Verfahrensbeschreibung zum maschinell ... - ip inside partner
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zur KV zusätzlich ein.<br />
Die Anweisung <strong>zum</strong> Sozialausgleich erfolgt mit einem Beginn-Datum Kennzeichen „Beginn des Zeitraums“<br />
(ZRBG), ab dem die Anweisung umzusetzen ist. Künftige Veränderungen im Sozialausgleich werden mit<br />
einer weiteren Anweisung mit einem Beginn-Datum übermittelt. Die bisherige Anweisung gilt bis <strong>zum</strong> Vortag<br />
des nachfolgenden Beginn-Zeitraums.<br />
Sofern sich auf Grund von Veränderungen – z. B. in der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen des<br />
VBE – Korrekturnotwendigkeiten hinsichtlich des grundsätzlichen Anspruchs auf den Sozialausgleich bzw.<br />
einer bereits erteilten Anweisung <strong>zum</strong> Beitragsbemessungsverfahren in einem zurückliegenden Zeitraum<br />
ergeben, ist (sind) im Wege der Aufrollung die bereits erteilte(n) Anweisung(en) <strong>zum</strong> Sozialausgleich zu<br />
stornieren.<br />
Sofern die Zahlstelle im Vorfeld eine Meldung mit Grund 1 (Bewilligung / Beginn des Versorgungsbezugs)<br />
oder Grund 2 (Änderung des laufenden Versorgungsbezugs) an die Krankenkasse mit einer fehlerhaften<br />
oder fehlenden KVNR bzw. VSNR übermittelt hat, ist mit der Meldung über das Ergebnis <strong>zum</strong> Sozialausgleich<br />
auch die korrekte KVNR bzw. VSNR des VBE anzugeben.<br />
Wurde eine Meldung über das Ergebnis der Prüfung <strong>zum</strong> Sozialausgleich irrtümlich abgegeben, wird sie<br />
durch eine Stornomeldung (siehe „Storno“) widerrufen.<br />
Wurde eine Meldung über das Ergebnis der Prüfung <strong>zum</strong> Sozialausgleich fehlerhaft abgegeben, ist sie<br />
durch Storno der ursprünglichen Meldung (siehe „Storno“) und Neumeldung zu korrigieren.<br />
Sofern durch die Krankenkassen eine Beitragsabführungspflicht mitgeteilt wird, sind auch Meldungen <strong>zum</strong><br />
Prüfergebnis Sozialausgleich abzugeben.<br />
Eine Beitragsabführungspflicht wird auch angegeben, wenn der monatliche Versorgungsbezug nicht mehr<br />
als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (§ 226 Abs. 2 SGB V) beträgt. Mithin erfolgt auch in diesen Fällen<br />
eine Meldung der Krankenkasse über das Prüfergebnis <strong>zum</strong> Sozialausgleich.<br />
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Teil der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind in das<br />
Beitragsverfahren über den Gesundheitsfonds nicht eingebunden und auch am Risikostrukturausgleich nicht<br />
beteiligt. Von den landwirtschaftlichen Krankenkassen werden keine Zusatzbeiträge erhoben. Daher werden<br />
deren Mitglieder nicht von dem Sozialausgleich erfasst. Eine Meldung <strong>zum</strong> Prüfergebnis Sozialausgleich für<br />
Versorgungsbezugsempfänger, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind, ist nicht abzugeben.<br />
<strong>Verfahrensbeschreibung</strong> ZMV<br />
Stand: 12.05.2011 Seite 20 von 52 Version 1.1