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Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG

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eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> mit<br />

Spareinrichtung angewandt haben.<br />

(5) Die Ersatzpflicht gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem<br />

gesetzmäßigen Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.<br />

§ 23 Aufsichtsrat<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs Mitglie<strong>der</strong>n. Die Vertreterversammlung kann eine höhere<br />

Zahl festsetzen. Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates müssen natürliche Personen und Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Genossenschaft sein. Gehören <strong>der</strong> Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglie<strong>der</strong> an,<br />

können <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>, sofern sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

berufen werden; gehören <strong>der</strong> Genossenschaft an<strong>der</strong>e juristische Personen o<strong>der</strong><br />

Personenhandelsgesellschaften an, gilt dies für <strong>der</strong>en zur Vertretung befugte Personen entsprechend. Ihre<br />

Wahl bzw. Wie<strong>der</strong>wahl kann nur vor Vollendung des 75. Lebensjahres erfolgen.<br />

(2) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Vertreterversammlung für sechs Jahre gewählt. Ihre Amtszeit<br />

endet mit Schluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach <strong>der</strong><br />

Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht<br />

mitgerechnet. Zweijährig scheidet ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. In den<br />

ersten vier Jahren entscheidet darüber das Los, später die Amtsdauer. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Dauernd<br />

verhin<strong>der</strong>te Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> sind durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch Wahl zu<br />

ersetzen.<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und Lebenspartner eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />

Aufsichtsratsmitgliedes sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />

Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines Mitarbeiters, <strong>der</strong> in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />

Dies gilt auch für Personen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mitglied aus dem<br />

Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />

(3) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten<br />

Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.<br />

(4) Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, dauernde Stellvertreter <strong>der</strong><br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, Prokuristen o<strong>der</strong> zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte<br />

Handlungsbevollmächtigte <strong>der</strong> Genossenschaft sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem<br />

Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>der</strong><br />

Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglie<strong>der</strong> zu Vertretern von verhin<strong>der</strong>ten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n bestellen. In<br />

dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> ausüben.<br />

(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und <strong>der</strong>en Stellvertreter. Das<br />

gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verän<strong>der</strong>t hat.<br />

(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in<br />

pauschaler Form zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt<br />

hierüber sowie über die Höhe <strong>der</strong> Vergütung die Vertreterversammlung.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

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