Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG
Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG
Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG
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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong><br />
„<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
Stand 01.09.2008
Inhalt<br />
Präambel<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
Inhalt<br />
I. Firma und Sitz <strong>der</strong> Genossenschaft ...................................................................................................... 1<br />
§ 1 Firma und Sitz ............................................................................................................................. 1<br />
II. Gegenstand <strong>der</strong> Genossenschaft.......................................................................................................... 2<br />
§ 2 Zweck und Gegenstand............................................................................................................ 2<br />
III. Mitgliedschaft........................................................................................................................................... 3<br />
§ 3 Mitglie<strong>der</strong> .................................................................................................................................... 3<br />
§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft......................................................................................................... 3<br />
§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft............................................................................................... 3<br />
§ 6 Kündigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft................................................................................................. 3<br />
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens .................................................................................. 4<br />
§ 8 Fortsetzung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Erben......................................................................... 4<br />
§ 9 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>der</strong> Erlöschen einer<br />
juristischen Person o<strong>der</strong> Handelsgesellschaft....................................................................... 4<br />
§ 10 Ausschließung eines Mitgliedes .............................................................................................. 4<br />
§ 11 Auseinan<strong>der</strong>setzung.................................................................................................................. 5<br />
IV. Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>..................................................................................................... 6<br />
§ 12 Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>................................................................................................................ 6<br />
§ 13 Wohnliche Versorgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>................................................................................... 7<br />
§ 14 Überlassung von Wohnungen................................................................................................. 7<br />
§ 15 Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>............................................................................................................. 7<br />
V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme.................................................................... 8<br />
§ 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben............................................................................. 8<br />
§ 17 Kündigung weiterer Anteile..................................................................................................... 8<br />
§ 18 Ausschluss <strong>der</strong> Nachschusspflicht........................................................................................... 9<br />
VI. Organe <strong>der</strong> Genossenschaft ................................................................................................................ 10<br />
§ 19 Organe ....................................................................................................................................... 10<br />
§ 20 Vorstand..................................................................................................................................... 10<br />
§ 21 Leitung und Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft...................................................................... 10<br />
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes.............................................................................. 11<br />
§ 23 Aufsichtsrat................................................................................................................................12<br />
§ 24 Aufgaben des Aufsichtsrates.................................................................................................. 13<br />
§ 25 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates.................................................................................... 13<br />
§ 26 Sitzungen des Aufsichtsrates ................................................................................................. 13<br />
§ 27 Gegenstände <strong>der</strong> gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat ............ 14<br />
§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat................................................... 14<br />
§ 29 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n ....................................... 15
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
Inhalt<br />
§ 30 Zusammensetzung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Stellung <strong>der</strong> Vertreter.................. 15<br />
§ 31 Vertreterversammlung ............................................................................................................ 16<br />
§ 32 Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung.............................................................................. 16<br />
§ 33 Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Beschlussfassung .............................................. 17<br />
§ 34 Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung............................................................................ 18<br />
§ 35 Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse ........................................................................................................... 19<br />
§ 36 Auskunftsrecht.......................................................................................................................... 19<br />
VII. Rechnungslegung ................................................................................................................................. 21<br />
§ 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses...................................................... 21<br />
§ 38 Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die<br />
Gewinnverwendung................................................................................................................ 21<br />
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung ........................................................................ 22<br />
§ 39 Rücklagen.................................................................................................................................. 22<br />
§ 40 Gewinnverteilung .................................................................................................................... 22<br />
§ 41 Verlustdeckung......................................................................................................................... 22<br />
IX. Bekanntmachungen.............................................................................................................................. 23<br />
§ 42 Bekanntmachungen................................................................................................................ 23<br />
X. Prüfung <strong>der</strong> Genossenschaft, Prüfungsverband............................................................................... 24<br />
§ 43 Prüfung ...................................................................................................................................... 24<br />
XI. Auflösung und Abwicklung ................................................................................................................. 25<br />
§ 44 Auflösung .................................................................................................................................. 25<br />
XII. Anlage zum § 16 .................................................................................................................................... 26
Präambel<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
Inhalt<br />
Die seit 1954 bestehende Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft des VEB <strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong> Jena wurde aufgrund<br />
<strong>der</strong> Verordnung zur Einführung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften<br />
<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland für <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>en <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />
Republik vom 15.08.1990 (Gesetzblatt I S. 1072) mit Wirkung vom 01.07.1990 in eine Genossenschaft im<br />
Sinne dieses Gesetzes umgewandelt.<br />
In Übereinstimmung mit dieser formwechselnden Umwandlung setzte die bestehende Genossenschaft<br />
unter Wahrung aller ihrer Rechte, Ansprüche und Verbindlichkeiten sowie <strong>der</strong>jenigen ihrer bisherigen<br />
Mitglie<strong>der</strong> (Mitgliedsnummer 1 bis 6836 (ehemals 10619)) ihre Tätigkeit als <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong><br />
„<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> fort.<br />
Zu diesem Zweck beschloss die ordnungsgemäß gewählte Vertreterversammlung die <strong>Satzung</strong>. Sie trat an<br />
die Stelle <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Mustersatzung für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom<br />
23.02.1973 beschlossenen und am 31.12.1990 außer Kraft getretenen <strong>Satzung</strong>.<br />
Im vorliegenden Exemplar wurden alle bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2005 beschlossenen und in<br />
das Genossenschaftsregister unter GnR 105 eingetragenen Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt. Des Weiteren<br />
wurde das Exemplar an die Regelungen des Corporate Governance Kodex angepasst. Die<br />
vorgenommenen Anpassungen tragen im Wesentlichen den Vorgaben im Bereich des<br />
Zusammenwirkens von Vorstand und Aufsichtsrat Rechnung. Es geht hierbei um die Fortführung <strong>der</strong><br />
bereits mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz aus dem Jahre 1998 (KonTraG) begonnenen<br />
Reformen zur Verbesserung <strong>der</strong> Überwachungsfunktion des Aufsichtsrates und <strong>der</strong> Kommunikation<br />
zwischen Vorstand und Aufsichtsrat.<br />
Schließlich ist die <strong>Satzung</strong> an die „Mustersatzung 2005“ des GdW Bundsverbandes deutscher Wohnungsund<br />
Immobilienunternehmen e. V. und an das „Gesetz zur Ausführung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1435/2003<br />
des Rates vom 22.07.2003 über das Statut <strong>der</strong> europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-<br />
Ausführungsgesetz – SCEAG)“ vom 14.08.2006 (BGBl. I 2006, 1911) angepasst worden.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> Kundencenter „Neue Mitte“<br />
Emil-Wölk-Straße 13 Leutragraben 1<br />
07747 Jena 07743 Jena<br />
Nachbarschaftsstützpunkte/<br />
Servicecenter<br />
Lobeda: - Emil-Wölk-Straße 13 Winzerla: - E.-Zielinski-Straße 18<br />
- L.-Herrmann-Straße 8 - A.-Siemsen-Straße 61<br />
Nord: - Am Hang 5 Dorndorf-<br />
Steudnitz: - Jenaer Straße 11<br />
Stand: 01. April 2007
§ 1 Firma und Sitz<br />
I. Firma und Sitz <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
Die Genossenschaft führt die Firma <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong>.<br />
Sie hat ihren Sitz in Jena.<br />
1
II. Gegenstand <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
§ 2 Zweck und Gegenstand<br />
(1) Zweck <strong>der</strong> Genossenschaft ist die För<strong>der</strong>ung ihrer Mitglie<strong>der</strong> vorrangig durch eine gute, sichere und sozial<br />
verantwortbare Wohnungsversorgung. Daneben för<strong>der</strong>t die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer<br />
Mitglie<strong>der</strong>.<br />
(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln1 ,<br />
veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich <strong>der</strong> Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und <strong>der</strong><br />
Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen,<br />
Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Betrieb einer Spareinrichtung.<br />
(3) Beteiligungen sind zulässig.<br />
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglie<strong>der</strong> ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen<br />
gemäß § 27 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> diese Voraussetzungen.<br />
(5) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Angehörigen (i.S. <strong>der</strong> Abgabenordnung)<br />
annehmen. Die Erlaubnis gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (K<strong>WG</strong>) zur Annahme frem<strong>der</strong> Gel<strong>der</strong> als<br />
Spareinlagen wurde am 21. August 2003 erteilt. Anlagen von Gel<strong>der</strong>n aus gewerblicher Mietkaution werden durch die<br />
erteilte Erlaubnis nicht gedeckt.<br />
1 Es bedarf zu diesem Tätigkeitsbereich <strong>der</strong> Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
2
§ 3 Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
III. Mitgliedschaft<br />
Mitglie<strong>der</strong> können werden:<br />
a) natürliche Personen<br />
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.<br />
c) Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
Zum Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und<br />
<strong>der</strong> Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt die Genossenschaft.<br />
Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft endet durch:<br />
a) Kündigung,<br />
b) Tod,<br />
c) Übertragung des Geschäftsguthabens,<br />
d) Auflösung o<strong>der</strong> Erlöschen einer juristischen Person o<strong>der</strong> einer Personenhandelsgesellschaft,<br />
e) Ausschluss.<br />
§ 6 Kündigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus <strong>der</strong> Genossenschaft zu erklären.<br />
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich<br />
erfolgen.<br />
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes, außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a<br />
GenG, wenn die Vertreterversammlung über<br />
a. eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Gegenstandes <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />
b. die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Leistung von Nachschüssen,<br />
c. eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,<br />
d. die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>der</strong> von<br />
an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> zur Erbringung von Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistungen,<br />
e. die Einführung o<strong>der</strong> Erhöhung eines Mindestkapitals,<br />
f. die Einschränkung des Anspruchs des Mitgliedes nach § 73 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 GenG auf Auszahlung<br />
des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens und/o<strong>der</strong><br />
3
g. die Einführung <strong>der</strong> Möglichkeit, investierende Mitglie<strong>der</strong> zuzulassen,<br />
beschließt.<br />
(4) Das Mitglied scheidet aus <strong>der</strong> Genossenschaft zu dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres aus, zu dem die<br />
Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Die Regelung des § 6 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens<br />
(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes je<strong>der</strong>zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein<br />
Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen an<strong>der</strong>en übertragen und hierdurch aus <strong>der</strong><br />
Genossenschaft ohne Auseinan<strong>der</strong>setzung ausscheiden, sofern <strong>der</strong> Erwerber bereits Mitglied ist o<strong>der</strong> Mitglied wird.<br />
(2) Ist <strong>der</strong> Erwerber nicht Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist <strong>der</strong> Erwerber bereits<br />
Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird<br />
durch die Zuschreibung <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat <strong>der</strong> Erwerber<br />
entsprechend <strong>der</strong> Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen o<strong>der</strong> mehrere Anteile zu übernehmen.<br />
(3) Anstelle <strong>der</strong> Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens kann ein Mitglied sein Geschäftsguthaben auch<br />
teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern <strong>der</strong> Erwerber <strong>der</strong><br />
Genossenschaft beitritt o<strong>der</strong> bereits Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft ist und das bisherige Geschäftsguthaben dieses<br />
Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt. Eine teilweise Übertragung<br />
von Geschäftsguthaben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach einer Vereinbarung mit <strong>der</strong> Genossenschaft zur<br />
Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist o<strong>der</strong> die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen<br />
Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung <strong>der</strong> Genossenschaft ist. Im Übrigen<br />
gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
§ 8 Fortsetzung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Erben<br />
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem <strong>der</strong> Erbfall eingetreten ist, auf<br />
den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem <strong>der</strong> Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben<br />
können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />
§ 9 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>der</strong><br />
Erlöschen einer juristischen Person o<strong>der</strong> Handelsgesellschaft<br />
Wird eine juristische Person o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst o<strong>der</strong> erlischt sie, so endet die<br />
Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung o<strong>der</strong> das Erlöschen wirksam geworden ist.<br />
Führt die Auflösung o<strong>der</strong> das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolger die<br />
Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.<br />
§ 10 Ausschließung eines Mitgliedes<br />
(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus <strong>der</strong> Genossenschaft ausgeschlossen werden,<br />
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft o<strong>der</strong> unzumutbar das Ansehen<br />
o<strong>der</strong> die wirtschaftlichen Belange <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> ihrer Mitglie<strong>der</strong> schädigt o<strong>der</strong> zu<br />
schädigen versucht,<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
4
) wenn es trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen<br />
o<strong>der</strong> sonstigen <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies<br />
gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
besteht,<br />
c) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird,<br />
(2)<br />
d) o<strong>der</strong> wenn es unbekannt verzogen o<strong>der</strong> sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist.<br />
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die<br />
Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.<br />
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch<br />
(4)<br />
eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Absendung<br />
desselben hat das Mitglied nicht mehr das Recht, an <strong>der</strong> Vertreterversammlung teilzunehmen.<br />
Gleichzeitig verliert es das aktive und passive Wahlrecht. Das Gleiche gilt für die Teilnahme als Vertreter<br />
an <strong>der</strong> Vertreterversammlung.<br />
Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch<br />
einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) gegen den<br />
Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet <strong>der</strong> Aufsichtsrat.<br />
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.<br />
Der Aufsichtsrat entscheidet mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den<br />
Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.<br />
(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes o<strong>der</strong> des Aufsichtsrates entscheidet die<br />
Vertreterversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit dem Beschluss über den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong><br />
Bestellung o<strong>der</strong> die Abberufung zu verbinden.<br />
§ 11 Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinan<strong>der</strong> zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz,<br />
die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (34 Abs.<br />
1 lit. b)).<br />
(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den<br />
Rücklagen und dem sonstigen Vermögen <strong>der</strong> Genossenschaft verlangen. Das<br />
(3)<br />
Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 16 Abs.<br />
7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei Auseinan<strong>der</strong>setzung die ihr gegen das Mitglied zustehenden<br />
fälligen For<strong>der</strong>ungen gegen das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft<br />
haftet das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbeson<strong>der</strong>e im<br />
Insolvenzverfahren des Mitglieds.<br />
Die Abtretung und/o<strong>der</strong> die Verpfändung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens an Dritte sind unzulässig<br />
und <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine<br />
Aufrechnung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten<br />
gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft ist nicht gestattet.<br />
(4) Das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des<br />
Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung <strong>der</strong><br />
Bilanz. Soweit die Feststellung <strong>der</strong> Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des<br />
Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben von Beginn des siebenten Monats an mit dem<br />
jeweiligen gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
5
IV. Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
§ 12 Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
(1) Die Mitglie<strong>der</strong> üben ihre Rechte in Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft durch die Wahl <strong>der</strong> Vertreter für<br />
die Vertreterversammlung, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in <strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre<br />
Aufgaben erfüllen kann.<br />
(2) Aus den Aufgaben <strong>der</strong> Genossenschaft ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e das Recht jedes Mitgliedes auf<br />
Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen <strong>der</strong> Genossenschaft nach dafür getroffenen<br />
Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren<br />
Mitglie<strong>der</strong>n gewährt, nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden <strong>Satzung</strong>sbestimmungen und <strong>der</strong> gemäß § 27<br />
aufgestellten Grundsätze.<br />
(3) Das Mitglied ist aufgrund <strong>der</strong> Mitgliedschaft vor allem berechtigt,<br />
a. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 16 Abs. 4),<br />
b. Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sofern die Teilnahme nicht gem. § 10<br />
Abs. 3 ausgeschlossen ist,<br />
c. in einer vom zehnten Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in Textform verlangten unterschriebenen Eingabe,<br />
die Einberufung einer Vertreterversammlung o<strong>der</strong> Ankündigung von Gegenständen zur<br />
Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung zu for<strong>der</strong>n (§ 32 Abs.<br />
3),<br />
d. an einer gemäß § 32 Abs. 3 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier<br />
das Antrags- und Re<strong>der</strong>echt durch einen Bevollmächtigten auszuüben (§ 32 Abs. 3),<br />
e. in einer vom zehnten Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> verlangten Eingabe in Textform die Einberufung<br />
einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung zu verlangen, §§<br />
32 und 33 gelten entsprechend,<br />
f. die Ernennung o<strong>der</strong> Abberufung von Liquidatoren durch eine mindestens vom zehnten<br />
Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unterschriebene Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 44),<br />
g. eine Abschrift <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen,<br />
h. am Bilanzgewinn <strong>der</strong> Genossenschaft teilzunehmen (§ 40),<br />
i. das Geschäftsguthaben ganz o<strong>der</strong> teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen<br />
an<strong>der</strong>en zu übertragen (§ 7),<br />
j. den Austritt aus <strong>der</strong> Genossenschaft zu erklären (§ 6),<br />
k. weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 17 zu kündigen,<br />
l. die Zahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens zu for<strong>der</strong>n (§ 11),<br />
m. Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung zu nehmen und<br />
auf seine Kosten eine Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine<br />
Abschrift des in <strong>der</strong> Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und<br />
<strong>der</strong> Bemerkungen des Aufsichtsrates zu for<strong>der</strong>n,<br />
n. die Mitglie<strong>der</strong>liste einzusehen,<br />
o. Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
6
§ 13 Wohnliche Versorgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie <strong>der</strong> Erwerb eines Eigenheims o<strong>der</strong> einer Wohnung<br />
in <strong>der</strong> Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. des Dauerwohnrechts nach<br />
Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-<br />
/Dienstleistungen in erster Linie Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Genossenschaft zu.<br />
(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.<br />
§ 14 Überlassung von Wohnungen<br />
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht<br />
des Mitgliedes.<br />
(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens <strong>der</strong><br />
Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.<br />
§ 15 Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
(1) Aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Genossenschaft zur<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:<br />
a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 16 und fristgemäße<br />
Zahlung hierauf,<br />
b) Teilnahme am Verlust (§ 41),<br />
c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung nach Auflösung<br />
<strong>der</strong> Genossenschaft bei Mitglie<strong>der</strong>n, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll<br />
eingezahlt haben (87a GenG).<br />
(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums<br />
Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt.<br />
(3) Das Mitglied hat bei <strong>der</strong> Erfüllung von Pflichten und <strong>der</strong> Wahrnehmung von Rechten auch aus<br />
abgeschlossenen Verträgen die Belange <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong><br />
genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
7
V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme<br />
§ 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 15,50 Euro.<br />
(2) Für den Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes<br />
Mitglied, dem eine Wohnung, ein Platz in einem Eigenheim o<strong>der</strong> ein Geschäftsraum überlassen wird<br />
o<strong>der</strong> überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung <strong>der</strong> Eigenleistung<br />
durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe <strong>der</strong> als Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong><br />
beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits<br />
weitere Anteile gemäß Abs. (4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.<br />
(3) Je<strong>der</strong> Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in<br />
diesem Falle sofort nach Zulassung des Beitrittes 1/10 je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des<br />
folgenden Monats an, sind monatlich weitere 2,00 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die<br />
Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung <strong>der</strong> Pflichtanteile ist zugelassen.<br />
(4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 und Abs. 3 hinaus können die Mitglie<strong>der</strong> weitere Anteile<br />
übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt<br />
sind und <strong>der</strong> Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen.<br />
(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben<br />
zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />
(6) Die Höchstzahl <strong>der</strong> Anteile, mit denen sich eine natürliche Person beteiligen kann, ist 1.000. Bei<br />
juristischen Personen o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaften ist die Höchstzahl <strong>der</strong> Anteile 10.000.<br />
(7) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,<br />
vermin<strong>der</strong>t um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.<br />
(8) Die Abtretung und/o<strong>der</strong> Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und <strong>der</strong><br />
Genossenschaft gegenüber nicht wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine<br />
Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber<br />
<strong>der</strong> Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben gilt § 11 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />
§ 17 Kündigung weiterer Anteile<br />
(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem o<strong>der</strong> mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im<br />
Sinne von § 16 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit<br />
es nicht nach einer Vereinbarung mit <strong>der</strong> Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren<br />
Geschäftsanteilen verpflichtet ist o<strong>der</strong> die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung<br />
für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung <strong>der</strong> Genossenschaft ist. Die Kündigung<br />
findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich<br />
erfolgen.<br />
(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines<br />
Geschäftsguthabens beanspruchen, <strong>der</strong> die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten<br />
Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>der</strong>t um abgeschriebene<br />
Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt §<br />
11 sinngemäß. Soweit ein verbleiben<strong>der</strong> Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 16 Abs. 3 bis<br />
6) wird <strong>der</strong> auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
8
§ 18 Ausschluss <strong>der</strong> Nachschusspflicht<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> haben auch im Falle <strong>der</strong> Insolvenz <strong>der</strong> Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
9
§ 19 Organe<br />
VI. Organe <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung.<br />
An die Stelle <strong>der</strong> Vertreterversammlung tritt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, wenn die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter 1.501 sinkt.<br />
§ 20 Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei natürlichen Personen. Sie müssen Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
sein. Gehören <strong>der</strong> Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglie<strong>der</strong> an, so können<br />
<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>, sofern diese natürliche Personen sind, in den Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft berufen<br />
werden; gehören <strong>der</strong> Genossenschaft an<strong>der</strong>e juristische Personen o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaften<br />
an, gilt dies für <strong>der</strong>en zur Vertretung befugten Personen entsprechend.<br />
(2) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Ihre<br />
Wie<strong>der</strong>bestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens bei Erreichen des gesetzlichen<br />
Rentenalters. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung wi<strong>der</strong>rufen werden (§<br />
34 Abs. 1 lit. h).<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und Lebenspartner eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />
Aufsichtsratsmitgliedes sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />
Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines Mitarbeiters, <strong>der</strong> in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />
Dies gilt auch für Personen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mitglied aus dem<br />
Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />
(3) Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertreterversammlung<br />
vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglie<strong>der</strong><br />
des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes<br />
enthobenen Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes ist in <strong>der</strong> Vertreterversammlung Gehör zu geben.<br />
(4) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sollen auf die Dauer<br />
<strong>der</strong> Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens <strong>der</strong><br />
Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n. Für die Kündigung des<br />
Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung <strong>der</strong> vertraglichen und gesetzlichen<br />
Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat, vertreten durch<br />
seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus<br />
wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig.<br />
(5) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf o<strong>der</strong> dem<br />
Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die <strong>der</strong><br />
Aufsichtsrat bestimmt.<br />
§ 21 Leitung und Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes<br />
tragen gemeinsam Verantwortung für die Unternehmensleitung. Der<br />
Vorstandsvorsitzende/Vorstandssprecher koordiniert die Arbeit <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.<br />
(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch alle Vorstandsmitglie<strong>der</strong> gemeinsam o<strong>der</strong> durch ein<br />
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem an<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
10
(3) Vorstandsmitglie<strong>der</strong> zeichnen für die Genossenschaft, indem sie <strong>der</strong> Firma <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in <strong>der</strong> Weise,<br />
dass er <strong>der</strong> Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.<br />
(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe<br />
gegenüber einem Vorstandsmitglied o<strong>der</strong> einem Prokuristen.<br />
(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können einzelne von ihnen zur Vornahme<br />
bestimmter Geschäfte o<strong>der</strong> bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.<br />
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>der</strong> Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit <strong>der</strong><br />
Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong><br />
beschlussfähig. Nie<strong>der</strong>schriften über Beschlüsse sind von mindestens zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n zu<br />
unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften sind sicherzustellen.<br />
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist<br />
von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.<br />
(8) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen,<br />
wenn nicht durch beson<strong>der</strong>en Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In<br />
den Sitzungen des Aufsichtsrates hat <strong>der</strong> Vorstand die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte über geschäftliche<br />
Angelegenheiten zu erteilen. Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Vorstandes kein Stimmrecht.<br />
§ 22 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes<br />
(1) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und<br />
gewissenhaften Geschäftsleiters einer <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> mit Spareinrichtung anzuwenden. Über<br />
vertrauliche Angaben und Geheimnisse <strong>der</strong> Genossenschaft, namentlich Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch<br />
nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren.<br />
(2) Der Vorstand ist insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet,<br />
a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,<br />
b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,<br />
sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und<br />
durchzuführen,<br />
c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 37 ff. <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> zu<br />
sorgen,<br />
d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit<br />
weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,<br />
e) die Mitglie<strong>der</strong>liste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,<br />
f) im Prüfbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband<br />
sowie dem Aufsichtsrat darüber zu berichten.<br />
(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und an<strong>der</strong>e<br />
grundsätzliche Fragen <strong>der</strong> Unternehmensplanung (insbeson<strong>der</strong>e die Finanz-, Investitions- und<br />
Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach <strong>der</strong><br />
Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 23 Abs. 6 und 7 ist zu beachten.<br />
(4) Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, die ihre Pflichten verletzen, sind <strong>der</strong> Genossenschaft zum Ersatz des daraus<br />
entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
11
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> mit<br />
Spareinrichtung angewandt haben.<br />
(5) Die Ersatzpflicht gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem<br />
gesetzmäßigen Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch<br />
ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.<br />
§ 23 Aufsichtsrat<br />
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs Mitglie<strong>der</strong>n. Die Vertreterversammlung kann eine höhere<br />
Zahl festsetzen. Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates müssen natürliche Personen und Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Genossenschaft sein. Gehören <strong>der</strong> Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglie<strong>der</strong> an,<br />
können <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>, sofern sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
berufen werden; gehören <strong>der</strong> Genossenschaft an<strong>der</strong>e juristische Personen o<strong>der</strong><br />
Personenhandelsgesellschaften an, gilt dies für <strong>der</strong>en zur Vertretung befugte Personen entsprechend. Ihre<br />
Wahl bzw. Wie<strong>der</strong>wahl kann nur vor Vollendung des 75. Lebensjahres erfolgen.<br />
(2) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Vertreterversammlung für sechs Jahre gewählt. Ihre Amtszeit<br />
endet mit Schluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach <strong>der</strong><br />
Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht<br />
mitgerechnet. Zweijährig scheidet ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. In den<br />
ersten vier Jahren entscheidet darüber das Los, später die Amtsdauer. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Dauernd<br />
verhin<strong>der</strong>te Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> sind durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch Wahl zu<br />
ersetzen.<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und Lebenspartner eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />
Aufsichtsratsmitgliedes sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />
Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines Mitarbeiters, <strong>der</strong> in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />
Dies gilt auch für Personen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mitglied aus dem<br />
Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />
(3) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten<br />
Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.<br />
(4) Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, dauernde Stellvertreter <strong>der</strong><br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, Prokuristen o<strong>der</strong> zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte<br />
Handlungsbevollmächtigte <strong>der</strong> Genossenschaft sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem<br />
Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>der</strong><br />
Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglie<strong>der</strong> zu Vertretern von verhin<strong>der</strong>ten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n bestellen. In<br />
dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> ausüben.<br />
(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und <strong>der</strong>en Stellvertreter. Das<br />
gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verän<strong>der</strong>t hat.<br />
(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in<br />
pauschaler Form zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt<br />
hierüber sowie über die Höhe <strong>der</strong> Vergütung die Vertreterversammlung.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
12
§ 24 Aufgaben des Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu för<strong>der</strong>n, zu beraten und zu überwachen.<br />
Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und <strong>Satzung</strong> begrenzt. Hierbei hat er<br />
insbeson<strong>der</strong>e die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.<br />
(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n gerichtlich und<br />
außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglie<strong>der</strong> entscheidet die<br />
Vertreterversammlung.<br />
(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die<br />
Verwendung eines Jahresüberschusses o<strong>der</strong> die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und <strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat<br />
kann vom Vorstand je<strong>der</strong>zeit Bericht über die Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft verlangen. Ein<br />
einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann einen Bericht nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen.<br />
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbeson<strong>der</strong>e um seine Verhandlungen und<br />
Beschlüsse vorzubereiten o<strong>der</strong> um <strong>der</strong>en Ausführungen zu überwachen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat<br />
das Recht und die Pflicht, von Vorlagen des Vorstandes und dem Inhalt des Prüfungsberichtes Kenntnis zu<br />
nehmen.<br />
(5) Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht an<strong>der</strong>en<br />
Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht <strong>der</strong> Hilfe<br />
sachverständiger Dritter bedienen.<br />
(6) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.<br />
§ 25 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />
Aufsichtsratsmitgliedes einer <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> mit Spareinrichtung anzuwenden. Sie haben über alle<br />
vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>der</strong> Genossenschaft sowie <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und von Dritten, die ihnen durch die<br />
Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden<br />
aus dem Amt. Im Übrigen gilt § 34 GenG sinngemäß.<br />
§ 26 Sitzungen des Aufsichtsrates<br />
(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er muss mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten.<br />
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die<br />
Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die<br />
gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28. Die Geschäftsordnung trifft die<br />
näheren Bestimmungen.<br />
(2) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in <strong>der</strong> Regel zu seinen Sitzungen einzuladen. Der Vorstand ist berechtigt<br />
und auf Verlangen des Aufsichtsrates auch verpflichtet, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen,<br />
wenn nicht durch beson<strong>der</strong>en Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird.<br />
(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorstand unter Angabe des Zweckes und <strong>der</strong> Gründe dies<br />
verlangen.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
13
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
gewählten Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />
Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />
(5) Beschlussfassungen des Aufsichtsrates in Schriftform, per Telefax o<strong>der</strong> E-Mail sind nur zulässig, wenn kein<br />
Mitglied diesem Verfahren wi<strong>der</strong>spricht.<br />
(6) Über die Beschlüsse sind Nie<strong>der</strong>schriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu<br />
unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften ist sicherzustellen.<br />
§ 27 Gegenstände <strong>der</strong> gemeinsamen Beratung von Vorstand und<br />
Aufsichtsrat<br />
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf <strong>der</strong> Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung<br />
durch getrennte Abstimmung über<br />
a) die Aufstellung des Neubau- und Mo<strong>der</strong>nisierungsprogramms,<br />
b) Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von<br />
Einrichtungen <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />
c) Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die<br />
Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,<br />
d) Grundsätze <strong>der</strong> Betreuung <strong>der</strong> Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in <strong>der</strong> Rechtsform des<br />
Wohnungseigentums o<strong>der</strong> des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und<br />
Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung frem<strong>der</strong> Wohnungen,<br />
e) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,<br />
f) die Grundsätze für Nichtmitglie<strong>der</strong>geschäfte,<br />
g) die Beteiligungen,<br />
h) die Erteilung von Prokura,<br />
i) Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,<br />
j) die Einstellung in und die Entnahmen aus Ergebnisrücklagen bei <strong>der</strong> Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns o<strong>der</strong> zur Deckung des Verlustes (§§ 39 ff.<br />
<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>),<br />
k) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Vertreterversammlung,<br />
l) Bestimmung über das Wahlverfahren bei <strong>der</strong> Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung<br />
(Wahlordnung),<br />
m) jährliche Finanz-, Investitions-, Kredit- und Spareinrichtungsplanung.<br />
§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die<br />
Sitzungen werden in <strong>der</strong> Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />
einberufen. Die Sitzungen leitet <strong>der</strong> Vorsitzende des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> ein von diesem benannter<br />
Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des<br />
Aufsichtsrates einzuberufen.<br />
(2) Zur Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> gemeinsamen Sitzungen ist erfor<strong>der</strong>lich, dass jedes <strong>der</strong> Organe für sich<br />
beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, <strong>der</strong>en Annahme nicht jedes <strong>der</strong> beiden<br />
Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
14
(3) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Nie<strong>der</strong>schriften<br />
anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben<br />
sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften ist sicherzustellen.<br />
§ 29 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n<br />
(1) Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtrates sowie ihre Angehörigen (i. S. des § 15 Abgabenordnung)<br />
dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>, die von den üblichen<br />
Bedingungen mit an<strong>der</strong>en Genossenschaftsmitglie<strong>der</strong>n abweichen und/o<strong>der</strong> den Vertragspartnern<br />
wirtschaftliche Vorteile bringen (z. B. Beraterverträge, Werkverträge, Dienstverträge) nur nach vorheriger<br />
Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige<br />
Rechtsgeschäfte sowie für die Än<strong>der</strong>ung und Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben bei <strong>der</strong><br />
Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche<br />
o<strong>der</strong> freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem <strong>der</strong> Genossenschaft. Für die Begründung<br />
und Beendigung von Anstellungsverträgen gelten die §§ 20 Abs. 4, 23 Abs. 6.<br />
(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens <strong>der</strong> Genossenschaft vom<br />
Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seines Stellvertreters zu unterzeichnen. Die<br />
Betroffenen sind von <strong>der</strong> Mitunterzeichnung ausgeschlossen.<br />
§ 30 Zusammensetzung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Stellung<br />
<strong>der</strong> Vertreter<br />
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Genossenschaft gewählten<br />
Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft sein; ist ein Mitglied <strong>der</strong><br />
Genossenschaft juristische Person o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft, können natürliche Personen, die<br />
zu <strong>der</strong>en gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand<br />
o<strong>der</strong> dem Aufsichtsrat angehören und sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />
(2) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf je<br />
angefangene 100 Mitglie<strong>der</strong> ist ein Vertreter zu wählen. Wahlvorschläge sind zu berücksichtigen, sofern sie<br />
jeweils von mindestens 100 Mitglie<strong>der</strong>n unterstützt werden. Eine Liste mit den Namen und Anschriften <strong>der</strong><br />
gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen <strong>der</strong><br />
Genossenschaft und ihren Nie<strong>der</strong>lassungen zur Einsichtnahme für die Mitglie<strong>der</strong> auszulegen. Jedes<br />
Mitglied kann je<strong>der</strong>zeit eine Abschrift <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Vertreter und Ersatzvertreter verlangen.<br />
(3) Die Amtszeit <strong>der</strong> Vertreter beginnt mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Wahl, jedoch nicht vor Ende <strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong><br />
bisherigen Vertreter, die Amtszeit eines Ersatzvertreters mit dem Wegfall des Vertreters. Die Amtszeit eines<br />
Vertreters sowie des an seine Stelle getretenen Ersatzvertreters endet mit <strong>der</strong> Vertreterversammlung, die<br />
über die Entlastung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach<br />
Beginn <strong>der</strong> Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit <strong>der</strong> bisherigen Vertreter begonnen<br />
hat, wird nicht mitgerechnet.<br />
(4) Die Neuwahl <strong>der</strong> Vertreter und <strong>der</strong> Ersatzvertreter muss jeweils bis zu <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
durchgeführt sein, die über die Entlastung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das<br />
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn <strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong> bisherigen Vertreter beschließt. Das Geschäftsjahr,<br />
in dem die Amtszeit <strong>der</strong> bisherigen Vertreter begonnen hat, wird nicht mitgerechnet. Soweit eine<br />
wirksame Neuwahl <strong>der</strong> Vertreterversammlung nicht stattgefunden hat, bleibt die bisherige<br />
Vertreterversammlung im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Höchstfrist (§ 43 a Abs. 4 GenG) bis zur Neuwahl im<br />
Amt.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
15
(5) Jedes Mitglied hat bei <strong>der</strong> Wahl eine Stimme. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Mitglie<strong>der</strong> sowie das Stimmrecht von juristischen Personen<br />
wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch<br />
Vertretung ermächtigter Gesellschafter ausgeübt. Die Erteilung von Stimmvollmacht ist nicht zulässig.<br />
(6) Wählbar als Vertreter o<strong>der</strong> Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind und<br />
nicht dem Vorstand o<strong>der</strong> dem Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft eine juristische<br />
Person o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft, können natürliche Personen, die zu <strong>der</strong>en gesetzlicher<br />
Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.<br />
(7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt nie<strong>der</strong>legt, geschäftsunfähig wird, in<br />
den Aufsichtsrat o<strong>der</strong> Vorstand gewählt wird o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Genossenschaft ausscheidet. Erlischt das Amt<br />
des Vertreters vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter. Die<br />
Wahlordnung kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Ersatzfall schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor<br />
Annahme <strong>der</strong> Wahl wegfällt.<br />
(8) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 4 unverzüglich erfolgen, wenn die<br />
Zahl <strong>der</strong> Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines weggefallenen Vertreters jeweils<br />
einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt.<br />
(9) Eine Liste mit Namen und Anschriften <strong>der</strong> gewählten Vertreter und <strong>der</strong> Ersatzvertreter ist mindestens zwei<br />
Wochen in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> Genossenschaft zur Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> auszulegen. Die<br />
Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Auslegungsfrist beginnt mit <strong>der</strong><br />
Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift <strong>der</strong> Liste auszuhändigen;<br />
hierauf ist in <strong>der</strong> Bekanntmachung, über die Auslegung <strong>der</strong> Liste, hinzuweisen.<br />
§ 31 Vertreterversammlung<br />
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.<br />
(2) Der Vorstand hat <strong>der</strong> ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und<br />
Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates<br />
vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat <strong>der</strong> Vertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.<br />
(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz o<strong>der</strong> in<br />
dieser <strong>Satzung</strong> ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies ist beson<strong>der</strong>s dann anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Prüfungsverband die Einberufung zur<br />
Besprechung des Prüfungsergebnisses o<strong>der</strong> zur Erörterung <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Genossenschaft für notwendig<br />
hält.<br />
(4) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in Textform<br />
beantragt wird.<br />
§ 32 Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
(1) Die Vertreterversammlung wird in <strong>der</strong> Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die<br />
gesetzliche Befugnis an<strong>der</strong>er Personen, die Vertreterversammlung einzuberufen, wird hierdurch nicht<br />
ausgeschlossen.<br />
(2) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe <strong>der</strong> Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung durch<br />
Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern o<strong>der</strong> im Internet unter <strong>der</strong> Adresse <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
o<strong>der</strong> durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft. Die Einladung<br />
ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zur Einladung gesetzlich befugten Personen,<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
16
falls diese die Vertreterversammlung einberufen. Zwischen dem Tag <strong>der</strong> Vertreterversammlung und dem<br />
Tag des Zugangs <strong>der</strong> Einladung muss ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen. Dabei werden<br />
<strong>der</strong> Tag des Zugangs und <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Vertreterversammlung nicht mitgezählt.<br />
(3) Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn <strong>der</strong> zehnte Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dritte Teil <strong>der</strong> Vertreter in Textform unter Anführung des Zweckes und <strong>der</strong> Gründe die<br />
Einberufung verlangt. Verlangt <strong>der</strong> zehnte Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dritte Teil <strong>der</strong> Vertreter rechtzeitig<br />
(Abs. (4)) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit <strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.<br />
Mitglie<strong>der</strong>, auf <strong>der</strong>en Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird o<strong>der</strong> die die Beschlussfassung<br />
über bestimmte Gegenstände in einer Vertreterversammlung gefor<strong>der</strong>t haben, können an dieser<br />
Versammlungen teilnehmen. Die teilnehmenden Mitglie<strong>der</strong> üben Ihr Rede- und Antragsrecht in <strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten aus, <strong>der</strong> aus ihrem Kreis zu wählen ist.<br />
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können<br />
Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. 3, soweit sie zur Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens eine Woche vor <strong>der</strong> Vertreterversammlung in <strong>der</strong> in<br />
Abs. 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes o<strong>der</strong><br />
des Aufsichtsrates. Der in <strong>der</strong> Vertreterversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer<br />
außerordentlichen Vertreterversammlung braucht nicht angekündigt zu werden.<br />
§ 33 Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Beschlussfassung<br />
(1) Die Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung hat <strong>der</strong> Vorsitzende des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhin<strong>der</strong>t, so hat ein Mitglied des Vorstandes die<br />
Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.<br />
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Han<strong>der</strong>heben, Aufstehen o<strong>der</strong><br />
durch Stimmzettel. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,<br />
geheim durch Stimmzettel abzustimmen.<br />
(3) Bei <strong>der</strong> Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;<br />
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag – vorbehaltlich <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Regelungen bei Wahlen - als abgelehnt.<br />
(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an <strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung teil.<br />
(5) In <strong>der</strong> Vertreterversammlung hat je<strong>der</strong> Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Der Vertreter ist von<br />
<strong>der</strong> Stimmrechtsausübung ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten o<strong>der</strong><br />
von einer Verbindlichkeit zu befreien ist o<strong>der</strong> ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend<br />
machen soll.<br />
(6) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.<br />
Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet <strong>der</strong> Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber,<br />
die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Je<strong>der</strong><br />
Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> zu wählen sind. Gewählt sind nach <strong>der</strong><br />
Anzahl <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> gültigen abgegebenen<br />
Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen<br />
einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen<br />
Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat<br />
unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
17
(7) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den<br />
Tag <strong>der</strong> Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung und<br />
die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen<br />
<strong>der</strong> vorgeschlagenen Personen und die Zahl <strong>der</strong> auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Eine<br />
Aufbewahrung <strong>der</strong> Stimmzettel ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Versammlungsleiter und<br />
den anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als<br />
Anlage beizufügen.<br />
Wird eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung o<strong>der</strong><br />
Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong><br />
Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Leistung von Nachschüssen, die Verlängerung <strong>der</strong> Kündigungsfrist auf<br />
eine längere Frist als zwei Jahre, die Gegenstände des § 16 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 o<strong>der</strong> Abs. 3<br />
GenG, eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Gegenstandes <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>, die Zulassung<br />
investieren<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Gewährung von Mehrstimmrechten betrifft, o<strong>der</strong> wird die Fortsetzung<br />
<strong>der</strong> Genossenschaft nach § 117 GenG beschlossen, so ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift außerdem ein Verzeichnis <strong>der</strong><br />
erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> vertretenden Personen beizufügen. Bei jedem<br />
erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken. Jedem Mitglied ist auf<br />
Verlangen eine Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu<br />
stellen. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von <strong>der</strong> Genossenschaft aufzubewahren.<br />
§ 34 Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />
bezeichneten Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e über<br />
a) Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />
b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />
Anhang),<br />
c) die Verwendung des Jahresüberschusses,<br />
d) die Deckung des Jahresfehlbetrages,<br />
e) die Verwendung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage zum Zwecke <strong>der</strong> Verlustdeckung,<br />
f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br />
g) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,<br />
h) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung von Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes und Abberufung von<br />
Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrates,<br />
i) die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages von<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n,<br />
j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong><br />
k)<br />
Genossenschaft,<br />
Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> wegen ihrer Organstellung,<br />
l) Festsetzung <strong>der</strong> Beschränkungen bei <strong>der</strong> Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,<br />
m) die Umwandlung <strong>der</strong> Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,<br />
Vermögensübertragung o<strong>der</strong> Formwechsel,<br />
n) die Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />
o) Zustimmung zur Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur<br />
Vertreterversammlung.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
18
(2) Die Vertreterversammlung berät insbeson<strong>der</strong>e über:<br />
a) den Lagebericht des Vorstandes,<br />
b) den Bericht des Aufsichtsrates,<br />
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG, gegebenenfalls beschließt<br />
die Vertreterversammlung über den Umfang <strong>der</strong> Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.<br />
§ 35 Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse<br />
(1) Die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst,<br />
soweit nicht durch das Gesetz o<strong>der</strong> die <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit o<strong>der</strong> weitere Erfor<strong>der</strong>nisse<br />
bestimmt sind.<br />
(2) Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung über<br />
a) den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung und die außerordentliche Kündigung von<br />
Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n,<br />
b) die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />
c) die Umwandlung <strong>der</strong> Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,<br />
Vermögensübertragung o<strong>der</strong> Formwechsel,<br />
d) die Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />
bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />
(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte<br />
aller Vertreter in <strong>der</strong> Vertreterversammlung anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung<br />
<strong>der</strong> Einladungsfrist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Vertreterversammlung<br />
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden Vertreter mit einer Mehrheit von drei<br />
Vierteln <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in <strong>der</strong><br />
Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> zur Leistung von Sachen o<strong>der</strong> Diensten eingeführt o<strong>der</strong><br />
erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />
(5) Wurde eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung einberufen, können<br />
Beschlüsse über die Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung nur gefasst werden, wenn mindestens 7/10<br />
aller Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung <strong>der</strong> Einladungsfrist nach<br />
höchstens vier Wochen eine weitere Mitglie<strong>der</strong>versammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von ¾<br />
<strong>der</strong> abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in <strong>der</strong> Einladung<br />
ausdrücklich hinzuweisen.<br />
§ 36 Auskunftsrecht<br />
(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in <strong>der</strong> Vertreterversammlung vom Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat Auskunft<br />
über Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des<br />
Gegenstandes <strong>der</strong> Tagesordnung erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften<br />
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.<br />
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
19
a) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet<br />
ist, <strong>der</strong> Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,<br />
b) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft strafbar wäre o<strong>der</strong> eine gesetzliche, satzungsgemäße<br />
o<strong>der</strong> vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde,<br />
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>der</strong> geschäftlichen Verhältnisse eines<br />
Dritten betrifft,<br />
d) es sich um dienstvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />
Mitarbeitern <strong>der</strong> Genossenschaft handelt,<br />
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung <strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung führen würde.<br />
(3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass die Frage und <strong>der</strong> Grund, aus<br />
dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Nie<strong>der</strong>schrift aufgenommen werden.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
20
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
VII. Rechnungslegung<br />
§ 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses<br />
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung<br />
<strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Genossenschaft gewährleisten.<br />
(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und<br />
Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften<br />
über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bilanz sowie Gewinnund<br />
Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.<br />
(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat <strong>der</strong> Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Der Lagebericht hat<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 289 HGB zu entsprechen.<br />
(5) Jahresabschluss und Lagebericht sind mit dem Vorschlag <strong>der</strong> Verwendung des Bilanzgewinns o<strong>der</strong> zur<br />
Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung<br />
vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates <strong>der</strong> Vertreterversammlung zuzuleiten.<br />
§ 38 Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlussfassung über den Jahresabschluss<br />
und die Gewinnverwendung<br />
(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und<br />
<strong>der</strong> Lagebericht des Vorstandes sowie <strong>der</strong> Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor <strong>der</strong><br />
Vertreterversammlung in <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Genossenschaft zur Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> auszulegen<br />
o<strong>der</strong> ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.<br />
(2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch <strong>der</strong> Vorschlag zur Verwendung des<br />
Jahresüberschusses o<strong>der</strong> zur Deckung eines Jahresfehlbetrages zur Beschlussfassung vorzulegen.<br />
21
VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung<br />
§ 39 Rücklagen<br />
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes<br />
bestimmt.<br />
(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages<br />
zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50% des Gesamtbetrages <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jahresbilanz ausgewiesenen<br />
Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz zu bilden.<br />
(3) Im Übrigen können bei <strong>der</strong> Aufstellung des Jahresabschlusses an<strong>der</strong>e Ergebnisrücklagen gebildet werden.<br />
§ 40 Gewinnverteilung<br />
(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglie<strong>der</strong> als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von<br />
an<strong>der</strong>en Ergebnisrücklagen verwandt werden.<br />
(2) Der Gewinnanteil soll 4% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.<br />
(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Geschäftsguthaben bei Beginn des<br />
Geschäftsjahres, für das <strong>der</strong> Jahresabschluss aufgestellt ist.<br />
(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird <strong>der</strong> Gewinnanteil nicht ausgezahlt, son<strong>der</strong>n dem<br />
Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines<br />
Verlustes gemin<strong>der</strong>t worden ist.<br />
§ 41 Verlustdeckung<br />
Wird ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Deckung des Jahresfehlbetrages zu<br />
beschließen, insbeson<strong>der</strong>e darüber, in welchem Umfange <strong>der</strong> Verlust durch Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsguthaben o<strong>der</strong><br />
Heranziehung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung<br />
herangezogen, so wird <strong>der</strong> Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, son<strong>der</strong>n nach dem Verhältnis<br />
<strong>der</strong> satzungsgemäßen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das <strong>der</strong> Jahresabschluss aufgestellt ist,<br />
berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
22
§ 42 Bekanntmachungen<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
IX. Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen werden unter <strong>der</strong> Firma <strong>der</strong> Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 21 Abs. 2<br />
und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates<br />
vom Vorsitzenden o<strong>der</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.<br />
(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz o<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden<br />
in <strong>der</strong> „Ostthüringer Zeitung“ und in <strong>der</strong> „Thüringer Landeszeitung“ veröffentlicht.<br />
Der Jahresabschluss, <strong>der</strong> Lagebericht sowie <strong>der</strong> Bericht des Aufsichtsrates werden im elektronischen<br />
Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />
23
X. Prüfung <strong>der</strong> Genossenschaft, Prüfungsverband<br />
§ 43 Prüfung<br />
(1) Zwecks Feststellung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse und <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />
sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung <strong>der</strong> Genossenschaft mit<br />
Spareinrichtung einschließlich <strong>der</strong> Führung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>liste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.<br />
(2) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus <strong>der</strong> Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch<br />
diese Prüfung durchzuführen.<br />
(3) Die Genossenschaft ist Mitglied eines Prüfungsverbandes.<br />
(4) Der Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern<br />
alle Unterlagen und gefor<strong>der</strong>ten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung <strong>der</strong> Prüfung benötigt<br />
werden.<br />
(5) Der Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversammlung<br />
festgestellten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht<br />
unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates einzureichen.<br />
(6) Über das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich<br />
nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>der</strong> Sitzung<br />
teilzunehmen. Die Organe <strong>der</strong> Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des<br />
Prüfungsverbandes nachzukommen.<br />
(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>der</strong> Vertreterversammlung <strong>der</strong> Genossenschaft teilzunehmen und<br />
darin je<strong>der</strong>zeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
24
§ 44 Auflösung<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
XI. Auflösung und Abwicklung<br />
(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst,<br />
a) durch Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung,<br />
b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,<br />
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl <strong>der</strong> Genossen weniger als sieben<br />
beträgt,<br />
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.<br />
(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.<br />
Diese <strong>Satzung</strong> ist durch die Vertreterversammlung am 01.März 2007 beschlossen worden.<br />
Die Neufassung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> ist am 01. Juni 2007 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichtes Jena eingetragen<br />
worden.<br />
25
Pflichtanteile für den Wohnungsbestand<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
XII. Anlage zum § 16<br />
bis 29,99 m 2 39 Anteile<br />
ab 30 m 2 59 Anteile<br />
ab 40 m 2 79 Anteile<br />
ab 50 m 2 99 Anteile<br />
ab 55 m 2 109 Anteile<br />
ab 60 m 2 119 Anteile<br />
ab 65 m 2 129 Anteile<br />
ab 70 m 2 139 Anteile<br />
ab 90 m 2 149 Anteile<br />
ab 100 m 2 169 Anteile<br />
ab 120 m 2 199 Anteile<br />
Die oben genannten Pflichtanteile sind Berechnungsgrundlage bei Beginn <strong>der</strong> Nutzungsverhältnisse für Wohnungen ab<br />
dem 01.01.2004.<br />
Entsprechend des Genossenschaftsgesetzes <strong>der</strong> BRD entfallen nach dem 01.07.1990 die Arbeitsleistungen für den<br />
nichtteilbaren Fonds <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />
Regelungen für Genossenschaftsmitglie<strong>der</strong> bis zur Mitgliedsnummer 10.619 (entspricht nach Neunummerierung<br />
Mitgliedsnummer 6.836), die vor dem 30.06.90 ihre Anteile und Arbeitsleistungen entsprechend den Regelungen <strong>der</strong><br />
damaligen A<strong>WG</strong> voll realisiert haben:<br />
a) Für Mitglie<strong>der</strong>, welche vor dem 01.07.1990 Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft waren und Eigenleistungen erbracht<br />
haben, werden diese bei Vergrößerung statistisch anerkannt. Bei Austritt aus <strong>der</strong> Genossenschaft können aber<br />
in jedem Fall nur die eingezahlten Anteile zur Auszahlung kommen.<br />
b) Bei Wohnungsverkleinerungen erfolgen keine Nachfor<strong>der</strong>ungen an Pflichtanteilen.<br />
c) Für Mitglie<strong>der</strong>, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Verschmelzung <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong><br />
<strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> und <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz <strong>eG</strong> Mitglied <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz<br />
<strong>eG</strong> waren und einen Nutzungsvertrag mit ihrer Genossenschaft abgeschlossen hatten, gelten mit <strong>der</strong><br />
Wirksamkeit <strong>der</strong> Verschmelzung die oben genannten Pflichtanteile.<br />
Soweit die bisherigen Pflichtanteile in <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz <strong>eG</strong> niedriger waren, besteht<br />
keine Verpflichtung, weitere Pflichtanteile zu übernehmen.<br />
Die Verpflichtung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> festgelegten Pflichtanteile<br />
besteht für diese Mitglie<strong>der</strong> erst bei Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages.<br />
26
Seit September 1990 werden die aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft resultierenden persönlichen Daten auf elektronischen Medien<br />
gespeichert und verarbeitet. Die Mitglie<strong>der</strong> haben je<strong>der</strong>zeit Auskunftsrecht über Umfang und Verwendung dieser<br />
Daten.<br />
Die <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> verpflichtet sich, die Be- und Verarbeitung dieser Daten ausschließlich auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
<strong>der</strong> Festlegung § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes zu realisieren.<br />
<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />
27