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Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG

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(5) Jedes Mitglied hat bei <strong>der</strong> Wahl eine Stimme. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Mitglie<strong>der</strong> sowie das Stimmrecht von juristischen Personen<br />

wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch<br />

Vertretung ermächtigter Gesellschafter ausgeübt. Die Erteilung von Stimmvollmacht ist nicht zulässig.<br />

(6) Wählbar als Vertreter o<strong>der</strong> Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind und<br />

nicht dem Vorstand o<strong>der</strong> dem Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft eine juristische<br />

Person o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft, können natürliche Personen, die zu <strong>der</strong>en gesetzlicher<br />

Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.<br />

(7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt nie<strong>der</strong>legt, geschäftsunfähig wird, in<br />

den Aufsichtsrat o<strong>der</strong> Vorstand gewählt wird o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Genossenschaft ausscheidet. Erlischt das Amt<br />

des Vertreters vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter. Die<br />

Wahlordnung kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Ersatzfall schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor<br />

Annahme <strong>der</strong> Wahl wegfällt.<br />

(8) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 4 unverzüglich erfolgen, wenn die<br />

Zahl <strong>der</strong> Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines weggefallenen Vertreters jeweils<br />

einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt.<br />

(9) Eine Liste mit Namen und Anschriften <strong>der</strong> gewählten Vertreter und <strong>der</strong> Ersatzvertreter ist mindestens zwei<br />

Wochen in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> Genossenschaft zur Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> auszulegen. Die<br />

Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Auslegungsfrist beginnt mit <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift <strong>der</strong> Liste auszuhändigen;<br />

hierauf ist in <strong>der</strong> Bekanntmachung, über die Auslegung <strong>der</strong> Liste, hinzuweisen.<br />

§ 31 Vertreterversammlung<br />

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.<br />

(2) Der Vorstand hat <strong>der</strong> ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und<br />

Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates<br />

vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat <strong>der</strong> Vertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.<br />

(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz o<strong>der</strong> in<br />

dieser <strong>Satzung</strong> ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies ist beson<strong>der</strong>s dann anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Prüfungsverband die Einberufung zur<br />

Besprechung des Prüfungsergebnisses o<strong>der</strong> zur Erörterung <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Genossenschaft für notwendig<br />

hält.<br />

(4) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in Textform<br />

beantragt wird.<br />

§ 32 Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

(1) Die Vertreterversammlung wird in <strong>der</strong> Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die<br />

gesetzliche Befugnis an<strong>der</strong>er Personen, die Vertreterversammlung einzuberufen, wird hierdurch nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe <strong>der</strong> Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung durch<br />

Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern o<strong>der</strong> im Internet unter <strong>der</strong> Adresse <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

o<strong>der</strong> durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft. Die Einladung<br />

ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zur Einladung gesetzlich befugten Personen,<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

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