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22<br />

§ 7<br />

Sach- und Rechtsmängel<br />

Sach- und Rechtsmängel werden in den abzuschließenden Bauträgerverträgen<br />

im Einzelnen geregelt.<br />

§ 8<br />

Erschließungskosten<br />

Erschließungskosten werden in den abzuschließenden Bauträgerverträgen im<br />

Einzelnen geregelt.<br />

§ 9<br />

Belastungsvollmacht<br />

1. Soweit der Käufer den Kaufpreis finanziert, verpflichten sich die Verkäufer,<br />

bei der Bestellung vollstreckbarer (§ 800 ZPO) Grundschulden oder Hypothe-<br />

ken als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken.<br />

2. Persönlicher Schuldner dieser Verbindlichkeiten ist jedoch nur der Käufer. Er<br />

übernimmt die Grundpfandrechte mit Vollzug der Auflassung auch zur dingli-<br />

chen Haftung. Die Beschaffung der Fremdmittel ist ausschließlich Sache des<br />

Käufers, auch wenn der Verkäufer bei der Schaffung der Voraussetzungen<br />

zur Auszahlung mitwirkt.<br />

Die Fälligkeit des Kaufpreises ist unabhängig davon, ob, wann und wie die<br />

Fremdmittel zur Auszahlung gelangen und zur Verfügung stehen.<br />

3. Der Käufer tritt den Anspruch auf Auszahlung des Kredites in Höhe der sich<br />

aus dem jeweiligen Bauträgervertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen<br />

an den jeweiligen Verkäufer ab. Der jeweilige Verkäufer nimmt die Abtretung<br />

hiermit an. Sofern eine Abtretung ausgeschlossen ist, wird hierdurch ein un-<br />

widerruflicher Zahlungsauftrag erteilt.

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