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§ 7<br />
Sach- und Rechtsmängel<br />
Sach- und Rechtsmängel werden in den abzuschließenden Bauträgerverträgen<br />
im Einzelnen geregelt.<br />
§ 8<br />
Erschließungskosten<br />
Erschließungskosten werden in den abzuschließenden Bauträgerverträgen im<br />
Einzelnen geregelt.<br />
§ 9<br />
Belastungsvollmacht<br />
1. Soweit der Käufer den Kaufpreis finanziert, verpflichten sich die Verkäufer,<br />
bei der Bestellung vollstreckbarer (§ 800 ZPO) Grundschulden oder Hypothe-<br />
ken als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken.<br />
2. Persönlicher Schuldner dieser Verbindlichkeiten ist jedoch nur der Käufer. Er<br />
übernimmt die Grundpfandrechte mit Vollzug der Auflassung auch zur dingli-<br />
chen Haftung. Die Beschaffung der Fremdmittel ist ausschließlich Sache des<br />
Käufers, auch wenn der Verkäufer bei der Schaffung der Voraussetzungen<br />
zur Auszahlung mitwirkt.<br />
Die Fälligkeit des Kaufpreises ist unabhängig davon, ob, wann und wie die<br />
Fremdmittel zur Auszahlung gelangen und zur Verfügung stehen.<br />
3. Der Käufer tritt den Anspruch auf Auszahlung des Kredites in Höhe der sich<br />
aus dem jeweiligen Bauträgervertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen<br />
an den jeweiligen Verkäufer ab. Der jeweilige Verkäufer nimmt die Abtretung<br />
hiermit an. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein un-<br />
widerruflicher Zahlungsauftrag erteilt.