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Fachkonferenz Beiträge am 28. Juni 2011

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Ergebnisniederschrift<br />

<strong>Fachkonferenz</strong> <strong>Beiträge</strong><br />

<strong>28.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2011</strong><br />

Ergebnis:<br />

Die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des Bezugs von Arbeitslosengeld im<br />

Wege der sog. Gleichwohlgewährung stellen sich wie folgt dar:<br />

Fallgruppe 1 – keine Zahlung von Arbeitsentgelt wegen Unklarheit über die Fortdauer des Arbeits-<br />

verhältnisses (z. B. im Kündigungsschutzprozess)<br />

Die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aufgrund des zunächst unklaren Arbeits-/Be-<br />

schäftigungsverhältnisses besteht fort. Auch eine freiwillige Krankenversicherung als Arbeit-<br />

nehmer bleibt zunächst – trotz der aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs vermittelten Versi-<br />

cherungspflicht – latent bestehen (vgl. Urteil des BSG vom 25. September 1981 – 12 RK 58/80<br />

– USK 81268). Die Fälligkeit des Beitragsanspruchs aus dem Arbeitsentgelt bzw. gegenüber<br />

dem Mitglied ist aufgeschoben.<br />

Die aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs zunächst durchgeführte Versicherungspflicht wird<br />

nach Klärung der Rechtslage für die Dauer des fortbestehenden Arbeits-/Beschäftigungsver-<br />

hältnisses rückabgewickelt. Das gilt auch, wenn eine freiwillige Krankenversicherung latent<br />

bestanden hat, die nun wieder auflebt.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit verzichtet – entgegen § 335 Abs. 3 und 5 SGB III – gegenüber<br />

dem Arbeitgeber auf den Ersatz der von ihr gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbei-<br />

träge.<br />

Die Bundesagentur für Arbeit rechnet die von ihr gezahlten <strong>Beiträge</strong> gegenüber der Kranken-<br />

versicherung/Pflegeversicherung zurück.<br />

Der Arbeitgeber zahlt die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Einzugs-<br />

stelle. Bei freiwilligen Mitgliedern trifft die Zahlungspflicht das Mitglied, es sei denn, der Ar-<br />

beitgeber nimmt <strong>am</strong> sog. Firmenzahlerverfahren teil; ein Anspruch auf den Beitragszuschuss<br />

nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI besteht.<br />

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