Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG
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(7) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den<br />
Tag <strong>der</strong> Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung und<br />
die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen<br />
<strong>der</strong> vorgeschlagenen Personen und die Zahl <strong>der</strong> auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Eine<br />
Aufbewahrung <strong>der</strong> Stimmzettel ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Versammlungsleiter und<br />
den anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als<br />
Anlage beizufügen.<br />
Wird eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung o<strong>der</strong><br />
Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong><br />
Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Leistung von Nachschüssen, die Verlängerung <strong>der</strong> Kündigungsfrist auf<br />
eine längere Frist als zwei Jahre, die Gegenstände des § 16 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 o<strong>der</strong> Abs. 3<br />
GenG, eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Gegenstandes <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>, die Zulassung<br />
investieren<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Gewährung von Mehrstimmrechten betrifft, o<strong>der</strong> wird die Fortsetzung<br />
<strong>der</strong> Genossenschaft nach § 117 GenG beschlossen, so ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift außerdem ein Verzeichnis <strong>der</strong><br />
erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> vertretenden Personen beizufügen. Bei jedem<br />
erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken. Jedem Mitglied ist auf<br />
Verlangen eine Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu<br />
stellen. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von <strong>der</strong> Genossenschaft aufzubewahren.<br />
§ 34 Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />
bezeichneten Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e über<br />
a) Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
Anhang),<br />
c) die Verwendung des Jahresüberschusses,<br />
d) die Deckung des Jahresfehlbetrages,<br />
e) die Verwendung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage zum Zwecke <strong>der</strong> Verlustdeckung,<br />
f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br />
g) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,<br />
h) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung von Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes und Abberufung von<br />
Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrates,<br />
i) die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages von<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n,<br />
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong><br />
k)<br />
Genossenschaft,<br />
Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> wegen ihrer Organstellung,<br />
l) Festsetzung <strong>der</strong> Beschränkungen bei <strong>der</strong> Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,<br />
m) die Umwandlung <strong>der</strong> Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,<br />
Vermögensübertragung o<strong>der</strong> Formwechsel,<br />
n) die Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />
o) Zustimmung zur Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur<br />
Vertreterversammlung.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
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