Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG
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Pflichtanteile für den Wohnungsbestand<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
XII. Anlage zum § 16<br />
bis 29,99 m 2 39 Anteile<br />
ab 30 m 2 59 Anteile<br />
ab 40 m 2 79 Anteile<br />
ab 50 m 2 99 Anteile<br />
ab 55 m 2 109 Anteile<br />
ab 60 m 2 119 Anteile<br />
ab 65 m 2 129 Anteile<br />
ab 70 m 2 139 Anteile<br />
ab 90 m 2 149 Anteile<br />
ab 100 m 2 169 Anteile<br />
ab 120 m 2 199 Anteile<br />
Die oben genannten Pflichtanteile sind Berechnungsgrundlage bei Beginn <strong>der</strong> Nutzungsverhältnisse für Wohnungen ab<br />
dem 01.01.2004.<br />
Entsprechend des Genossenschaftsgesetzes <strong>der</strong> BRD entfallen nach dem 01.07.1990 die Arbeitsleistungen für den<br />
nichtteilbaren Fonds <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />
Regelungen für Genossenschaftsmitglie<strong>der</strong> bis zur Mitgliedsnummer 10.619 (entspricht nach Neunummerierung<br />
Mitgliedsnummer 6.836), die vor dem 30.06.90 ihre Anteile und Arbeitsleistungen entsprechend den Regelungen <strong>der</strong><br />
damaligen A<strong>WG</strong> voll realisiert haben:<br />
a) Für Mitglie<strong>der</strong>, welche vor dem 01.07.1990 Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft waren und Eigenleistungen erbracht<br />
haben, werden diese bei Vergrößerung statistisch anerkannt. Bei Austritt aus <strong>der</strong> Genossenschaft können aber<br />
in jedem Fall nur die eingezahlten Anteile zur Auszahlung kommen.<br />
b) Bei Wohnungsverkleinerungen erfolgen keine Nachfor<strong>der</strong>ungen an Pflichtanteilen.<br />
c) Für Mitglie<strong>der</strong>, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Verschmelzung <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong><br />
<strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> und <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz <strong>eG</strong> Mitglied <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz<br />
<strong>eG</strong> waren und einen Nutzungsvertrag mit ihrer Genossenschaft abgeschlossen hatten, gelten mit <strong>der</strong><br />
Wirksamkeit <strong>der</strong> Verschmelzung die oben genannten Pflichtanteile.<br />
Soweit die bisherigen Pflichtanteile in <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz <strong>eG</strong> niedriger waren, besteht<br />
keine Verpflichtung, weitere Pflichtanteile zu übernehmen.<br />
Die Verpflichtung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> festgelegten Pflichtanteile<br />
besteht für diese Mitglie<strong>der</strong> erst bei Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages.<br />
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