Ökologische Folgen von Stauraum- spülungen - Bafu
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<strong>Ökologische</strong> <strong>Folgen</strong> <strong>von</strong> <strong>Stauraum</strong>spulungen<br />
2. Gesetzliche Grundlagen in der Schweiz<br />
Spülungen <strong>von</strong> Staubecken sind rechtlich bis anhin nicht im Detail geregelt. Das Bundesge-<br />
setz über die Wasserbaupolizei (SR 721.10) verlangt, dass für die Sicherheit der Bevötke-<br />
rung unterhalb <strong>von</strong> Stauanlagen bestmöglich gesorgt wird. In der dazugehörigen Talsperren-<br />
verordnung (SR 721.102) wird den Betreibern <strong>von</strong> Stauhaltungen unter anderem vorge-<br />
schrieben, die Funktionstüchtigkeit <strong>von</strong> Grundablässen (und anderen Einrichtungen) zu<br />
erhalten und in bestimmten Zeitabständen zu prüfen. Dies ist eine Sicherheitsvorschrift zur<br />
Gewährleistung der schnellen Absenkung des Wasserspiegels in Gefahrensituationen {Hoch-<br />
wasser, Krieg, Rissbildung in der Staumauer etc.). Auf der andern Seite nimmt das Gewäs-<br />
serschutzgesetz (SR 81 4.20) Bezug auf die Verhinderung nachteiliger Einwirkungen auf die<br />
Gewässer, und irn Fischereigesetz {SR 923.0) wird im Abschnitt "Schutz der Lebensräume"<br />
auf die Bewilligungspflicht bei technischen Eingriffen verwiesen, wobei kantonale Fachstei-<br />
len als Bewilligungsbehörden zuständig sind.<br />
Das noch bis vor kurzem gültige alte Gewässerschutzgesetz vom 08.10.71 enthielt keinen<br />
Artikel zum Thema Spülungen. Daher stand den kantonalen Bewilligungsbehörden"ein gros-<br />
ser Freiraum bei der Beurteilung <strong>von</strong> Spülungsgesuchen zur Verfügung, der wohl oft als<br />
"Leerraum" empfunden worden ist. Dies war wohl auch der Grund, weshalb ver-<br />
. schiedentlich auf die Verordnung über Abwassereinleitungen (VAE, SR 8 14.225.21 ) und<br />
deren Anforderungen an Einleitungen in ein Gewässer verwiesen wurde (2.B. GART-<br />
MANN 1990).<br />
Die VAE gibt einige Anhaltspunkte zu möglichen Vorschriften bei Spülungen. Streng<br />
genommen wären danach jedoch kaum mehr Ableitungen <strong>von</strong> schwebstoffbeladenen Was-<br />
sermengen möglich, da die Grenzwerte der absetzbaren und der gesamten ungelösten<br />
Stoffe in dieser Verordnung irn Bereich <strong>von</strong> Schwebstoffkonzentrationen liegen, die bei<br />
Spülungen in der Regel bei weitem und manchmal sogar natürlicherweise überschritten wer-<br />
den.<br />
Es muss also da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass bei Spülungen ein anderer Tatbestand als<br />
bei Abwassereinleitungen besteht und deshalb die VAE nicht angewendet werden kann.<br />
Diesem Umstand trägt das neue Gewässerschutzgesetz Rechnung, indem in Artikel 40 das<br />
Vorgehen bei der Spülung und Entleerung <strong>von</strong> Stauräumen folgendermassen geregelt ist:<br />
Gewässerschutzgesetz, GSchG<br />
Art. 40 Spülung und Entleerung <strong>von</strong> Stauräumen<br />
Der Inhaber einer Stadage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des<br />
Siauraumes oder bei der Prüfung <strong>von</strong> Vorrichtungen fiir das Ablassen <strong>von</strong> Wasser und die Hochwassereni-<br />
lastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.<br />
2 Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die<br />
Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen<br />
zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behärde lediglich Zeitpunkt und Art der<br />
DurchfUmng fest.<br />
Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort ab-<br />
senken, so orientiert er unverzüglich die Bewilligungsbehörde.