Positionspapier 2013 - Wasserverbandstag eV
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WASSERVERBANDSTAG E.V.<br />
BREMEN, NIEDERSACHSEN, SACHSEN-ANHALT<br />
♦ Hinweis:<br />
Seite - 34 -<br />
⇒ An dieser Stelle wird auf das neu eingeführte Wasserentnahmeentgelt (WEE) verwiesen.<br />
Auch hier erfordert es eines qualifizierten und straff organisierten Vollzuges.<br />
Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Wasserentnahmeentgelt<br />
genau so wie die Abwasserabgabe um gebührenfähige Kosten im Sinne<br />
des Kommunalabgabengesetzes handelt, die in die zu kalkulierenden Benutzungsgebühren<br />
einfließen.<br />
3.5 Maßnahmen in den sonstigen Gesetzen und Vorgängen<br />
3.5.1 Gleichstellung von Klärgas und Biogas im Gesetz für den Vorrang Erneuerba-<br />
rer Energien (EEG)<br />
Die Kläranlagen nehmen neben ihrer Funktion zur Abwasserbehandlung immer mehr<br />
auch Aufgaben zur Energieherstellung wahr. Dabei wurde die Technologie der Vergasung<br />
der Klärschlämme mittels Faulung in den vergangenen Jahren weiterentwickelt,<br />
so dass die heutigen Anlagentypen einen höheren Wirkungsgrad aufweisen als<br />
noch vor 20 Jahren. Zukünftig werden an dieser Stelle noch weitere Entwicklungsmöglichkeiten<br />
gesehen, welche eine verstärkte Energieausbeute sowohl in kleineren<br />
Anlagen erkennen lässt wie auch unter Hinzunahmen von anderen Substraten in<br />
Form einer Co-Vergärung. Bei der wirtschaftlichen Bewertung einer solchen Technologie<br />
ist der erzielbare Strompreis dieser erzeugten Energie, die Höhe der Einspeisevergütung,<br />
ein maßgeblicher Einflussfaktor. Insofern hängen die Realisierbarkeit und<br />
die Fortentwicklung von Faulanlagen maßgeblich von der Höhe der Einspeisevergütung<br />
ab. Chemische Unterschiede in der Gaszusammensetzung zwischen Faulgas<br />
aus Kläranlagen (Klärgas) und Faulgas aus Biogasanlagen (Biogas) sind nicht zu<br />
erkennen. Dennoch sind Klärschlämme i. S. der Klärschlammverordnung und Klärgas<br />
gemäß § 3 Abs. 6 und 11 Biomass<strong>eV</strong> nicht als Biomasse anerkannt.<br />
In der Folge bestehen erhebliche Unterschiede in der Höhe der Einspeisevergütung<br />
nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien. Während die Einspeisevergütung<br />
für Strom aus Klärgas gemäß § 25 EEG für die kleinste Anlage bei