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2. Alternativ zur Regelung unter Ziff. 4. des Bauträgervertrages ist Grundvo-<br />

raussetzung der Fälligkeit der dort in Ziff. 5 genannten Kaufpreisteilbeträ-<br />

ge die Bestätigung des beurkundenden Notars über das Vorliegen einer<br />

selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten unter Verzicht auf die<br />

Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit erteilten Bürgschaft<br />

gemäß § 7 MaBV in Höhe des angeforderten Kaufpreisteilbetrages zur<br />

Absicherung aller etwaigen Ansprüche des Käufers auf Rückgewähr oder<br />

Auszahlung der von ihm geleisteten Vermögenswerte. Die Bürgschaft<br />

kann für jede Rate gesondert erteilt werden. Die Kosten der Bürgschaft<br />

trägt der Verkäufer.<br />

Der Notar wird beauftragt, die Bürgschaftserklärung für den Käufer zu<br />

verwahren und ihm auf einseitiges Verlangen herauszugeben. Eine von<br />

ihm verwahrte Bürgschaft hat der Notar an den Bürgen zurückzugeben,<br />

wenn die in Ziff. 4. des jeweiligen Bauträgervertrages genannten Voraus-<br />

setzungen vorliegen. Hat der Notar die Bürgschaftsurkunde dem Käufer<br />

auf Verlangen ausgehändigt, ist der Käufer verpflichtet, nach Mitteilung<br />

des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch den Notar die Bürgschafts-<br />

urkunde innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen an den Verkäufer aus-<br />

zuhändigen.<br />

3. Sollte sich aufgrund von Sonderwünschen des Käufers der im Bauträger-<br />

vertrag vereinbarte Kaufpreis um mehr als 10 % erhöhen, ist der gemäß<br />

§ 4 Ziff. 9 des Bauträgervertrages garantierte beziehungsweise einbehal-<br />

tene Betrag um weitere 5 % des zusätzlichen Kaufpreises zu erhöhen.<br />

Sollte diese Kaufpreiserhöhung erst nach Aufforderung zur Zahlung der<br />

ersten Rate vereinbart sein, hat der Verkäufer dem Käufer mit der Auffor-<br />

derung zur Zahlung der nächsten fälligen Rate eine entsprechende<br />

schriftliche Ergänzung der Garantie oder des Zahlungsversprechens des<br />

Kreditinstituts zu übergeben bzw. – falls der Verkäufer dies verlangt hat –<br />

hat der Käufer von der/den nächsten fälligen Rate(n) einen Betrag in Hö-<br />

he der zusätzlichen Sicherheit einzubehalten.<br />

Auch wenn der Verkäufer zunächst den Sicherheitseinbehalt des Käufers<br />

verlangt hat, kann er diesen jederzeit durch Stellung einer Garantie oder<br />

eines sonstigen Zahlungsversprechens eines in der Bundesrepublik

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