiermit vollin-<br />

haltlich zu. Die UR-Nr. W 937/2012 ist der nachgenannten Teilungserklä-<br />

rung als Anlage E beigefügt.<br />

Vorstehende Belastung ist vom Käufer als nicht wertmindernd zu über-<br />

nehmen. Die Belastung dient der Absicherung des Zugangs von dem un-<br />

ter lit. a) genannten Kaufgrundstück zum Strand.<br />

Das ehemalige Flurstück 5/54 ist in die beiden im der nachgenannten<br />

Teilungserklärung als Anlage N beigefügten Teilungsentwurf noch mit<br />

5/54 A bzw. 5/54 B bezeichneten Teilflächen geteilt worden, die nunmehr<br />

als Flurstücke 5/219 (= 5/54 A) und 5/220 (=5/54 B) bezeichnet sind. Das<br />

Flurstück 5/220 soll als öffentliches Straßenland gewidmet und der<br />

Gemeinde übereignet werden, so dass sich der Kaufgegenstand um den<br />

Anteil an dieser Teilfläche reduziert, ohne dass sich der vereinbarte<br />

Kaufpreis dadurch ändern soll. Der Käufer stimmt dieser Änderung hiermit<br />

vorbehaltlos zu.<br />

Auf dem vorgenannten Grundstück<br />

- nachfolgend auch „Teilungsgrundstück 1“ oder „Grundstück 1" genannt -<br />

befindet sich ein stark sanierungsbedürftiger Rohbau eines<br />

mehrgeschossigen, in den 1930er Jahren errichteten Wohnblocks, der nach<br />

ursprünglichen Plänen als Ferienwohnanlage dienen sollte. Das Gebäude,<br />

nunmehr bezeichnet als „Haus AURUM“, ist als Teil eines Denkmals in der<br />

Denkmalliste von Rügen eingetragen.<br />

Der Verkäufer 1 wird das Gebäude nach Maßgabe der am<br />

15. Oktober 2012 zur UR-Nr. W 1195/2012 des Notars Klaus-Hinrik<br />

Woddow in Berlin als Anlage B zur Teilungserklärung protokollierten


7<br />

Baubeschreibung umfassend sanieren und zu Wohnungs- und<br />

Teileigentumseinheiten ausbauen.<br />

Die Bestätigung der Gemeinde Ostseebad Binz, dass das Bauvorhaben<br />

gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V genehmigungsfreigestellt ist, liegt seit<br />

dem 14.06.2012 vor. Die Genehmigungsfreistellung ist zum<br />

Geschäftszeichen 63.07.2012 erteilt worden. Die Bestätigung der Gemeinde<br />

Ostseebad Binz vom 14.06.2012 ist der vorerwähnten Teilungserklärung als<br />

Anlage C beigefügt.<br />

Auf dem Grundstück gemäß vorstehendem Absatz 1 werden 29<br />

Eigentumswohnungen und 2 nicht zu Wohnzwecken bestimmte<br />

Teileigentumseinheiten errichtet.<br />

Der Verkäufer 1 erklärt im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 i Abs. 1 S. 5<br />

EStG, dass mit den Baumaßnahmen noch nicht begonnen worden ist.<br />

Das Schreiben des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 20.06.2012, mit<br />

dem eine Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde vor Beginn<br />

der Baumaßnahme bestätigt wird, wurde verlesen und wird dieser<br />

Verhandlung als Anlage beigefügt.<br />

1.2 Parkpalette<br />

Die BinzProra Parkhaus GmbH & Co. KG wird aufgrund eines am<br />

23.07.2012 zur UR-Nr. W 854/2012 des Notars Klaus-Hinrik Woddow in<br />

Berlin abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages Eigentümerin des im<br />

Folgenden näher bezeichneten Grundbesitzes:<br />

Grundbuch des Amtsgerichts Bergen auf Rügen von Binz Blatt 10053,<br />

a) lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus Gemarkung<br />

Prora, Flur 7, Flurstück 5/207, Waldfläche an der Strandstraße, OT<br />

Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 1.762 m².<br />

Grundbuch des Amtsgerichts Bergen auf Rügen von Binz Blatt 4965,<br />

b) Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, bestehend aus Gemarkung<br />

Prora, Flur 7, Flurstück 5/197, Waldfläche, An der Strandstraße,<br />

OT Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 6.341 m²,


8<br />

c) lfd. Nr. 2/zu 1 des Bestandsverzeichnisses, 1/13 Miteigentumsan-<br />

teil an dem Grundstück<br />

Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/160, Verkehrsfläche,<br />

Strandstraße, OT Prora, mit einer grundbuchmäßigen Größe von<br />

9.223 m² und<br />

Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/54, Verkehrsfläche, An der<br />

Poststraße, mit einer grundbuchmäßigen Größe von 3.472 m²;<br />

d) lfd. Nr. 3/zu 1 des Bestandsverzeichnisses, Grunddienstbarkeit<br />

(Wege-, Befahrungs- und Leitungsrecht) an dem Grundstück Blatt<br />

4875, BV Nr. 11, dort eingetragen in Abt. II Nr. 6.<br />

Bezüglich des zu lfd. Nr. 2/zu 1 des Bestandsverzeichnisses eingetrage-<br />

nen Miteigentumsanteils sowie bezüglich des ehemaligen Flurstücks 5/54<br />

der Flur 7 von Prora wird auf die Hinweise zu vorstehend 1.1 verwiesen.<br />

Der Bauträger 2 wird beantragen, das Flurstück 5/207 dem im Grundbuch<br />

von Binz, Blatt 4965, eingetragenen Bestand zuzuschreiben, so dass ein<br />

einheitliches Grundstück, bestehend aus den Flurstücken 5/207 und<br />

5/197 und den vorstehend zu b) bis d) genannten Miteigentumsanteilen<br />

und Rechten entsteht. Dieses vereinigte Grundstück bildet den Gegen-<br />

stand der Aufteilung gemäß § 8 WEG, die am 07.08.2012 zur UR-Nr. W<br />

919/2012 des Notars Klaus-Hinrik Woddow in Berlin erfolgt ist (nachste-<br />

hend „Teilungserklärung 2“).<br />

Auf dem Grundstück gemäß vorstehend 1.2<br />

- nachfolgend auch "Parkhausgrundstück oder Grundstück 2" genannt -<br />

wird ein zweigeschossiges, im Obergeschoss nicht überdachtes Parkhaus<br />

mit 276 Kraftfahrzeugstellplätzen in einer Größe von ca. 2,50 m * ca. 5,00<br />

m sowie 12 Mehrzweckboxen in einer Größe von ca. 5,00 m * ca. 5,00 m<br />

errichtet.<br />

Die Kraftfahrzeugstellplätze sind im der Teilungserklärung 2 beigefügten<br />

Aufteilungsplan mit Nrn. 1 bis 273 und mit A, B und C bezeichnet.


9<br />

Die Mehrzweckboxen, die als Standplätze für Müllgefäße und als Abstell-<br />

flächen genutzt werden können, sind im der Teilungserklärung 2 als An-<br />

lage D beigefügten Aufteilungsplan für das Erdgeschoss der Parkpalette<br />

mit B1 und B2, H1 und H2, K1 und K2, L1 und L2, W1 und W2 sowie R1<br />

und R2 bezeichnet.<br />

Insgesamt sind 300 Miteigentumsanteile gebildet worden. Je ein 1/300<br />

Miteigentumsanteil wird mit dem Sondereigentum an einem der Parkplät-<br />

ze Nr. 1 bis 273 und A, B und C verbunden, je ein 2/300 Miteigentumsan-<br />

teil wird mit dem Sondereigentum an einer Mehrzweckbox (B1, B2, H1,<br />

H2, K1, K2, L1, L2, W1, W2, R1 und R2) verbunden.<br />

Bis zur Fertigstellung der Parkpalette, die zum 30.06.2014 vorgesehen ist,<br />

ist den jeweiligen Erwerbern der auf dem Grundstück 1 entstehenden<br />

Wohnungen das Recht eingeräumt, Kraftfahrzeuge auf dem im Eigentum<br />

der Prora Projektentwicklungs GmbH & Co. Hotel Resort Prora KG ste-<br />

henden Flurstück 5/184 der Flur 7 von Prora abzustellen. Dieses Recht ist<br />

durch folgende, am 08.08.2012 zur UR-Nr. W 936/2012 des Notars Klaus-<br />

Hinrik Woddow in Berlin bewilligte Grunddienstbarkeit abgesichert:<br />

„Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von Binz, Blatt 4963, eingetra-<br />

genen Grundbesitzes duldet die Nutzung der Grundstücksteilfläche, die in<br />

dem dieser Verhandlung als Anlage beigefügten Lageplan gelb unterlegt<br />

ist, durch den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 5/190 der Flur 7 von<br />

Prora (Binz, Blatt 4970) und dessen Mieter, Besucher, Gäste oder sonstigen<br />

von diesem autorisierten Nutzer als Kfz-Stellplatz.“<br />

Eine beglaubigte Abschrift der UR-Nr. W 936/2012 des amtierenden No-<br />

tars lag bei Beurkundung vor und wird dieser Verhandlung als Anlage<br />

beigefügt. Sie ist dem Beteiligten inhaltlich bekannt. Auf ihren Inhalt wird<br />

verwiesen. Auf Verlesen wurde verzichtet.<br />

1.3 Beide Grundstücke werden nachstehend auch einheitlich als „das Grund-<br />

stück“, beide Eigentümer auch einheitlich als „der Eigentümer“, beide<br />

Verkäufer auch einheitlich als „der Verkäufer“ und beide Bauträger auch<br />

einheitlich als „der Bauträger“ bezeichnet.


2. Belastungen<br />

10<br />

Das Grundbuch für das Teilungsgrundstück 1 von Prora, Blatt 4970, so-<br />

wie die Grundbuchblätter für das Teilungsgrundstück 2 von Prora, 10053<br />

und 4965, sind in Abt. II wie aus den Anlagen G, H und I zur Teilungser-<br />

klärung ersichtlich belastet.<br />

Die gegenwärtig in Abt. II eingetragenen Lasten und Beschränkungen<br />

werden vom Käufer als nicht wertmindernd übernommen. Die im Grund-<br />

buch für die Teilungsgrundstücke 1 und 2 bereits eingetragene Eigen-<br />

tumsvormerkung für den Verkäufer wird mit Eigentumsumschreibung auf<br />

den Verkäufer im Grundbuch gelöscht werden.<br />

Das Grundbuch für das Teilungsgrundstück 1 (Blatt 4970) ist in Abt. III wie<br />

folgt belastet:<br />

III/1: 200.000,00 EUR Grundschuld für die Prora Projektentwick-<br />

lungs GmbH & Co. Haus Wismar KG, Binz<br />

III/2: 100.000,00 EUR Grundschuld für die Prora Projektentwick-<br />

lungs GmbH & Co. Haus Wismar KG, Binz<br />

Das Grundbuch von Binz, Blatt 10053 ist in Abt. II mit einer Eigentums-<br />

vormerkung für den Verkäufer belastet und in Abt. II und III im Übrigen<br />

lastenfrei.<br />

Das Grundbuch von Binz, Blatt 4965, ist in Abt. III wie folgt belastet:<br />

III/1: 150.000,00 € Grundschuld für Prora Projektentwicklungs<br />

GmbH & Co. Forst KG, Binz<br />

III/2: 100.000,00 € Grundschuld für Prora Projektentwicklungs<br />

GmbH & Co. Parkhaus KG, Binz<br />

III/3: 394.000,00 € Grundschuld für Prora Projektentwicklungs<br />

GmbH & Co. Parkhaus KG, Binz


11<br />

Der Verkäufer ist berechtigt, in Abteilung III der vorgenannten Grund-<br />

buchblätter oder der neu zu bildenden Wohnungs- und Teileigentums-<br />

grundbuchblätter noch weitere Finanzierungsgrundpfandrechte für das<br />

Bauvorhaben einzutragen. Auch diese Grundpfandrechte werden vom<br />

Käufer nicht übernommen und nach Zahlung des Kaufpreises Zug um<br />

Zug mit Umschreibung des Eigentums auf den Käufer auf Kosten des<br />

Verkäufers im Grundbuch für den Kaufgegenstand gelöscht.<br />

Die Vertragsteile stimmen der Löschung sämtlicher Belastungen, die vom<br />

Käufer nicht übernommen werden, bzw. der Entlassung des Kaufgrund-<br />

stücks aus der Pfandhaft mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zu.<br />

Der amtierende Notar hat das Grundbuch heute eingesehen. Der Grund-<br />

buchinhalt wurde mit dem Beteiligten erörtert.<br />

Der jeweilige Käufer übernimmt die folgenden Baulasten als nicht wert-<br />

mindernd:<br />

Vereinigungsbaulast, eingetragen im Baulastenverzeichnis von Binz<br />

zum Geschäftszeichen 432034/0718/27/12B mit folgendem Inhalt:<br />

Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Ostseebad Binz, OT Prora<br />

Strandstraße – Gemarkung Prora, Flur 7, Flurstück 5/193, 5/184, 5/186,<br />

5/187, 5/188, 5/189, 5/190, 5/191, 5/192, 5/195, 5/196, 5/197, 5/207, 5/54,<br />

5/160 – verpflichtet sich, hinsichtlich baulicher Anlagen und Einrichtungen<br />

auf dem Grundstück das öffentliche Baurecht so einzuhalten, als ob sein<br />

Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-<br />

Vorpommern (LBauO M-V) ein einziges Baugrundstück bildet.<br />

Gestaltungsbaulast, betreffend die Gestaltung der Fassaden und Au-<br />

ßenanlage, einzutragen im Baulastenverzeichnis von Binz zum Ge-<br />

schäftszeichen 432034/1450/12B. Bezüglich der Fassadengestaltung<br />

wird auf den der Teilungserklärung 1 als Anlage 7 beigefügten For-<br />

mulierungsvorschlag zur Baulast mit Plänen verwiesen.<br />

Weitere Baulasten sind dem Verkäufer nicht bekannt.


12<br />

3. Künftige Nutzung, Übernahme von Verpflichtungen, aus dem Be-<br />

bauungsplan und der Denkmalpflegerischen Zielsetzung, sowie aus<br />

einem Wärmeenergieversorgungsvertrag, Vollmacht, Städtebauli-<br />

cher Vertrag, Teilungserklärung)<br />

(1) Dem Käufer ist der Städtebauliche Vertrag zwischen der Gemeinde<br />

Ostseebad Binz, einerseits, und der Prora Projektentwicklungs GmbH<br />

sowie der Prora Projektentwicklungs GmbH & Co. Wohnheim Prora<br />

KG, andererseits, bekannt.<br />

(2) Dem Käufer ist ferner die Denkmalpflegerische Zielsetzung für das<br />

Baudenkmal KdF – Seebad Prora BLOCK I+II (Entwurf vom<br />

16.08.2009 sowie die beantragte Ergänzung vom 25.06.2012) be-<br />

kannt.<br />

(3) Dem Käufer ist die bestandskräftige Satzung zum Bebauungsplan Nr.<br />

13 „Wohnen in Prora“ vom 23.09.2010 bekannt. Als Nutzungsmög-<br />

lichkeiten sind nach dem Bebauungsplan Nr. 13 zugelassen:<br />

a) Teilerschlossenes Bauland für den Ausbau der Blöcke I und II und<br />

des Gebäudes 58 mit ca. 75.560 m² Grundstücksfläche (ein-<br />

schließlich Flächen für Stell- und Parkplätze);<br />

b) unbebaute nicht erschlossene Flächen gemäß Ausweisung im Be-<br />

bauungsplan Nr. 13.<br />

Der Kaufgegenstand a) befindet sich im Gebiet WA 1 b.<br />

(4) Dem Käufer ist schließlich der Vorvertrag zwischen der Wärmeenergie<br />

Mukran GbR und der Prora Projektentwicklungs GmbH vom<br />

05.05.2011 zur Wärmeenergieversorgung aus dem Biomasseheiz-<br />

werk Mukran mit Anlage 1 (Muster für Technische Anschlussbedin-<br />

gungen und Vorschriften (TAB) für die Lieferung von Wärme aus dem<br />

Fernwärmenetz der Wärmeenergie Mukran, Anlage 2 (Muster Haus-<br />

übergabestation) und Anlage 3 (Muster zu Gestattungsvertrag) be-<br />

kannt. Der Käufer tritt bezüglich des hiesigen Kaufgegenstandes in<br />

diesen Vertrag ein.


13<br />

(5) Der am 15.10.2012 zur UR-Nr. W 1195/2012 des Notars Klaus-Hinrik<br />

Woddow in Berlin protokollierten Teilungserklärung für das Grundstück 1<br />

sind der Städtebauliche Vertrag als Anlage J, die Denkmalpflegerische<br />

Zielsetzung als Anlage K, die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 13 als<br />

Anlage L, der Vorvertrag zur Wärmeenergieversorgung aus dem Bio-<br />

masseheizwerk Mukran als Anlage M und der Nachtrag zur denkmalpfle-<br />

gerischen Zielsetzung vom 25.06.2012 als Anlage K beigefügt.<br />

(6) Der Käufer verpflichtet sich als künftiger Miteigentümer, bei der Gestal-<br />

tung der Fassaden die die Fassaden betreffende Gestaltungsbaulast ein-<br />

zuhalten.<br />

(7) Mit Urkunde vom 15.10.2012 zur UR-Nr. W 1195/2012 des Notars Klaus-<br />

Hinrik Woddow in Berlin hat der Verkäufer die in dieser Urkunde insge-<br />

samt auch als „Teilungserklärung 1“ bezeichnete Urkunde aufgestellt,<br />

nach der der Verkäufer das Grundstück 1 in Wohnungs- und Teileigentum<br />

(Raumeigentum) aufgeteilt hat. Bezug genommen wurde hierbei auf die<br />

Pläne, die Bestandteil der zwischenzeitlich vom zuständigen Landkreis<br />

Vorpommern-Rügen erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung sind und<br />

die vom Verkäufer für die Teilung nach WEG für maßgeblich erklärt wur-<br />

den.<br />

Der Teilungserklärung 1 sind beigefügt:<br />

Anlage 1 Liste der gebildeten und mit Sondereigentum verbundenen<br />

Miteigentumsanteile<br />

Anlage 2 Abgeschlossenheitsbescheinigung zum Geschäftszeichen<br />

432018/2260/RB vom 11.10.2012 in Fotokopie<br />

Anlage 3 Kopien der Aufteilungspläne, die zur Abgeschlossenheits-<br />

bescheinigung gehören<br />

Anlage 4 Verwaltervollmacht<br />

Anlage 5 Verwaltervertrag


Anlage B Baubeschreibung<br />

14<br />

Anlage C Bescheinigung der Gemeinde Ostseebad Binz, dass das<br />

Bauvorhaben von einer Baugenehmigung freigestellt ist<br />

Anlage D Grundriss des Erdgeschosses der auf den Flurstücken<br />

5/207 und 5/197 zu errichtenden Parkpalette<br />

Anlage E Eintragungsbewilligung einer Grunddienstbarkeit vom<br />

08.08.2012 zur UR-Nr. W 937/2012 des amtierenden<br />

Notars<br />

Anlage F: Entwurf Wirtschaftsplan-Haus „AURUM“<br />

Anlage G: Grundbuchauszug von Prora, Blatt 4970<br />

Anlage H: Grundbuchauszug von Prora, Blatt 10053<br />

Anlage I: Grundbuchauszug von Prora, Blatt 4965<br />

Anlage J: Städtebaulicher Vertrag zwischen der Gemeinde Ost-<br />

seebad Binz und der Prora Projektentwicklungs GmbH<br />

sowie der Prora Projektentwicklungs GmbH & Co.<br />

Wohnheim Prora KG vom 24.9.2010<br />

Anlage K: Denkmalpflegerische Zielsetzung für das Baudenkmal<br />

KdF-Seebad Prora Block I+II (Entwurf vom 16.08.2009<br />

und beantragte Ergänzung vom 25.06.2012)<br />

Anlage L: Satzung zum Bebauungsplan Nr. 13 „Wohnen in Pro-<br />

ra“ vom 23.09.2010<br />

Anlage M: Vorvertrag zwischen der Wärmeenergie Mukran GbR<br />

und der Prora Projektentwicklungs GmbH vom<br />

05.05.2011 zur Wärmeenergieversorgung aus dem


15<br />

Biomasseheizwerk Mukran mit Anlage 1 (Muster für<br />

Technische Anschlussbedingungen und Vorschriften<br />

(TAB) für die Lieferung von Wärme aus dem Fern-<br />

wärmenetz der Wärmeenergie Mukran), Anlage 2<br />

(Muster Hausübergabestation) und Anlage 3 (Muster<br />

zu Gestattungsvertrag)<br />

Anlage N: Teilungsentwurf für Flurstück 5/54<br />

Anlage O: Bauphysikalische Nachweise der Architektin Ulrike Warn-<br />

kross vom 15.10.2012<br />

§ 2<br />

Bauverpflichtung<br />

1. Der Verkäufer ist berechtigt, abweichend von der Baubeschreibung und<br />

unter Änderung der Aufteilungspläne weitere Einrichtungen für einzelne<br />

Wohnungseigentumseinheiten zu errichten. Voraussetzung für die Zuläs-<br />

sigkeit der Errichtung solcher Einrichtungen ist, dass hiervon das verkauf-<br />

te Sondereigentum nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und<br />

dass bei der Errichtung dieser Einrichtung alle öffentlich-rechtlichen Vor-<br />

schriften und Regeln sowie entsprechend der Baubeschreibung aus der<br />

Teilungserklärung 1 und 2 alle Bestimmungen über die Qualität der Arbei-<br />

ten eingehalten werden. Durch solche Errichtungen verlängern sich die in<br />

diesem Vertrag vereinbarten Fertigstellungsfristen nicht.<br />

Nach Vertragsschluss können sich die Parteien nach Maßgabe des § 3 in<br />

diesem Vertrag über von der vereinbarten Beschaffenheit des Vertrags-<br />

gegenstandes abweichende Planungs- und Ausstattungsvarianten einigen<br />

(Sonderwünsche). Ein Anspruch auf die Ausführung von Sonderwün-<br />

schen besteht jedoch nicht.<br />

Bauleistungen, die nicht ausdrücklich beschrieben sind, können in einer<br />

den sonstigen Leistungen entsprechenden Qualität verlangt werden. Für<br />

den Umfang der geschuldeten Leistungen gelten ausschließlich die Fest-<br />

legungen im abzuschließenden Bauträgervertrag und in dieser Urkunde


16<br />

gemäß dem technischen und rechtlichen Standard zum Zeitpunkt der Be-<br />

urkundung des jeweiligen Bauträgervertrages.<br />

Zum Umfang der geschuldeten Arbeiten wird klargestellt, dass sich die zu<br />

erbringenden Leistungen auf diejenigen beschränken, die in den oben<br />

genannten Urkunden aufgeführt sind und der Verkäufer darüber hinaus<br />

keinerlei Arbeiten durchführen wird bzw. schuldet.<br />

8. Nach Belehrung des Notars über die mögliche Bedeutung von Prospekt-<br />

angaben halten die Vertragsparteien ausdrücklich fest:<br />

Für den Leistungsumfang des Verkäufers ist allein der zu beurkundende<br />

Bauträgervertrag in Verbindung mit der jeweiligen Teilungserklärung mit<br />

ihren Anlagen und dieser Bezugsurkunde maßgebend. Angaben in Pros-<br />

pekten und Exposés dienten lediglich als Information für Gestaltungs-<br />

möglichkeiten. Die Haftung des Verkäufers für jeden Inhalt der von ihm<br />

oder von Dritten benutzten Prospekte für den Kaufgegenstand wird aus-<br />

geschlossen.<br />

Der Verkäufer wies darauf hin, dass der Käufer das Recht hat, Inhalte aus<br />

etwaigen Prospekten, auf die er Wert legt, zum Gegenstand des Bauträ-<br />

gervertrages zu machen. Nach diesem Hinweis erklärte der Käufer, dass<br />

er über die Vereinbarungen, die in der heutigen Urkunde getroffen worden<br />

sind, hinaus weitere Erwartungen hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht<br />

hat, die auf Prospekten, Verlautbarungen oder Werbemaßnahmen beru-<br />

hen.<br />

9. Sofern in den Plänen die Umgebung des Kaufgegenstandes oder der an-<br />

grenzende Bereich oder Einrichtungsgegenstände dargestellt sind, ist<br />

dies für den Vertrag unverbindlich. In die Aufteilungspläne bzw. den<br />

Grundriss oder sonstige Darstellungen eingezeichnete Möblierungen, Be-<br />

pflanzungen der Außenanlagen oder sonstige Ausstattungsgegenstände<br />

sind nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie in der Baubeschreibung<br />

ausdrücklich aufgeführt sind.<br />

10. Der Käufer ist darauf hingewiesen, dass die Baustelle bis zur Übergabe<br />

des Vertragsobjektes nur auf eigene Gefahr betreten werden darf. Bis zur


17<br />

Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Käufer bestimmt allein der<br />

Verkäufer den Bauablauf; er allein hat das Hausrecht auf der Baustelle.<br />

Der Käufer ist damit einverstanden, dass noch Restfertigstellungsleistun-<br />

gen an anderen Teilen des Bauvorhabens nach Fertigstellung seiner<br />

Wohnung durchgeführt werden.<br />

§ 3<br />

Sonderwünsche<br />

Sofern der Käufer nach Beurkundung des jeweiligen Bauträgervertrages Son-<br />

derwünsche hat, wird der Verkäufer prüfen, ob er die Sonderwünsche des Käu-<br />

fers im Hinblick auf den Baufortschritt und aus technischer Sicht umsetzen kann.<br />

Der Käufer hat keinen Anspruch auf Sonderwünsche. Im Einzelnen gilt:<br />

1. Das architektonische Beratungsteam des Verkäufers wird den Käufer bei<br />

der Definition/Abwicklung etwaiger Sonderwünsche unterstützen. Der<br />

Verkäufer übernimmt durch das Bereithalten des architektonischen Bera-<br />

tungsteams allerdings keine gesonderte Planungsverpflichtung; soweit<br />

der Käufer individuelle, über die angebotenen Dienstleistungen hinausge-<br />

hende Sonderausführungen (insbesondere Kücheninstallation abwei-<br />

chend vom Standard etc.) wünscht, hat er die Planungsleistungen selbst<br />

zu beschaffen und in Abstimmung mit dem Verkäufer rechtzeitig bereitzu-<br />

stellen.<br />

2. Das architektonische Beratungsteam des Verkäufers benennt etwaige<br />

preisliche und terminliche Auswirkungen der Sonderwünsche des Käu-<br />

fers. Wünscht der Käufer alsdann die Ausführung des Sonderwunsches,<br />

wird der Verkäufer dem Käufer ein Preisangebot unterbreiten, welches<br />

sich aus den Mehr-/Minderkosten für die planenden und ausführenden<br />

Unternehmen sowie einem Zuschlag für den Verkäufer für zusätzlich<br />

übernommenes Bauträgerrisiko, Koordinationsaufwand und Gemeinkos-<br />

ten in Höhe von 15 % zuzüglich Umsatzsteuer und den terminlichen Aus-<br />

wirkungen zusammensetzt. Der Käufer kann ein entsprechendes Angebot<br />

nur innerhalb der vom Verkäufer genannten Annahmefrist schriftlich an-<br />

nehmen. Lässt er die Annahmefrist verstreichen, hat er keinen Anspruch<br />

auf Ausführung der Sonderwünsche, auch wenn der Verkäufer sich zu-


18<br />

nächst mit dem Angebot bereit erklärt hat, den Sonderwunsch des Käu-<br />

fers baulich umzusetzen.<br />

3. Die durch nachträglich vereinbarte Sonderwünsche entstehenden Mehr-<br />

kosten sind vom Käufer zusammen mit der (in der Regel) vorletzten Rate<br />

gemäß § 4 Ziff. 5 des Bauträgervertrages zu entrichten, die nach Bezugs-<br />

fertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe zur Zahlung fällig ist.<br />

4. Tritt durch Sonderwünsche eine Verlängerung der Bauzeit ein, so verlän-<br />

gert sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend. Der Verkäu-<br />

fer hat den Käufer auf voraussichtliche Verzögerungen hinzuweisen.<br />

5. Scheitert die Durchführung des Vertrages aus vom Käufer zu vertreten-<br />

den Gründen endgültig, ist der Verkäufer berechtigt, die umgesetzten<br />

Sonderwünsche des Käufers auf dessen Kosten zurückbauen zu lassen,<br />

wenn damit keine unzumutbare Härte verbunden ist.<br />

6. Aus Gründen des Bauordnungsrechts und des Denkmalschutzes, wie<br />

auch nach Maßgabe der Gemeinschaftsordnung sind bauliche Zusatz-<br />

wünsche in bestimmten Wohnungen nur eingeschränkt möglich. Der Käu-<br />

fer hat nur Anspruch auf eine mit dem Bauordnungsrecht, dem Denkmal-<br />

schutz und der Gemeinschaftsordnung übereinstimmende Ausführung<br />

von Sonderwünschen; der Verkäufer kann entgegenstehende Sonder-<br />

wünsche des Käufers ablehnen, auch wenn und soweit die Ausführung<br />

zunächst angeboten worden ist.<br />

7. Der Käufer verzichtet bereits jetzt auf Ansprüche für etwaige Flächenab-<br />

weichungen des ursprünglich geschuldeten Vertragsgegenstandes, wenn<br />

diese aufgrund der Ausführung von Sonderwünschen entstehen. Eine ge-<br />

sonderte Hinweispflicht des Verkäufers auf eine etwaige Flächenreduktion<br />

durch Sonderwünsche besteht nicht.<br />

8. Im Übrigen gelten für die Ausführung von Sonderwünschen durch den<br />

Verkäufer die sonstigen Bestimmungen des jeweiligen Bauträgervertra-<br />

ges. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass Mehrkosten, die durch Son-<br />

derwünsche entstehen, grunderwerbsteuerpflichtig sein können und dem-


19<br />

entsprechend dem Finanzamt durch die Vertragsparteien anzuzeigen<br />

sind.<br />

9. Sonderwünsche des Käufers, die die äußere Gestaltung oder das archi-<br />

tektonische Gesamtbild der Aufbauten beeinträchtigen würden oder auf<br />

die konstruktive Ausführung Einfluss nehmen, können nicht erfüllt werden.<br />

§ 4<br />

Kaufpreis, Umsatzsteueroption,<br />

Kaufpreisfälligkeit, Fertigstellungssicherheit<br />

1. Sofern der Verkäufer im abzuschließenden Bauträgervertrag gemäß § 9<br />

Abs. 1 UStG den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9<br />

Buchstabe a UStG für den gesamten von ihm verkauften Kaufgegenstand<br />

einschließlich der in § 2 des Bauträgervertrages („Verkauf, Bauverpflich-<br />

tung“) genannten Bau- bzw. Sanierungsleistungen erklärt hat, gilt Folgen-<br />

des:<br />

Da auf die Übertragung des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes<br />

§ 13 b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) Anwen-<br />

dung findet, enthält der genannte Kaufpreis entsprechend keine geson-<br />

dert ausgewiesene Umsatzsteuer; der genannte Kaufpreis ist ein Netto-<br />

kaufpreis. Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich gemäß §§ 14<br />

Abs. 1, 14 a Abs. 5 UStG eine Rechnung über den Kaufpreis ohne ge-<br />

sonderten Umsatzsteuerausweis ausstellen. In der Rechnung ist auf die<br />

Steuerschuldnerschaft des Käufers gemäß § 13b UStG hinsichtlich der<br />

Umsatzsteuer hinzuweisen. Die Parteien stellen ausdrücklich klar, dass<br />

dieser Vertrag keine Rechnung im oben genannten Sinne darstellt. Der<br />

Notar hat darüber belehrt, dass der Käufer gemäß § 13b UStG die Zah-<br />

lung der Umsatzsteuer an das Finanzamt schuldet. Der Notar hat ferner<br />

darüber belehrt, dass die Option des Verkäufers mit Blick auf die Steuer-<br />

schuldnerschaft des Käufers gemäß § 13 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UStG nicht<br />

zu einer Grunderwerbsteuermehrbelastung führt, weil die Umsatzsteuer<br />

nicht Bestandteil des Kaufpreises ist (Erlasse vom Finanzministerium Ba-<br />

den-Württemberg vom 14.12.2007 und 22.6.2004 ).


20<br />

2. Alternativ zur Regelung unter Ziff. 4. des Bauträgervertrages ist Grundvo-<br />

raussetzung der Fälligkeit der dort in Ziff. 5 genannten Kaufpreisteilbeträ-<br />

ge die Bestätigung des beurkundenden Notars über das Vorliegen einer<br />

selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten unter Verzicht auf die<br />

Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit erteilten Bürgschaft<br />

gemäß § 7 MaBV in Höhe des angeforderten Kaufpreisteilbetrages zur<br />

Absicherung aller etwaigen Ansprüche des Käufers auf Rückgewähr oder<br />

Auszahlung der von ihm geleisteten Vermögenswerte. Die Bürgschaft<br />

kann für jede Rate gesondert erteilt werden. Die Kosten der Bürgschaft<br />

trägt der Verkäufer.<br />

Der Notar wird beauftragt, die Bürgschaftserklärung für den Käufer zu<br />

verwahren und ihm auf einseitiges Verlangen herauszugeben. Eine von<br />

ihm verwahrte Bürgschaft hat der Notar an den Bürgen zurückzugeben,<br />

wenn die in Ziff. 4. des jeweiligen Bauträgervertrages genannten Voraus-<br />

setzungen vorliegen. Hat der Notar die Bürgschaftsurkunde dem Käufer<br />

auf Verlangen ausgehändigt, ist der Käufer verpflichtet, nach Mitteilung<br />

des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch den Notar die Bürgschafts-<br />

urkunde innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen an den Verkäufer aus-<br />

zuhändigen.<br />

3. Sollte sich aufgrund von Sonderwünschen des Käufers der im Bauträger-<br />

vertrag vereinbarte Kaufpreis um mehr als 10 % erhöhen, ist der gemäß<br />

§ 4 Ziff. 9 des Bauträgervertrages garantierte beziehungsweise einbehal-<br />

tene Betrag um weitere 5 % des zusätzlichen Kaufpreises zu erhöhen.<br />

Sollte diese Kaufpreiserhöhung erst nach Aufforderung zur Zahlung der<br />

ersten Rate vereinbart sein, hat der Verkäufer dem Käufer mit der Auffor-<br />

derung zur Zahlung der nächsten fälligen Rate eine entsprechende<br />

schriftliche Ergänzung der Garantie oder des Zahlungsversprechens des<br />

Kreditinstituts zu übergeben bzw. – falls der Verkäufer dies verlangt hat –<br />

hat der Käufer von der/den nächsten fälligen Rate(n) einen Betrag in Hö-<br />

he der zusätzlichen Sicherheit einzubehalten.<br />

Auch wenn der Verkäufer zunächst den Sicherheitseinbehalt des Käufers<br />

verlangt hat, kann er diesen jederzeit durch Stellung einer Garantie oder<br />

eines sonstigen Zahlungsversprechens eines in der Bundesrepublik


21<br />

Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstituts oder<br />

Kreditversicherers ablösen. Stellt der Verkäufer dem Käufer eine entspre-<br />

chende Garantie- oder Zahlungsversprechensurkunde zur Verfügung, hat<br />

der Käufer nach Zugang der Urkunde mit der nächsten fälligen Kaufpreis-<br />

rate den einbehaltenen Betrag an den Verkäufer zu zahlen.<br />

§ 5<br />

Besitzübergang und Abnahme<br />

Besitzübergang und Abnahme werden im abzuschließenden Bauträgervertrag<br />

abschließend geregelt.<br />

§ 6<br />

Miteigentumsordnung<br />

Der Notar wies darauf hin, dass alle im Grundbuch eingetragenen Vereinba-<br />

rungen sowie alle gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümer zum Zeit-<br />

punkt der Eigentumsumschreibung auch für den Käufer verbindlich werden,<br />

unabhängig davon, ob ihm deren Inhalte bekannt sind.<br />

Der Verkäufer hat die Gemeinschaftsordnung mit Urkunde vom 13.11.2012<br />

zur UR-Nr. W 1300/2012 des Notars Klaus-Hinrik Woddow in Berlin noch da-<br />

hingehend ergänzt, dass das Halten von Haustieren grundsätzlich zulässig<br />

ist, jedoch mit Ausnahme gefährlicher Hunde im Sinne von § 2 der Hunde-<br />

verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Der Käufer verpflichtet<br />

sich, gefährliche Hunde nicht zu halten und das Betreten des Teilungsgrund-<br />

stücks durch solche Hunde nicht zu dulden.<br />

Die vorstehende Ergänzungsverhandlung liegt heute in beglaubigter Abschrift<br />

vor und ist dem Erschienenen inhaltlich bekannt. Auf ihren Inhalt wird verwie-<br />

sen. Auf Verlesen wird gemäß § 13 a BeurkG verzichtet. Die beglaubigte Ab-<br />

schrift wird dieser Verhandlung als Anlage beigefügt.


22<br />

§ 7<br />

Sach- und Rechtsmängel<br />

Sach- und Rechtsmängel werden in den abzuschließenden Bauträgerverträgen<br />

im Einzelnen geregelt.<br />

§ 8<br />

Erschließungskosten<br />

Erschließungskosten werden in den abzuschließenden Bauträgerverträgen im<br />

Einzelnen geregelt.<br />

§ 9<br />

Belastungsvollmacht<br />

1. Soweit der Käufer den Kaufpreis finanziert, verpflichten sich die Verkäufer,<br />

bei der Bestellung vollstreckbarer (§ 800 ZPO) Grundschulden oder Hypothe-<br />

ken als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken.<br />

2. Persönlicher Schuldner dieser Verbindlichkeiten ist jedoch nur der Käufer. Er<br />

übernimmt die Grundpfandrechte mit Vollzug der Auflassung auch zur dingli-<br />

chen Haftung. Die Beschaffung der Fremdmittel ist ausschließlich Sache des<br />

Käufers, auch wenn der Verkäufer bei der Schaffung der Voraussetzungen<br />

zur Auszahlung mitwirkt.<br />

Die Fälligkeit des Kaufpreises ist unabhängig davon, ob, wann und wie die<br />

Fremdmittel zur Auszahlung gelangen und zur Verfügung stehen.<br />

3. Der Käufer tritt den Anspruch auf Auszahlung des Kredites in Höhe der sich<br />

aus dem jeweiligen Bauträgervertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen<br />

an den jeweiligen Verkäufer ab. Der jeweilige Verkäufer nimmt die Abtretung<br />

hiermit an. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein un-<br />

widerruflicher Zahlungsauftrag erteilt.


23<br />

4. Bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtkaufpreises dürfen die Grund-<br />

pfandrechte vom Gläubiger nur zur Finanzierung des Gesamtkaufpreises<br />

verwendet werden. Der die Grundschuld beurkundende Notar wird angewie-<br />

sen, die Eintragung eines Grundpfandrechts im Grundbuch erst dann zu ver-<br />

anlassen, wenn ihm der Grundpfandrechtsgläubiger bestätigt hat, dass das<br />

Grundpfandrecht bis zur vollständigen Zahlung des Gesamtkaufpreises nur<br />

als Sicherheit für diese Zahlungen dient.<br />

5. Alle mit der Bestellung und Eintragung der Grundpfandrechte zusammen-<br />

hängenden Kosten hat der Käufer zu tragen.<br />

6. Die Grundpfandrechte erhalten den Rang vor der Vormerkung gemäß § 11<br />

des jeweiligen Bauträgervertrages.<br />

§ 10<br />

Vollmachten für den Verkäufer<br />

Zu der vom jeweiligen Käufer gemäß § 10 des noch abzuschließenden Bauträ-<br />

gervertrages zu erteilenden Vollmacht wird Folgendes klargestellt:<br />

Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt<br />

die räumliche Größe und Anzahl der hier nicht verkauften Einheiten zu<br />

verändern,<br />

hier nicht verkaufte Einheiten zu vereinigen und/oder aufzuteilen, und<br />

zwar auch, wenn bei der Vereinigung allen Wohnungseigentümern zu-<br />

stehende Gebäudeteile betroffen sind (z.B. Flure oder tragende Wände),<br />

die Miteigentumsanteile aller Einheiten zu verändern, Sondernutzungs-<br />

rechte jeglicher Art auch an in der Teilungserklärung bestimmten Ge-<br />

meinschaftsflächen zu begründen und zuzuweisen sowie eine bereits<br />

durch die Teilungserklärung erfolgte Zuweisung wieder abzuändern oder<br />

aufzuheben,


24<br />

im Sondereigentum Dritter stehende Nutzflächen zu Wohnflächen bzw.<br />

Wohnflächen zu Nutzflächen sowie im Sondereigentum Dritter stehende<br />

Flächen in Gemeinschaftseigentum und in Gemeinschaftseigentum ste-<br />

hende Flächen in Sondereigentum umzuwandeln sowie sämtliche in die-<br />

sem Zusammenhang erforderlichen oder zweckmäßigen Erklärungen ge-<br />

genüber dem Grundbuchamt, Behörden, Notaren und Privaten abzuge-<br />

ben und entgegenzunehmen,<br />

die Identität des Kaufgegenstandes nach grundbuchlicher Bildung zu er-<br />

klären.<br />

Im Innenverhältnis darf von den Vollmachten nur Gebrauch gemacht werden,<br />

wenn damit eine Wert- oder Gebrauchsminderung des Kaufgegenstandes nicht<br />

zu besorgen ist. Die Vollmacht kann nur vor dem beurkundenden Notar oder sei-<br />

nem Vertreter im Amt ausgeübt werden; bei Zweifeln darüber, ob eine genannte<br />

Wert- oder Gebrauchsminderung vorliegt, soll der Notar zuvor eine schriftliche<br />

Zustimmung des Käufers anhand des konkreten Urkundenentwurfs einholen.<br />

Die Vollmacht erlischt 1 Jahr nach Umschreibung der letzten dem Verkäufer zu-<br />

stehenden Einheit.<br />

Die vorstehende Vollmacht wird seitens des Erwerbers im Bewusstsein erteilt,<br />

dass triftige Gründe auf Seiten des Veräußerers vorliegen, sich (in den vorste-<br />

henden Grenzen) einen Abänderungsvorbehalt einräumen zu lassen. So ist zum<br />

Zeitpunkt der Beurkundung dieses Vertrages die Detailplanung für das Bauvor-<br />

haben möglicherweise noch nicht abgeschlossen, es ist noch mit Auflagen der<br />

Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen zu rechnen,<br />

die Planungsänderungen erforderlich machen können. Ferner können notwendig<br />

werdende technische Erschließungsmaßnahmen, die der Erschließung der Ge-<br />

samtanlage dienen, Änderungen der Teilungserklärung, insbesondere die Ände-<br />

rung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum oder die Einräumung von<br />

Sondernutzungsrechten für die Eigentümer bestimmter Wohnungs- oder Teilei-<br />

gentumseinheiten, erforderlich machen. Schließlich kann sich im Laufe des Ver-<br />

triebs der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten ergeben, dass anstelle von<br />

Teileigentumseinheiten Wohnungen hergestellt werden sollen oder anstelle von<br />

Wohnungen Teileigentumseinheiten, die entsprechend den Bestimmungen in der<br />

Teilungserklärung genutzt werden dürfen. Auch kann sich die Teilung größerer


25<br />

Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten oder die Verbindung von Wohnungs-<br />

oder Teileigentumseinheiten als vertriebstechnisch und ökonomisch sinnvoll er-<br />

weisen, ohne dass davon die Interessen des Erwerbers berührt würden.<br />

§ 11<br />

Auflassung, Eigentumsvormerkung<br />

1. Die Vertragsteile weisen hiermit den Notar unwiderruflich an, eine mit der<br />

Auflassung versehene Ausfertigung des Bauträgervertrages beim Grund-<br />

buchamt erst einzureichen, wenn ihm<br />

a) die vollständige vertragsgemäße Zahlung des geschuldeten Kaufpreises<br />

vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder vom Käufer gleichwertig nach-<br />

gewiesen worden ist,<br />

b) die erfolgte Rückgabe etwaiger Kaufpreisbürgschaften vom Verkäufer<br />

oder der Bürgin schriftlich bestätigt oder vom Käufer gleichwertig nach-<br />

gewiesen worden ist<br />

oder wenn die Parteien dies übereinstimmend schriftlich verlangen.<br />

2. Die Beteiligten bevollmächtigen, unter Verzicht auf einseitigen Widerruf, die in<br />

§ 12 Ziff. 2 des Bauträgervertrages genannten Angestellten in der dortigen<br />

Weise, die Löschung der Vormerkungen zu bewilligen und zu beantragen.<br />

Der Notar wird angewiesen, die Löschungsbewilligung dem Grundbuchamt<br />

nur dann zum Vollzug einzureichen, wenn<br />

a) der Kaufpreis fällig ist,<br />

b) der Verkäufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass er wegen nicht<br />

rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises von diesem Kaufvertrag zurück-<br />

getreten ist oder Ersatz des Schadens statt der Leistung verlangt hat,<br />

c) der Notar dem Käufer Durchschrift des Verkäuferschreibens unter Hin-<br />

weis auf die hier getroffene Regelung zugesandt hat und


26<br />

d) der Käufer dem Notar nicht innerhalb von zwei Wochen ab Absendung<br />

des Schreibens die rechtzeitige Zahlung des fälligen Kaufpreises nach-<br />

gewiesen hat.<br />

Weist der Käufer nach, dass der Kaufpreis teilweise gezahlt ist, darf die Lö-<br />

schung nur Zug um Zug gegen Erstattung des bereits gezahlten Betrages er-<br />

folgen. Der Notar ist nicht verpflichtet, die Löschung der Vormerkung zu ver-<br />

anlassen, wenn der Käufer Gründe vorträgt, wonach ihm Einwendungen oder<br />

Einreden gegen den Kaufpreisanspruch zustehen.<br />

3. Die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nach § 399 BGB ist<br />

nur zu Protokoll des beurkundenden Notars oder seines Vertreters im Amte<br />

und im Übrigen vor vollständiger vertragsgemäßer Zahlung des Kaufpreises<br />

nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich. Das Vorliegen der<br />

vorstehenden Voraussetzungen ist gegenüber dem Grundbuchamt nicht<br />

nachzuweisen.<br />

§ 12<br />

Durchführung des Vertrages<br />

1. Die Beteiligten bevollmächtigen den Notar, alle Anträge und Erklärungen ab-<br />

zugeben, die zum Vollzug der abzuschließenden Bauträgerverträge im<br />

Grundbuch notwendig oder zweckdienlich sind, sowie alle erforderlichen Ge-<br />

nehmigungen, Zeugnisse, Löschungsbewilligungen und Unterlagen ähnlicher<br />

Art einzuholen. Bedingungslos und auflagenfrei erteilte Genehmigungen sol-<br />

len mit Eingang beim Notar wirksam sein. Anträge können einzeln gestellt<br />

und zurückgenommen werden.<br />

2. Die Parteien bevollmächtigen die Notariatsfachangestellten Heike Held,<br />

Claudia Böhm, Christina Kaiser und Katja Schmidt, alle geschäftsansässig<br />

bei dem Notar Klaus-Hinrik Woddow, Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin, und<br />

zwar jede für sich allein, Änderungen und Ergänzungen des jeweils zu beur-<br />

kundenden Bauträgervertrages zu erklären, soweit diese zur Vertragsdurch-<br />

führung erforderlich oder sonst nützlich sind.


27<br />

Sie sind weiter berechtigt, Anträge beim Grundbuchamt zu stellen, zu ändern<br />

und zurückzunehmen sowie insbesondere alle Erklärungen entsprechend<br />

dem in §§ 9 bis 11 der abzuschließenden Bauträgerverträge und dieser Be-<br />

zugsurkunde aufgeführten Inhalt abzugeben. Sie sind von den Beschränkun-<br />

gen des § 181 BGB befreit.<br />

Die Bevollmächtigten sind weiter berechtigt, Eintragungs- und Rangände-<br />

rungsanträge, Löschungsbewilligungen und -anträge zu stellen und den<br />

Kaufgegenstand zu bestimmen, d.h. die Identitätserklärung abzugeben und<br />

die Auflassung ggf. zu wiederholen.<br />

3. Von den in dieser Urkunde enthaltenen Vollmachten kann – soweit notarielle<br />

Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist – nur vor dem Notar Klaus-<br />

Hinrik Woddow in Berlin oder dessen amtlich bestelltem Vertreter Gebrauch<br />

gemacht werden, die die ordnungsgemäße Ausübung der Vollmacht zu<br />

überwachen haben.<br />

§ 13<br />

Kosten<br />

Die Kosten dieser Bezugsurkunde tragen der Verkäufer 1 zu 90 % und der Ver-<br />

käufer 2 zu 10 % nach einem Wert von 430.000,00 € (ca. 10 % des Gesamtvo-<br />

lumens).<br />

§ 14<br />

Belehrungen<br />

Der beurkundende Notar wird den Beteiligten anlässlich der Beurkundung die in<br />

§ 14 des jeweiligen Bauträgervertrages enthaltenen Hinweise erteilen.


28<br />

§ 15<br />

Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel, Schriftform<br />

Falls einzelne Bestimmungen des abzuschließenden Bauträgervertrages unwirk-<br />

sam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmun-<br />

gen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und<br />

Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejeni-<br />

ge Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des<br />

Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />

bedacht.<br />

Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,<br />

soweit das Gesetz nicht eine strengere Form vorsieht. Dies gilt auch für die Än-<br />

derung dieser Klausel.


29<br />

Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von<br />

ihm genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:<br />

gez. A. Bering,<br />

gez. Woddow, Notar<br />

L.S.

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