Positionspapier 2013 - Wasserverbandstag eV
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WASSERVERBANDSTAG E.V.<br />
BREMEN, NIEDERSACHSEN, SACHSEN-ANHALT<br />
Seite - 28 -<br />
Insofern stellt eine Neufassung für den § 78 trotz gleichem Wortlaut wie vor 2003<br />
keine Rückkehr zur alten Rechtslage dar, denn die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
haben sich durch die Dokumentation des Grundsatzes der ortsnahen<br />
Versickerung im WHG grundsätzlich verändert. Im Zuge der Erstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes<br />
hat der Aufgabenträger bei bebauten und befestigten<br />
Flächen zu prüfen, ob eine Versickerung oder Verrieselung vor Ort, die Einleitung<br />
in ein Gewässer oder in eine Regenwasserkanalisation zweckmäßig ist. Hierbei<br />
erfolgt eine quartiersweise Betrachtung.<br />
Die seit dem 1. September 2003 bestehende Regelung hat sich auch in der Praxis<br />
nicht bewährt, weil diese die Möglichkeit für eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung<br />
zu stark eingeschränkt hat. Die Auswertung der Erfassungsbögen zur Ursachenermittlung<br />
von Vernässungen hat ergeben, dass in rd. 11 % der Fälle von den<br />
Betroffenen die Flächenversiegelung und die Niederschlagswasserversickerung als<br />
Ursachen für die aufgetretenen Vernässungen angegeben worden sind. Die Neuregelung<br />
bietet einen geeigneten rechtlichen Rahmen, um durch Anschluss an bestehende<br />
Anlagen oder Errichtung von neuen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />
dauerhaft Abhilfe für Betroffene schaffen zu können. Darüber hinaus lässt der<br />
Regelungsvorschlag eine konzeptionelle Weiterentwicklung einer geordneten Niederschlagswasserbeseitigung<br />
in kritischen Bereichen zu, die auch in der Lage ist,<br />
weitere „ungewünschte“ Wasserquellen mit abzuleiten, die teilweise zu erheblichen<br />
Vernässungserscheinungen geführt haben. Im Rahmen einer anteilmäßigen Kostenteilung<br />
für die Errichtung und den Betrieb eines Regenwasserkanals können somit<br />
auch für Dritte (z. B. Ableitungen von Haus- oder Flächendrainagen) kostengünstige<br />
Lösungen für die Ableitung konzipiert werden, da sich dieser Kanal zukünftig kostenseitig<br />
zwischen den drei Nutzern Straßenbaulastträger, Einleiter von privaten versiegelten<br />
Flächen und Einleiter von Drainage- oder sonstigen Grundwasserableitungen<br />
aufteilt.<br />
Darüber hinaus wurden in Anbetracht der Rechtslage bis zum 1. September 2003<br />
(Inkrafttreten des 2. Investitionserleichterungsgesetzes) durch die Aufgabenträger