V e r h a n d e l t
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2. Alternativ zur Regelung unter Ziff. 4. des Bauträgervertrages ist Grundvo-<br />
raussetzung der Fälligkeit der dort in Ziff. 5 genannten Kaufpreisteilbeträ-<br />
ge die Bestätigung des beurkundenden Notars über das Vorliegen einer<br />
selbstschuldnerischen, unbefristeten, unbedingten unter Verzicht auf die<br />
Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit erteilten Bürgschaft<br />
gemäß § 7 MaBV in Höhe des angeforderten Kaufpreisteilbetrages zur<br />
Absicherung aller etwaigen Ansprüche des Käufers auf Rückgewähr oder<br />
Auszahlung der von ihm geleisteten Vermögenswerte. Die Bürgschaft<br />
kann für jede Rate gesondert erteilt werden. Die Kosten der Bürgschaft<br />
trägt der Verkäufer.<br />
Der Notar wird beauftragt, die Bürgschaftserklärung für den Käufer zu<br />
verwahren und ihm auf einseitiges Verlangen herauszugeben. Eine von<br />
ihm verwahrte Bürgschaft hat der Notar an den Bürgen zurückzugeben,<br />
wenn die in Ziff. 4. des jeweiligen Bauträgervertrages genannten Voraus-<br />
setzungen vorliegen. Hat der Notar die Bürgschaftsurkunde dem Käufer<br />
auf Verlangen ausgehändigt, ist der Käufer verpflichtet, nach Mitteilung<br />
des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch den Notar die Bürgschafts-<br />
urkunde innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen an den Verkäufer aus-<br />
zuhändigen.<br />
3. Sollte sich aufgrund von Sonderwünschen des Käufers der im Bauträger-<br />
vertrag vereinbarte Kaufpreis um mehr als 10 % erhöhen, ist der gemäß<br />
§ 4 Ziff. 9 des Bauträgervertrages garantierte beziehungsweise einbehal-<br />
tene Betrag um weitere 5 % des zusätzlichen Kaufpreises zu erhöhen.<br />
Sollte diese Kaufpreiserhöhung erst nach Aufforderung zur Zahlung der<br />
ersten Rate vereinbart sein, hat der Verkäufer dem Käufer mit der Auffor-<br />
derung zur Zahlung der nächsten fälligen Rate eine entsprechende<br />
schriftliche Ergänzung der Garantie oder des Zahlungsversprechens des<br />
Kreditinstituts zu übergeben bzw. – falls der Verkäufer dies verlangt hat –<br />
hat der Käufer von der/den nächsten fälligen Rate(n) einen Betrag in Hö-<br />
he der zusätzlichen Sicherheit einzubehalten.<br />
Auch wenn der Verkäufer zunächst den Sicherheitseinbehalt des Käufers<br />
verlangt hat, kann er diesen jederzeit durch Stellung einer Garantie oder<br />
eines sonstigen Zahlungsversprechens eines in der Bundesrepublik