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Fachkonferenz Beiträge am 28. Juni 2011

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<strong>Fachkonferenz</strong> <strong>Beiträge</strong><br />

<strong>28.</strong> <strong>Juni</strong> <strong>2011</strong><br />

Top 1<br />

Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes<br />

sowie des Bundesfreiwilligendienstes in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli <strong>2011</strong><br />

Sachverhalt:<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften <strong>2011</strong> (Wehrrechtsänderungsgesetz<br />

<strong>2011</strong> – WehrRÄndG <strong>2011</strong>) vom 26. April <strong>2011</strong> (BGBl. I S. 678) und der davon erfassten Änderung<br />

des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) wird ab 1. Juli <strong>2011</strong> die Aussetzung der Wehrpflicht unter Fort-<br />

entwicklung des freiwilligen Wehrdienstes realisiert. Darüber hinaus wird das (Wehr-)Übungsrecht<br />

zukünftig einheitlich im Soldatengesetz (SG) geregelt. Der bisher auf Männer beschränkte freiwil-<br />

lige Wehrdienst steht in seiner neuen Form auch Frauen offen.<br />

Gesetzliche Grundlage für die Aussetzung der Wehrpflicht ist § 2 WPflG in seiner ab 1. Juli <strong>2011</strong><br />

geltenden Fassung, wonach die §§ 3 bis 53 WPflG nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall gel-<br />

ten. D<strong>am</strong>it kommen insbesondere die Vorschriften über die bisherigen Arten des Wehrdienstes<br />

(§§ 4 bis 6d WPflG) ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Anwendung. Dafür wird in das WPflG ein<br />

neuer Abschnitt 7 eingefügt, in dem der neue freiwillige Wehrdienst geregelt wird (§§ 54 bis 61<br />

WPflG) und Übergangsvorschriften zum bisherigen Wehrdienst (§62 WPflG) enthalten sind. Der<br />

neue freiwillige Wehrdienst besteht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WPflG aus „sechs Monaten freiwilli-<br />

gem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligen zusätzli-<br />

chen Wehrdienst.“ § 56 WPflG bestimmt, dass Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsver-<br />

ordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen<br />

Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, auf Personen, die den<br />

neuen freiwilligen Wehrdienst leisten, entsprechend anzuwenden sind. Die Übergangsregelung<br />

des § 62 WPflG führt dazu, dass bisherige Wehrdienstverhältnisse in Form des Grundwehrdienstes<br />

oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes zum 1. Juli <strong>2011</strong> in den neuen freiwilligen Wehrdienst<br />

überführt werden.<br />

Außerdem wird ab 1. Juli <strong>2011</strong> ein einheitliches Wehrübungsrecht im SG für alle Reservistinnen<br />

und Reservisten begründet. Wehrübungen als sog. nachwirkende Dienstleistungen haben ihre<br />

Grundlage zukünftig einheitlich im SG (vgl. §§ 60, 61 SG). Die Verpflichtung zu dem neuen frei-<br />

willigen Wehrdienst schließt eine Verpflichtung zur Teilnahme an Dienstleistungen im Sinne des<br />

§ 60 SG, insbesondere an Wehrübungen, ein.<br />

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