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Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG

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(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

gewählten Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

(5) Beschlussfassungen des Aufsichtsrates in Schriftform, per Telefax o<strong>der</strong> E-Mail sind nur zulässig, wenn kein<br />

Mitglied diesem Verfahren wi<strong>der</strong>spricht.<br />

(6) Über die Beschlüsse sind Nie<strong>der</strong>schriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu<br />

unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften ist sicherzustellen.<br />

§ 27 Gegenstände <strong>der</strong> gemeinsamen Beratung von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat<br />

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf <strong>der</strong> Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung<br />

durch getrennte Abstimmung über<br />

a) die Aufstellung des Neubau- und Mo<strong>der</strong>nisierungsprogramms,<br />

b) Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

c) Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die<br />

Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,<br />

d) Grundsätze <strong>der</strong> Betreuung <strong>der</strong> Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in <strong>der</strong> Rechtsform des<br />

Wohnungseigentums o<strong>der</strong> des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung frem<strong>der</strong> Wohnungen,<br />

e) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,<br />

f) die Grundsätze für Nichtmitglie<strong>der</strong>geschäfte,<br />

g) die Beteiligungen,<br />

h) die Erteilung von Prokura,<br />

i) Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,<br />

j) die Einstellung in und die Entnahmen aus Ergebnisrücklagen bei <strong>der</strong> Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns o<strong>der</strong> zur Deckung des Verlustes (§§ 39 ff.<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>),<br />

k) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Vertreterversammlung,<br />

l) Bestimmung über das Wahlverfahren bei <strong>der</strong> Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung<br />

(Wahlordnung),<br />

m) jährliche Finanz-, Investitions-, Kredit- und Spareinrichtungsplanung.<br />

§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die<br />

Sitzungen werden in <strong>der</strong> Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />

einberufen. Die Sitzungen leitet <strong>der</strong> Vorsitzende des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> ein von diesem benannter<br />

Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des<br />

Aufsichtsrates einzuberufen.<br />

(2) Zur Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> gemeinsamen Sitzungen ist erfor<strong>der</strong>lich, dass jedes <strong>der</strong> Organe für sich<br />

beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, <strong>der</strong>en Annahme nicht jedes <strong>der</strong> beiden<br />

Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

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