Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG
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§ 19 Organe<br />
VI. Organe <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung.<br />
An die Stelle <strong>der</strong> Vertreterversammlung tritt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, wenn die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter 1.501 sinkt.<br />
§ 20 Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei natürlichen Personen. Sie müssen Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
sein. Gehören <strong>der</strong> Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglie<strong>der</strong> an, so können<br />
<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>, sofern diese natürliche Personen sind, in den Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft berufen<br />
werden; gehören <strong>der</strong> Genossenschaft an<strong>der</strong>e juristische Personen o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaften<br />
an, gilt dies für <strong>der</strong>en zur Vertretung befugten Personen entsprechend.<br />
(2) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Ihre<br />
Wie<strong>der</strong>bestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens bei Erreichen des gesetzlichen<br />
Rentenalters. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung wi<strong>der</strong>rufen werden (§<br />
34 Abs. 1 lit. h).<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und Lebenspartner eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />
Aufsichtsratsmitgliedes sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />
Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines Mitarbeiters, <strong>der</strong> in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />
Dies gilt auch für Personen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mitglied aus dem<br />
Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertreterversammlung<br />
vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglie<strong>der</strong><br />
des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes<br />
enthobenen Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes ist in <strong>der</strong> Vertreterversammlung Gehör zu geben.<br />
(4) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sollen auf die Dauer<br />
<strong>der</strong> Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens <strong>der</strong><br />
Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n. Für die Kündigung des<br />
Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung <strong>der</strong> vertraglichen und gesetzlichen<br />
Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat, vertreten durch<br />
seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus<br />
wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig.<br />
(5) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf o<strong>der</strong> dem<br />
Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die <strong>der</strong><br />
Aufsichtsrat bestimmt.<br />
§ 21 Leitung und Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes<br />
tragen gemeinsam Verantwortung für die Unternehmensleitung. Der<br />
Vorstandsvorsitzende/Vorstandssprecher koordiniert die Arbeit <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.<br />
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch alle Vorstandsmitglie<strong>der</strong> gemeinsam o<strong>der</strong> durch ein<br />
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem an<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
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