Amtsblatt vom 11.01.2013 - Verbandsgemeinde Wachenheim
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<strong>Wachenheim</strong> Freitag, den 11. Januar 2013 Seite 4<br />
tete über seine zu Ende gehende Amtszeit mit<br />
der Besonderheit des Baus einer gemeinsamen<br />
KiTa für die Ortsgemeinden Friedelsheim und<br />
Gönnheim. Neben der Koordination der Baumaßnahme<br />
war es auch unter seiner Amtszeit<br />
Verpflichtung, die beiden Teams der Kindergärten<br />
unter einer neuen Leitung zusammen zu<br />
führen. Er bedankte sich für die Unterstützung<br />
und konstruktive Arbeit der Zweckverbandsmitglieder<br />
und der Teammitglieder der Kindertagesstätte.<br />
Nach dem Bericht der Vorstehers berichtete<br />
Frau Wagner aus Sicht der Einrichtungsleitung<br />
über die Situation der bevorstehenden Anmeldezahlen<br />
für die KiTa an sich, aber speziell im<br />
Bereich der Ganztagsplätze. Dort können nicht<br />
alle Anfragen befriedigt werden. Sie rechnet<br />
mit weiter steigenden Kinderzahlen. Bemerkenswert<br />
ist auch die große Zahl an Zwillingen<br />
in der Einrichtung.<br />
Im Rahmen der turnusmäßigen Neuwahl wurde<br />
der bisherige stellvertretende Verbandsvorsteher,<br />
Robert Blaul zum Vorsteher gewählt.<br />
Haushaltssatzung<br />
des Zweckverbandes für Wasserversorgung "Friedelsheimer Gruppe"<br />
Sitz Fußgönheim, Rhein-Pfalz-Kreis,<br />
für das Wirtschaftsjahr 2013<br />
Aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) <strong>vom</strong> 31.1.1994 in der gültigen Fassung,<br />
in Verbindung mit § 7 des Gesetze über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) <strong>vom</strong> 22.12.1982 in der gültigen<br />
Fassung, wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung <strong>vom</strong> 27.11.2012 für das Wirtschaftsjahr 2013<br />
folgende<br />
Haushaltssatzung<br />
erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 wird<br />
im Erfolgsplan<br />
auf der Aufwandsseite auf EUR 3.917.500,00<br />
auf der Ertragsseite auf EUR 3.917.500,00<br />
im Vermögensplan<br />
auf der Einnahmenseite (Finanzierungsmittel) EUR1.924.000,00<br />
auf der Ausgabenseite (Finanzbedarf) EUR 1.924.000,00<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan des Eigenbetriebes werden veranschlagt in Höhe von €<br />
0,--.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen des Eigenbetriebes wird auf € 0,-- festgesetzt.<br />
1<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des<br />
Eigenbetriebes in Anspruch genommen werden, wird auf<br />
EUR 500.000,00<br />
festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Die Sätze nach der Entgeltssatzung in der Fassung <strong>vom</strong> 15.12.1999 für die laufenden Entgelte und einmaligen<br />
Beiträge für die Wasserversorgungseinrichtungen (KAG) werden für das Wirtschaftsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:<br />
I. laufende Entgelte<br />
Art der Entgelte<br />
KAG<br />
Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 11 der Entgeltsatzung) werden 33 v. H. als Grundgebühr und 67 v. H. als<br />
Benutzungsgebühr erhoben.<br />
1) Benutzungsgebühren<br />
a) Verbrauchsgebühr<br />
- Normaltarif 1,059 EUR/cbm inkl. MwSt. (0,99 EUR netto)<br />
- Eigenverbrauch<br />
der beteiligten<br />
Gemeinden 0,950 EUR/cbm inkl. MwSt. (0,89 EUR netto)<br />
2<br />
b) Wasserentnahmeentgelt<br />
0,085 EUR/cbm inkl. MwSt. (0,08 EUR netto)<br />
c) Bauwassergebühr nach umbauten Raum<br />
je angefangene 100 m³ umbauter Raum EUR 13,375 inkl. MwSt. ( 12,50 EUR netto)<br />
Georg Barczynski hatte als ältestes Mitglied der<br />
Verbandsversammlung die ehrenvolle Aufgabe,<br />
den neuen Verbandsvorsteher in sein Amt<br />
einzuführen. Der bisherige Verbandsvorsteher,<br />
Walter Hafner übernimmt nach der Wahl die<br />
Funktion des Stellvertreters. Beide Herren nahmen<br />
die jeweilige Wahl an und bedankten sich<br />
für das entgegengebrachte Vertrauen.<br />
In der folgenden nicht-öffentlichen Sitzung<br />
wurden Bau-, Personal- und Finanzangelegenheiten<br />
behandelt.<br />
gez.: Robert Blaul, Verbandsvorsteher<br />
Zweckverband für Wasserversorgung<br />
„Friedelsheimer Gruppe“<br />
-Körperschaft des öffentlichen Rechts-,<br />
Fußgönheim<br />
Jahresabschluss 2011<br />
Die Verbandsversammlung hat am 27.11.2012<br />
den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr<br />
2011 festgestellt:<br />
Die Bilanz schließt demnach in Aktiva und Pas-<br />
2) Grundgebühren<br />
3<br />
a) Wasserzähler<br />
Qn 2,5 - Qn 10: EUR 6,42 pro Monat, inkl. MwSt. ( 6,-- EUR netto)<br />
b) Großwasserzähler (Woltmannzähler)<br />
EUR 18,19 pro Monat, inkl. MwSt. ( 17,-- EUR netto)<br />
c) Verbundwasserzähler (Verbundzähler)<br />
Qn 15 (WSV 50) EUR 44,94 pro Monat, inkl. MwSt. ( 42,-- EUR netto)<br />
Qn 40 (WSV 80) EUR 55,64 pro Monat, inkl. MwSt. ( 52,-- EUR netto)<br />
Qn 60 (WSV 100) EUR 66,34 pro Monat, inkl. MwSt. ( 62,-- EUR netto)<br />
d) Standrohrzähler EUR 10,70 pro Monat, inkl. MwSt. ( 10,-- EUR netto)<br />
e) Bauwasserzähler EUR 8,56 pro Monat, inkl. MwSt. ( 8,-- EUR netto)<br />
3.Sonstige Gebühren<br />
a) Teilbefreiung <strong>vom</strong><br />
Anschluß und Benutzungszwang EUR 119,00 inkl. MwSt. (100,-- EUR netto)<br />
b) Weiterbewilligung der Teilbefreiung<br />
<strong>vom</strong> Anschluss- und Benutzungszwang EUR 25,00 inkl. MwSt. (21,01 EUR netto)<br />
II. Einmalige Beiträge<br />
Der Beitragssatz zur Erhebung von einmaligen Beiträgen für alle Wasserversorgungsanlagen einschl.<br />
Grundstücksanschluss im öffentlichen Verkehrsraum beträgt<br />
inkl. MwSt. 3,5845 EUR pro m² (3,35 EUR netto)<br />
der mit Zuschlägen für Vollgeschosse vervielfältigten Grundstücksfläche<br />
§ 6<br />
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Verbandsvorsteher<br />
Der Wirtschaftsplan liegt <strong>vom</strong> 14.01.2013 bis einschließlich 22.01.2013 in Fußgönheim bei der Verwaltung des<br />
Zweckverbandes, Industriestr. 32, öffentlich zur Einsichtnahme aus.<br />
Die Kreisverwaltung Ludwigshafen/Rhein als zuständige Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben <strong>vom</strong> 02.01.2013 Az.:<br />
20/811-05 WiPl2013, mitgeteilt, dass gegen die vorstehend bekannt gemachte Haushaltssatzung keine<br />
Rechtsbedenken gem. § 1 EigAnVO, § 97 Abs.1 GemO i. V. m. § 117 GemO geltend gemacht werden.<br />
Hinweis<br />
siva mit der Bilanzsumme von je Euro<br />
15.588.724,96 ab.<br />
Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011<br />
beträgt Euro 177.560,68 und wird gemäß<br />
Beschluss der Verbandsversammlung der allgemeinen<br />
Rücklage zugeführt. Die Konzessionsabgabe<br />
in Höhe von Euro 267.025,00 wird an<br />
die Mitgliedsgemeinden entsprechend der verkauften<br />
Wassermenge ausgezahlt.<br />
Der Jahresabschluss 2011 wurde von dem Wirtschaftsprüfer,<br />
Dipl. Volkswirt Dr. Burret, Ludwigshafen/Rh.,<br />
gem. § 86 Abs. 2 der Gemeindeordnung<br />
von Rheinland-Pfalz geprüft und mit<br />
dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk<br />
versehen.<br />
Der Jahresabschluss liegt mit dem Lagebericht,<br />
dem Bestätigungsbericht und dem Bestätigungsvermerk<br />
im Betriebsgebäude des Zweckverbandes<br />
in Fußgönheim, Industriestraße 32<br />
<strong>vom</strong> 14.01.2013 bis einschließlich 22.01.2013<br />
zur Einsichtnahme aus.<br />
gez.: Kittelberger, Verbandsvorsteher<br />
Gemäß § 7 Abs. 1 Zweckverbandsgesetz (ZwVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für<br />
Rheinland-Pfalz (GemO):<br />
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses<br />
Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande<br />
gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die<br />
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die<br />
Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband für Wasserversorgung<br />
„Friedelsheimer Gruppe“ unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich<br />
geltend gemacht hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1<br />
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />
Fußgönheim, 01.01.2013<br />
gez. Kittelberger<br />
Verbandsvorsteher