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Positionspapier 2013 - Wasserverbandstag eV

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WASSERVERBANDSTAG E.V.<br />

BREMEN, NIEDERSACHSEN, SACHSEN-ANHALT<br />

Seite - 28 -<br />

Insofern stellt eine Neufassung für den § 78 trotz gleichem Wortlaut wie vor 2003<br />

keine Rückkehr zur alten Rechtslage dar, denn die wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

haben sich durch die Dokumentation des Grundsatzes der ortsnahen<br />

Versickerung im WHG grundsätzlich verändert. Im Zuge der Erstellung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzeptes<br />

hat der Aufgabenträger bei bebauten und befestigten<br />

Flächen zu prüfen, ob eine Versickerung oder Verrieselung vor Ort, die Einleitung<br />

in ein Gewässer oder in eine Regenwasserkanalisation zweckmäßig ist. Hierbei<br />

erfolgt eine quartiersweise Betrachtung.<br />

Die seit dem 1. September 2003 bestehende Regelung hat sich auch in der Praxis<br />

nicht bewährt, weil diese die Möglichkeit für eine zentrale Niederschlagswasserbeseitigung<br />

zu stark eingeschränkt hat. Die Auswertung der Erfassungsbögen zur Ursachenermittlung<br />

von Vernässungen hat ergeben, dass in rd. 11 % der Fälle von den<br />

Betroffenen die Flächenversiegelung und die Niederschlagswasserversickerung als<br />

Ursachen für die aufgetretenen Vernässungen angegeben worden sind. Die Neuregelung<br />

bietet einen geeigneten rechtlichen Rahmen, um durch Anschluss an bestehende<br />

Anlagen oder Errichtung von neuen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung<br />

dauerhaft Abhilfe für Betroffene schaffen zu können. Darüber hinaus lässt der<br />

Regelungsvorschlag eine konzeptionelle Weiterentwicklung einer geordneten Niederschlagswasserbeseitigung<br />

in kritischen Bereichen zu, die auch in der Lage ist,<br />

weitere „ungewünschte“ Wasserquellen mit abzuleiten, die teilweise zu erheblichen<br />

Vernässungserscheinungen geführt haben. Im Rahmen einer anteilmäßigen Kostenteilung<br />

für die Errichtung und den Betrieb eines Regenwasserkanals können somit<br />

auch für Dritte (z. B. Ableitungen von Haus- oder Flächendrainagen) kostengünstige<br />

Lösungen für die Ableitung konzipiert werden, da sich dieser Kanal zukünftig kostenseitig<br />

zwischen den drei Nutzern Straßenbaulastträger, Einleiter von privaten versiegelten<br />

Flächen und Einleiter von Drainage- oder sonstigen Grundwasserableitungen<br />

aufteilt.<br />

Darüber hinaus wurden in Anbetracht der Rechtslage bis zum 1. September 2003<br />

(Inkrafttreten des 2. Investitionserleichterungsgesetzes) durch die Aufgabenträger

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