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Ökologische Folgen von Stauraum- spülungen - Bafu

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<strong>Ökologische</strong> <strong>Folgen</strong> <strong>von</strong> <strong>Stauraum</strong>spulungen<br />

2. Gesetzliche Grundlagen in der Schweiz<br />

Spülungen <strong>von</strong> Staubecken sind rechtlich bis anhin nicht im Detail geregelt. Das Bundesge-<br />

setz über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) verlangt, dass für die Sicherheit der Bevötke-<br />

rung unterhalb <strong>von</strong> Stauanlagen bestmöglich gesorgt wird. In der dazugehörigen Talsperren-<br />

verordnung (SR 721.102) wird den Betreibern <strong>von</strong> Stauhaltungen unter anderem vorge-<br />

schrieben, die Funktionstüchtigkeit <strong>von</strong> Grundablässen (und anderen Einrichtungen) zu<br />

erhalten und in bestimmten Zeitabständen zu prüfen. Dies ist eine Sicherheitsvorschrift zur<br />

Gewährleistung der schnellen Absenkung des Wasserspiegels in Gefahrensituationen {Hoch-<br />

wasser, Krieg, Rissbildung in der Staumauer etc.). Auf der andern Seite nimmt das Gewäs-<br />

serschutzgesetz (SR 81 4.20) Bezug auf die Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf die<br />

Gewässer, und irn Fischereigesetz {SR 923.0) wird im Abschnitt "Schutz der Lebensräume"<br />

auf die Bewilligungspflicht bei technischen Eingriffen verwiesen, wobei kantonale Fachstei-<br />

len als Bewilligungsbehörden zuständig sind.<br />

Das noch bis vor kurzem gültige alte Gewässerschutzgesetz vom 08.10.71 enthielt keinen<br />

Artikel zum Thema Spülungen. Daher stand den kantonalen Bewilligungsbehörden"ein gros-<br />

ser Freiraum bei der Beurteilung <strong>von</strong> Spülungsgesuchen zur Verfügung, der wohl oft als<br />

"Leerraum" empfunden worden ist. Dies war wohl auch der Grund, weshalb ver-<br />

. schiedentlich auf die Verordnung über Abwassereinleitungen (VAE, SR 8 14.225.21 ) und<br />

deren Anforderungen an Einleitungen in ein Gewässer verwiesen wurde (2.B. GART-<br />

MANN 1990).<br />

Die VAE gibt einige Anhaltspunkte zu möglichen Vorschriften bei Spülungen. Streng<br />

genommen wären danach jedoch kaum mehr Ableitungen <strong>von</strong> schwebstoffbeladenen Was-<br />

sermengen möglich, da die Grenzwerte der absetzbaren und der gesamten ungelösten<br />

Stoffe in dieser Verordnung irn Bereich <strong>von</strong> Schwebstoffkonzentrationen liegen, die bei<br />

Spülungen in der Regel bei weitem und manchmal sogar natürlicherweise überschritten wer-<br />

den.<br />

Es muss also da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass bei Spülungen ein anderer Tatbestand als<br />

bei Abwassereinleitungen besteht und deshalb die VAE nicht angewendet werden kann.<br />

Diesem Umstand trägt das neue Gewässerschutzgesetz Rechnung, indem in Artikel 40 das<br />

Vorgehen bei der Spülung und Entleerung <strong>von</strong> Stauräumen folgendermassen geregelt ist:<br />

Gewässerschutzgesetz, GSchG<br />

Art. 40 Spülung und Entleerung <strong>von</strong> Stauräumen<br />

Der Inhaber einer Stadage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des<br />

Siauraumes oder bei der Prüfung <strong>von</strong> Vorrichtungen fiir das Ablassen <strong>von</strong> Wasser und die Hochwassereni-<br />

lastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.<br />

2 Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die<br />

Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen<br />

zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behärde lediglich Zeitpunkt und Art der<br />

DurchfUmng fest.<br />

Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort ab-<br />

senken, so orientiert er unverzüglich die Bewilligungsbehörde.

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