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Satzung der WG Carl Zeiss - Wohnungsgenossenschaft Carl Zeiss eG

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong><br />

„<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

Stand 01.09.2008


Inhalt<br />

Präambel<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

Inhalt<br />

I. Firma und Sitz <strong>der</strong> Genossenschaft ...................................................................................................... 1<br />

§ 1 Firma und Sitz ............................................................................................................................. 1<br />

II. Gegenstand <strong>der</strong> Genossenschaft.......................................................................................................... 2<br />

§ 2 Zweck und Gegenstand............................................................................................................ 2<br />

III. Mitgliedschaft........................................................................................................................................... 3<br />

§ 3 Mitglie<strong>der</strong> .................................................................................................................................... 3<br />

§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft......................................................................................................... 3<br />

§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft............................................................................................... 3<br />

§ 6 Kündigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft................................................................................................. 3<br />

§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens .................................................................................. 4<br />

§ 8 Fortsetzung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Erben......................................................................... 4<br />

§ 9 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>der</strong> Erlöschen einer<br />

juristischen Person o<strong>der</strong> Handelsgesellschaft....................................................................... 4<br />

§ 10 Ausschließung eines Mitgliedes .............................................................................................. 4<br />

§ 11 Auseinan<strong>der</strong>setzung.................................................................................................................. 5<br />

IV. Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>..................................................................................................... 6<br />

§ 12 Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>................................................................................................................ 6<br />

§ 13 Wohnliche Versorgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>................................................................................... 7<br />

§ 14 Überlassung von Wohnungen................................................................................................. 7<br />

§ 15 Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>............................................................................................................. 7<br />

V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme.................................................................... 8<br />

§ 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben............................................................................. 8<br />

§ 17 Kündigung weiterer Anteile..................................................................................................... 8<br />

§ 18 Ausschluss <strong>der</strong> Nachschusspflicht........................................................................................... 9<br />

VI. Organe <strong>der</strong> Genossenschaft ................................................................................................................ 10<br />

§ 19 Organe ....................................................................................................................................... 10<br />

§ 20 Vorstand..................................................................................................................................... 10<br />

§ 21 Leitung und Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft...................................................................... 10<br />

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes.............................................................................. 11<br />

§ 23 Aufsichtsrat................................................................................................................................12<br />

§ 24 Aufgaben des Aufsichtsrates.................................................................................................. 13<br />

§ 25 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates.................................................................................... 13<br />

§ 26 Sitzungen des Aufsichtsrates ................................................................................................. 13<br />

§ 27 Gegenstände <strong>der</strong> gemeinsamen Beratungen von Vorstand und Aufsichtsrat ............ 14<br />

§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat................................................... 14<br />

§ 29 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n ....................................... 15


<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

Inhalt<br />

§ 30 Zusammensetzung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Stellung <strong>der</strong> Vertreter.................. 15<br />

§ 31 Vertreterversammlung ............................................................................................................ 16<br />

§ 32 Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung.............................................................................. 16<br />

§ 33 Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Beschlussfassung .............................................. 17<br />

§ 34 Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung............................................................................ 18<br />

§ 35 Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse ........................................................................................................... 19<br />

§ 36 Auskunftsrecht.......................................................................................................................... 19<br />

VII. Rechnungslegung ................................................................................................................................. 21<br />

§ 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses...................................................... 21<br />

§ 38 Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die<br />

Gewinnverwendung................................................................................................................ 21<br />

VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung ........................................................................ 22<br />

§ 39 Rücklagen.................................................................................................................................. 22<br />

§ 40 Gewinnverteilung .................................................................................................................... 22<br />

§ 41 Verlustdeckung......................................................................................................................... 22<br />

IX. Bekanntmachungen.............................................................................................................................. 23<br />

§ 42 Bekanntmachungen................................................................................................................ 23<br />

X. Prüfung <strong>der</strong> Genossenschaft, Prüfungsverband............................................................................... 24<br />

§ 43 Prüfung ...................................................................................................................................... 24<br />

XI. Auflösung und Abwicklung ................................................................................................................. 25<br />

§ 44 Auflösung .................................................................................................................................. 25<br />

XII. Anlage zum § 16 .................................................................................................................................... 26


Präambel<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

Inhalt<br />

Die seit 1954 bestehende Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft des VEB <strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong> Jena wurde aufgrund<br />

<strong>der</strong> Verordnung zur Einführung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften<br />

<strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland für <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>en <strong>der</strong> Deutschen Demokratischen<br />

Republik vom 15.08.1990 (Gesetzblatt I S. 1072) mit Wirkung vom 01.07.1990 in eine Genossenschaft im<br />

Sinne dieses Gesetzes umgewandelt.<br />

In Übereinstimmung mit dieser formwechselnden Umwandlung setzte die bestehende Genossenschaft<br />

unter Wahrung aller ihrer Rechte, Ansprüche und Verbindlichkeiten sowie <strong>der</strong>jenigen ihrer bisherigen<br />

Mitglie<strong>der</strong> (Mitgliedsnummer 1 bis 6836 (ehemals 10619)) ihre Tätigkeit als <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong><br />

„<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> fort.<br />

Zu diesem Zweck beschloss die ordnungsgemäß gewählte Vertreterversammlung die <strong>Satzung</strong>. Sie trat an<br />

die Stelle <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Mustersatzung für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom<br />

23.02.1973 beschlossenen und am 31.12.1990 außer Kraft getretenen <strong>Satzung</strong>.<br />

Im vorliegenden Exemplar wurden alle bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2005 beschlossenen und in<br />

das Genossenschaftsregister unter GnR 105 eingetragenen Än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt. Des Weiteren<br />

wurde das Exemplar an die Regelungen des Corporate Governance Kodex angepasst. Die<br />

vorgenommenen Anpassungen tragen im Wesentlichen den Vorgaben im Bereich des<br />

Zusammenwirkens von Vorstand und Aufsichtsrat Rechnung. Es geht hierbei um die Fortführung <strong>der</strong><br />

bereits mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz aus dem Jahre 1998 (KonTraG) begonnenen<br />

Reformen zur Verbesserung <strong>der</strong> Überwachungsfunktion des Aufsichtsrates und <strong>der</strong> Kommunikation<br />

zwischen Vorstand und Aufsichtsrat.<br />

Schließlich ist die <strong>Satzung</strong> an die „Mustersatzung 2005“ des GdW Bundsverbandes deutscher Wohnungsund<br />

Immobilienunternehmen e. V. und an das „Gesetz zur Ausführung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1435/2003<br />

des Rates vom 22.07.2003 über das Statut <strong>der</strong> europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-<br />

Ausführungsgesetz – SCEAG)“ vom 14.08.2006 (BGBl. I 2006, 1911) angepasst worden.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> Kundencenter „Neue Mitte“<br />

Emil-Wölk-Straße 13 Leutragraben 1<br />

07747 Jena 07743 Jena<br />

Nachbarschaftsstützpunkte/<br />

Servicecenter<br />

Lobeda: - Emil-Wölk-Straße 13 Winzerla: - E.-Zielinski-Straße 18<br />

- L.-Herrmann-Straße 8 - A.-Siemsen-Straße 61<br />

Nord: - Am Hang 5 Dorndorf-<br />

Steudnitz: - Jenaer Straße 11<br />

Stand: 01. April 2007


§ 1 Firma und Sitz<br />

I. Firma und Sitz <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

Die Genossenschaft führt die Firma <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong>.<br />

Sie hat ihren Sitz in Jena.<br />

1


II. Gegenstand <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

§ 2 Zweck und Gegenstand<br />

(1) Zweck <strong>der</strong> Genossenschaft ist die För<strong>der</strong>ung ihrer Mitglie<strong>der</strong> vorrangig durch eine gute, sichere und sozial<br />

verantwortbare Wohnungsversorgung. Daneben för<strong>der</strong>t die Genossenschaft die sozialen und kulturellen Belange ihrer<br />

Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln1 ,<br />

veräußern und betreuen. Sie kann alle im Bereich <strong>der</strong> Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und <strong>der</strong><br />

Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen,<br />

Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Betrieb einer Spareinrichtung.<br />

(3) Beteiligungen sind zulässig.<br />

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglie<strong>der</strong> ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen<br />

gemäß § 27 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> diese Voraussetzungen.<br />

(5) Die Genossenschaft kann Spareinlagen nur von ihren Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Angehörigen (i.S. <strong>der</strong> Abgabenordnung)<br />

annehmen. Die Erlaubnis gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (K<strong>WG</strong>) zur Annahme frem<strong>der</strong> Gel<strong>der</strong> als<br />

Spareinlagen wurde am 21. August 2003 erteilt. Anlagen von Gel<strong>der</strong>n aus gewerblicher Mietkaution werden durch die<br />

erteilte Erlaubnis nicht gedeckt.<br />

1 Es bedarf zu diesem Tätigkeitsbereich <strong>der</strong> Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

2


§ 3 Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

III. Mitgliedschaft<br />

Mitglie<strong>der</strong> können werden:<br />

a) natürliche Personen<br />

b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.<br />

c) Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

§ 4 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Zum Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und<br />

<strong>der</strong> Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt die Genossenschaft.<br />

Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

§ 5 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft endet durch:<br />

a) Kündigung,<br />

b) Tod,<br />

c) Übertragung des Geschäftsguthabens,<br />

d) Auflösung o<strong>der</strong> Erlöschen einer juristischen Person o<strong>der</strong> einer Personenhandelsgesellschaft,<br />

e) Ausschluss.<br />

§ 6 Kündigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus <strong>der</strong> Genossenschaft zu erklären.<br />

(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich<br />

erfolgen.<br />

(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes, außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a<br />

GenG, wenn die Vertreterversammlung über<br />

a. eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Gegenstandes <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

b. die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Leistung von Nachschüssen,<br />

c. eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,<br />

d. die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong> Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>der</strong> von<br />

an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> zur Erbringung von Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistungen,<br />

e. die Einführung o<strong>der</strong> Erhöhung eines Mindestkapitals,<br />

f. die Einschränkung des Anspruchs des Mitgliedes nach § 73 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 GenG auf Auszahlung<br />

des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens und/o<strong>der</strong><br />

3


g. die Einführung <strong>der</strong> Möglichkeit, investierende Mitglie<strong>der</strong> zuzulassen,<br />

beschließt.<br />

(4) Das Mitglied scheidet aus <strong>der</strong> Genossenschaft zu dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres aus, zu dem die<br />

Kündigung fristgerecht erfolgt ist. Die Regelung des § 6 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 7 Übertragung des Geschäftsguthabens<br />

(1) Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes je<strong>der</strong>zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein<br />

Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen an<strong>der</strong>en übertragen und hierdurch aus <strong>der</strong><br />

Genossenschaft ohne Auseinan<strong>der</strong>setzung ausscheiden, sofern <strong>der</strong> Erwerber bereits Mitglied ist o<strong>der</strong> Mitglied wird.<br />

(2) Ist <strong>der</strong> Erwerber nicht Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft, so muss er die Mitgliedschaft erwerben. Ist <strong>der</strong> Erwerber bereits<br />

Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird<br />

durch die Zuschreibung <strong>der</strong> Betrag <strong>der</strong> bisher übernommenen Geschäftsanteile überschritten, so hat <strong>der</strong> Erwerber<br />

entsprechend <strong>der</strong> Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen o<strong>der</strong> mehrere Anteile zu übernehmen.<br />

(3) Anstelle <strong>der</strong> Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens kann ein Mitglied sein Geschäftsguthaben auch<br />

teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern <strong>der</strong> Erwerber <strong>der</strong><br />

Genossenschaft beitritt o<strong>der</strong> bereits Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft ist und das bisherige Geschäftsguthaben dieses<br />

Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt. Eine teilweise Übertragung<br />

von Geschäftsguthaben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach einer Vereinbarung mit <strong>der</strong> Genossenschaft zur<br />

Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist o<strong>der</strong> die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen<br />

Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung <strong>der</strong> Genossenschaft ist. Im Übrigen<br />

gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

§ 8 Fortsetzung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Erben<br />

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem <strong>der</strong> Erbfall eingetreten ist, auf<br />

den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem <strong>der</strong> Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben<br />

können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.<br />

§ 9 Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>der</strong><br />

Erlöschen einer juristischen Person o<strong>der</strong> Handelsgesellschaft<br />

Wird eine juristische Person o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst o<strong>der</strong> erlischt sie, so endet die<br />

Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung o<strong>der</strong> das Erlöschen wirksam geworden ist.<br />

Führt die Auflösung o<strong>der</strong> das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt <strong>der</strong> Gesamtrechtsnachfolger die<br />

Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres fort.<br />

§ 10 Ausschließung eines Mitgliedes<br />

(1) Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres aus <strong>der</strong> Genossenschaft ausgeschlossen werden,<br />

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft o<strong>der</strong> unzumutbar das Ansehen<br />

o<strong>der</strong> die wirtschaftlichen Belange <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> ihrer Mitglie<strong>der</strong> schädigt o<strong>der</strong> zu<br />

schädigen versucht,<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

4


) wenn es trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies<br />

gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

besteht,<br />

c) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird,<br />

(2)<br />

d) o<strong>der</strong> wenn es unbekannt verzogen o<strong>der</strong> sein Aufenthalt länger als 6 Monate unbekannt ist.<br />

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die<br />

Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.<br />

(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen unverzüglich vom Vorstand durch<br />

(4)<br />

eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt <strong>der</strong> Absendung<br />

desselben hat das Mitglied nicht mehr das Recht, an <strong>der</strong> Vertreterversammlung teilzunehmen.<br />

Gleichzeitig verliert es das aktive und passive Wahlrecht. Das Gleiche gilt für die Teilnahme als Vertreter<br />

an <strong>der</strong> Vertreterversammlung.<br />

Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch<br />

einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) gegen den<br />

Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet <strong>der</strong> Aufsichtsrat.<br />

(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.<br />

Der Aufsichtsrat entscheidet mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den<br />

Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z.B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.<br />

(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes o<strong>der</strong> des Aufsichtsrates entscheidet die<br />

Vertreterversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit dem Beschluss über den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong><br />

Bestellung o<strong>der</strong> die Abberufung zu verbinden.<br />

§ 11 Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

(1) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinan<strong>der</strong> zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz,<br />

die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist (34 Abs.<br />

1 lit. b)).<br />

(2) Der Ausgeschiedene kann lediglich sein Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den<br />

Rücklagen und dem sonstigen Vermögen <strong>der</strong> Genossenschaft verlangen. Das<br />

(3)<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben wird berechnet nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes (§ 16 Abs.<br />

7). Die Genossenschaft ist berechtigt, bei Auseinan<strong>der</strong>setzung die ihr gegen das Mitglied zustehenden<br />

fälligen For<strong>der</strong>ungen gegen das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft<br />

haftet das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbeson<strong>der</strong>e im<br />

Insolvenzverfahren des Mitglieds.<br />

Die Abtretung und/o<strong>der</strong> die Verpfändung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens an Dritte sind unzulässig<br />

und <strong>der</strong> Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine<br />

Aufrechnung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten<br />

gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft ist nicht gestattet.<br />

(4) Das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des<br />

Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung <strong>der</strong><br />

Bilanz. Soweit die Feststellung <strong>der</strong> Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des<br />

Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben von Beginn des siebenten Monats an mit dem<br />

jeweiligen gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt in drei Jahren.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

5


IV. Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

§ 12 Rechte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> üben ihre Rechte in Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft durch die Wahl <strong>der</strong> Vertreter für<br />

die Vertreterversammlung, soweit sie als Vertreter gewählt werden, gemeinschaftlich in <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Genossenschaft ihre<br />

Aufgaben erfüllen kann.<br />

(2) Aus den Aufgaben <strong>der</strong> Genossenschaft ergibt sich insbeson<strong>der</strong>e das Recht jedes Mitgliedes auf<br />

Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen <strong>der</strong> Genossenschaft nach dafür getroffenen<br />

Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n gewährt, nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden <strong>Satzung</strong>sbestimmungen und <strong>der</strong> gemäß § 27<br />

aufgestellten Grundsätze.<br />

(3) Das Mitglied ist aufgrund <strong>der</strong> Mitgliedschaft vor allem berechtigt,<br />

a. weitere Geschäftsanteile zu übernehmen (§ 16 Abs. 4),<br />

b. Vertreter für die Vertreterversammlung zu wählen, sofern die Teilnahme nicht gem. § 10<br />

Abs. 3 ausgeschlossen ist,<br />

c. in einer vom zehnten Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in Textform verlangten unterschriebenen Eingabe,<br />

die Einberufung einer Vertreterversammlung o<strong>der</strong> Ankündigung von Gegenständen zur<br />

Beschlussfassung in einer bereits einberufenen Vertreterversammlung zu for<strong>der</strong>n (§ 32 Abs.<br />

3),<br />

d. an einer gemäß § 32 Abs. 3 einberufenen Vertreterversammlung teilzunehmen und hier<br />

das Antrags- und Re<strong>der</strong>echt durch einen Bevollmächtigten auszuüben (§ 32 Abs. 3),<br />

e. in einer vom zehnten Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> verlangten Eingabe in Textform die Einberufung<br />

einer Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung zu verlangen, §§<br />

32 und 33 gelten entsprechend,<br />

f. die Ernennung o<strong>der</strong> Abberufung von Liquidatoren durch eine mindestens vom zehnten<br />

Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unterschriebene Eingabe beim Gericht zu beantragen (§ 44),<br />

g. eine Abschrift <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> gewählten Vertreter und Ersatzvertreter zu verlangen,<br />

h. am Bilanzgewinn <strong>der</strong> Genossenschaft teilzunehmen (§ 40),<br />

i. das Geschäftsguthaben ganz o<strong>der</strong> teilweise durch schriftliche Vereinbarung auf einen<br />

an<strong>der</strong>en zu übertragen (§ 7),<br />

j. den Austritt aus <strong>der</strong> Genossenschaft zu erklären (§ 6),<br />

k. weitere Geschäftsanteile nach Maßgabe von § 17 zu kündigen,<br />

l. die Zahlung des Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthabens zu for<strong>der</strong>n (§ 11),<br />

m. Einsicht in die Nie<strong>der</strong>schrift über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung zu nehmen und<br />

auf seine Kosten eine Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift zu verlangen sowie auf seine Kosten eine<br />

Abschrift des in <strong>der</strong> Geschäftsstelle ausgelegten Jahresabschlusses, des Lageberichtes und<br />

<strong>der</strong> Bemerkungen des Aufsichtsrates zu for<strong>der</strong>n,<br />

n. die Mitglie<strong>der</strong>liste einzusehen,<br />

o. Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichtes zu nehmen.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

6


§ 13 Wohnliche Versorgung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie <strong>der</strong> Erwerb eines Eigenheims o<strong>der</strong> einer Wohnung<br />

in <strong>der</strong> Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. des Dauerwohnrechts nach<br />

Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-<br />

/Dienstleistungen in erster Linie Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Genossenschaft zu.<br />

(2) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.<br />

§ 14 Überlassung von Wohnungen<br />

(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht<br />

des Mitgliedes.<br />

(2) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.<br />

§ 15 Pflichten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

(1) Aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung, zur Aufbringung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Genossenschaft zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch:<br />

a) Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 16 und fristgemäße<br />

Zahlung hierauf,<br />

b) Teilnahme am Verlust (§ 41),<br />

c) weitere Zahlungen gemäß Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung nach Auflösung<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft bei Mitglie<strong>der</strong>n, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll<br />

eingezahlt haben (87a GenG).<br />

(2) Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums<br />

Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Vertreterversammlung beschließt.<br />

(3) Das Mitglied hat bei <strong>der</strong> Erfüllung von Pflichten und <strong>der</strong> Wahrnehmung von Rechten auch aus<br />

abgeschlossenen Verträgen die Belange <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong><br />

genossenschaftlichen Treuepflicht angemessen zu berücksichtigen.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

7


V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Haftsumme<br />

§ 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben<br />

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 15,50 Euro.<br />

(2) Für den Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes<br />

Mitglied, dem eine Wohnung, ein Platz in einem Eigenheim o<strong>der</strong> ein Geschäftsraum überlassen wird<br />

o<strong>der</strong> überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung <strong>der</strong> Eigenleistung<br />

durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile nach Maßgabe <strong>der</strong> als Bestandteil dieser <strong>Satzung</strong><br />

beigefügten Anlage zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile. Soweit das Mitglied bereits<br />

weitere Anteile gemäß Abs. (4) gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.<br />

(3) Je<strong>der</strong> Pflichtanteil ist sofort einzuzahlen. Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in<br />

diesem Falle sofort nach Zulassung des Beitrittes 1/10 je Pflichtanteil einzuzahlen. Vom Beginn des<br />

folgenden Monats an, sind monatlich weitere 2,00 EUR je Pflichtanteil einzuzahlen, bis die<br />

Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung <strong>der</strong> Pflichtanteile ist zugelassen.<br />

(4) Über die Pflichtanteile gemäß Abs. 2 und Abs. 3 hinaus können die Mitglie<strong>der</strong> weitere Anteile<br />

übernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt<br />

sind und <strong>der</strong> Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Sie sind bei Übernahme voll einzuzahlen.<br />

(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist die Dividende dem Geschäftsguthaben<br />

zuzuschreiben. Im Übrigen gilt § 41 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

(6) Die Höchstzahl <strong>der</strong> Anteile, mit denen sich eine natürliche Person beteiligen kann, ist 1.000. Bei<br />

juristischen Personen o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaften ist die Höchstzahl <strong>der</strong> Anteile 10.000.<br />

(7) Die Einzahlungen auf den/die Geschäftsanteil(e), vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile,<br />

vermin<strong>der</strong>t um abgeschriebene Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.<br />

(8) Die Abtretung und/o<strong>der</strong> Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und <strong>der</strong><br />

Genossenschaft gegenüber nicht wirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine<br />

Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben gilt § 11 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 17 Kündigung weiterer Anteile<br />

(1) Das Mitglied kann die Beteiligung mit einem o<strong>der</strong> mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile im<br />

Sinne von § 16 Abs. 4 zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit<br />

es nicht nach einer Vereinbarung mit <strong>der</strong> Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren<br />

Geschäftsanteilen verpflichtet ist o<strong>der</strong> die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung<br />

für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung <strong>der</strong> Genossenschaft ist. Die Kündigung<br />

findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich<br />

erfolgen.<br />

(2) Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile gekündigt hat, kann nur den Teil seines<br />

Geschäftsguthabens beanspruchen, <strong>der</strong> die auf die verbleibenden Geschäftsanteile geleisteten<br />

Einzahlungen, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>der</strong>t um abgeschriebene<br />

Verlustanteile, übersteigt. Für die Ermittlung des auszuzahlenden Teils des Geschäftsguthabens gilt §<br />

11 sinngemäß. Soweit ein verbleiben<strong>der</strong> Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist (§ 16 Abs. 3 bis<br />

6) wird <strong>der</strong> auszahlungsfähige Teil des Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

8


§ 18 Ausschluss <strong>der</strong> Nachschusspflicht<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> haben auch im Falle <strong>der</strong> Insolvenz <strong>der</strong> Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

9


§ 19 Organe<br />

VI. Organe <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

Die Genossenschaft hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung.<br />

An die Stelle <strong>der</strong> Vertreterversammlung tritt die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, wenn die Zahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> unter 1.501 sinkt.<br />

§ 20 Vorstand<br />

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei natürlichen Personen. Sie müssen Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

sein. Gehören <strong>der</strong> Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglie<strong>der</strong> an, so können<br />

<strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>, sofern diese natürliche Personen sind, in den Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft berufen<br />

werden; gehören <strong>der</strong> Genossenschaft an<strong>der</strong>e juristische Personen o<strong>der</strong> Personenhandelsgesellschaften<br />

an, gilt dies für <strong>der</strong>en zur Vertretung befugten Personen entsprechend.<br />

(2) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Ihre<br />

Wie<strong>der</strong>bestellung ist zulässig. Die Bestellung endet spätestens bei Erreichen des gesetzlichen<br />

Rentenalters. Die Bestellung kann vorzeitig nur durch die Vertreterversammlung wi<strong>der</strong>rufen werden (§<br />

34 Abs. 1 lit. h).<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes können nicht sein die Ehegatten und Lebenspartner eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />

Aufsichtsratsmitgliedes sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />

Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines Mitarbeiters, <strong>der</strong> in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />

Dies gilt auch für Personen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mitglied aus dem<br />

Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />

(3) Der Aufsichtsrat kann Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes bis zur Entscheidung durch die Vertreterversammlung<br />

vorläufig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglie<strong>der</strong><br />

des Aufsichtsrates. Die Vertreterversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den vorläufig ihres Amtes<br />

enthobenen Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes ist in <strong>der</strong> Vertreterversammlung Gehör zu geben.<br />

(4) Anstellungsverträge mit hauptamtlichen und nebenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sollen auf die Dauer<br />

<strong>der</strong> Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens <strong>der</strong><br />

Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n. Für die Kündigung des<br />

Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung <strong>der</strong> vertraglichen und gesetzlichen<br />

Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat, vertreten durch<br />

seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus<br />

wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Vertreterversammlung zuständig.<br />

(5) Bei ehrenamtlichen Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n erlischt das Auftragsverhältnis mit dem Ablauf o<strong>der</strong> dem<br />

Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über die <strong>der</strong><br />

Aufsichtsrat bestimmt.<br />

§ 21 Leitung und Vertretung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes<br />

tragen gemeinsam Verantwortung für die Unternehmensleitung. Der<br />

Vorstandsvorsitzende/Vorstandssprecher koordiniert die Arbeit <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.<br />

(2) Die Genossenschaft wird vertreten durch alle Vorstandsmitglie<strong>der</strong> gemeinsam o<strong>der</strong> durch ein<br />

Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem an<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

10


(3) Vorstandsmitglie<strong>der</strong> zeichnen für die Genossenschaft, indem sie <strong>der</strong> Firma <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift beifügen. Der Prokurist zeichnet in <strong>der</strong> Weise,<br />

dass er <strong>der</strong> Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.<br />

(4) Ist eine Willenserklärung gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe<br />

gegenüber einem Vorstandsmitglied o<strong>der</strong> einem Prokuristen.<br />

(5) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglie<strong>der</strong> können einzelne von ihnen zur Vornahme<br />

bestimmter Geschäfte o<strong>der</strong> bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Das gilt sinngemäß für<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, die in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Genossenschaft vertreten.<br />

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte <strong>der</strong> Genossenschaft aufgrund seiner Beschlüsse, die mit <strong>der</strong><br />

Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen zu fassen sind. Er ist mit <strong>der</strong> Mehrheit seiner Mitglie<strong>der</strong><br />

beschlussfähig. Nie<strong>der</strong>schriften über Beschlüsse sind von mindestens zwei Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n zu<br />

unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften sind sicherzustellen.<br />

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch eine Geschäftsverteilung regeln sollte. Sie ist<br />

von jedem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.<br />

(8) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen,<br />

wenn nicht durch beson<strong>der</strong>en Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird. In<br />

den Sitzungen des Aufsichtsrates hat <strong>der</strong> Vorstand die erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte über geschäftliche<br />

Angelegenheiten zu erteilen. Bei <strong>der</strong> Beschlussfassung des Aufsichtsrates haben die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vorstandes kein Stimmrecht.<br />

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes<br />

(1) Die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und<br />

gewissenhaften Geschäftsleiters einer <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> mit Spareinrichtung anzuwenden. Über<br />

vertrauliche Angaben und Geheimnisse <strong>der</strong> Genossenschaft, namentlich Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie auch<br />

nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt Stillschweigen zu bewahren.<br />

(2) Der Vorstand ist insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet,<br />

a) die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,<br />

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,<br />

sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und<br />

durchzuführen,<br />

c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß §§ 37 ff. <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> zu<br />

sorgen,<br />

d) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit<br />

weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,<br />

e) die Mitglie<strong>der</strong>liste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,<br />

f) im Prüfbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband<br />

sowie dem Aufsichtsrat darüber zu berichten.<br />

(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik und an<strong>der</strong>e<br />

grundsätzliche Fragen <strong>der</strong> Unternehmensplanung (insbeson<strong>der</strong>e die Finanz-, Investitions- und<br />

Personalplanung). Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach <strong>der</strong><br />

Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. § 23 Abs. 6 und 7 ist zu beachten.<br />

(4) Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, die ihre Pflichten verletzen, sind <strong>der</strong> Genossenschaft zum Ersatz des daraus<br />

entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

11


eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> mit<br />

Spareinrichtung angewandt haben.<br />

(5) Die Ersatzpflicht gegenüber <strong>der</strong> Genossenschaft tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem<br />

gesetzmäßigen Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung beruht. Die Ersatzpflicht wird dagegen nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat.<br />

§ 23 Aufsichtsrat<br />

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens sechs Mitglie<strong>der</strong>n. Die Vertreterversammlung kann eine höhere<br />

Zahl festsetzen. Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates müssen natürliche Personen und Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Genossenschaft sein. Gehören <strong>der</strong> Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglie<strong>der</strong> an,<br />

können <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong>, sofern sie natürliche Personen sind, in den Aufsichtsrat <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

berufen werden; gehören <strong>der</strong> Genossenschaft an<strong>der</strong>e juristische Personen o<strong>der</strong><br />

Personenhandelsgesellschaften an, gilt dies für <strong>der</strong>en zur Vertretung befugte Personen entsprechend. Ihre<br />

Wahl bzw. Wie<strong>der</strong>wahl kann nur vor Vollendung des 75. Lebensjahres erfolgen.<br />

(2) Die Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Vertreterversammlung für sechs Jahre gewählt. Ihre Amtszeit<br />

endet mit Schluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach <strong>der</strong><br />

Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, nicht<br />

mitgerechnet. Zweijährig scheidet ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. In den<br />

ersten vier Jahren entscheidet darüber das Los, später die Amtsdauer. Wie<strong>der</strong>wahl ist zulässig. Dauernd<br />

verhin<strong>der</strong>te Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> sind durch die Vertreterversammlung abzuberufen und durch Wahl zu<br />

ersetzen.<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates können nicht sein die Ehegatten und Lebenspartner eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />

Aufsichtsratsmitgliedes sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad eines Vorstands- o<strong>der</strong><br />

Aufsichtsratsmitgliedes o<strong>der</strong> eines Mitarbeiters, <strong>der</strong> in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft steht.<br />

Dies gilt auch für Personen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Mitglied aus dem<br />

Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat einen gemeinsamen Haushalt führen.<br />

(3) Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten<br />

Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.<br />

(4) Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> können nicht zugleich Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, dauernde Stellvertreter <strong>der</strong><br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, Prokuristen o<strong>der</strong> zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte<br />

Handlungsbevollmächtigte <strong>der</strong> Genossenschaft sein. Sie dürfen auch nicht als Mitarbeiter in einem<br />

Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann <strong>der</strong><br />

Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglie<strong>der</strong> zu Vertretern von verhin<strong>der</strong>ten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n bestellen. In<br />

dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand dürfen sie keine Tätigkeit als<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> ausüben.<br />

(5) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und <strong>der</strong>en Stellvertreter. Das<br />

gilt auch, sobald sich seine Zusammensetzung durch Wahlen verän<strong>der</strong>t hat.<br />

(6) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihm steht ein angemessener Auslagenersatz, auch in<br />

pauschaler Form zu. Soll ihm für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat eine Vergütung gewährt werden, beschließt<br />

hierüber sowie über die Höhe <strong>der</strong> Vergütung die Vertreterversammlung.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

12


§ 24 Aufgaben des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu för<strong>der</strong>n, zu beraten und zu überwachen.<br />

Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und <strong>Satzung</strong> begrenzt. Hierbei hat er<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Leitungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 1 GenG zu beachten.<br />

(2) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n gerichtlich und<br />

außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglie<strong>der</strong> entscheidet die<br />

Vertreterversammlung.<br />

(3) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die<br />

Verwendung eines Jahresüberschusses o<strong>der</strong> die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat<br />

kann vom Vorstand je<strong>der</strong>zeit Bericht über die Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft verlangen. Ein<br />

einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann einen Bericht nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen.<br />

(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbeson<strong>der</strong>e um seine Verhandlungen und<br />

Beschlüsse vorzubereiten o<strong>der</strong> um <strong>der</strong>en Ausführungen zu überwachen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat<br />

das Recht und die Pflicht, von Vorlagen des Vorstandes und dem Inhalt des Prüfungsberichtes Kenntnis zu<br />

nehmen.<br />

(5) Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht an<strong>der</strong>en<br />

Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht <strong>der</strong> Hilfe<br />

sachverständiger Dritter bedienen.<br />

(6) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.<br />

§ 25 Sorgfaltspflichten des Aufsichtsrates<br />

Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />

Aufsichtsratsmitgliedes einer <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> mit Spareinrichtung anzuwenden. Sie haben über alle<br />

vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>der</strong> Genossenschaft sowie <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> und von Dritten, die ihnen durch die<br />

Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden<br />

aus dem Amt. Im Übrigen gilt § 34 GenG sinngemäß.<br />

§ 26 Sitzungen des Aufsichtsrates<br />

(1) Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Er muss mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten.<br />

Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Die<br />

Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen. Als Sitzungen des Aufsichtsrates gelten auch die<br />

gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 28. Die Geschäftsordnung trifft die<br />

näheren Bestimmungen.<br />

(2) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in <strong>der</strong> Regel zu seinen Sitzungen einzuladen. Der Vorstand ist berechtigt<br />

und auf Verlangen des Aufsichtsrates auch verpflichtet, an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen,<br />

wenn nicht durch beson<strong>der</strong>en Beschluss des Aufsichtsrates die Teilnahme ausgeschlossen wird.<br />

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates muss den Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorstand unter Angabe des Zweckes und <strong>der</strong> Gründe dies<br />

verlangen.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

13


(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner von <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

gewählten Mitglie<strong>der</strong> an <strong>der</strong> Sitzung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

(5) Beschlussfassungen des Aufsichtsrates in Schriftform, per Telefax o<strong>der</strong> E-Mail sind nur zulässig, wenn kein<br />

Mitglied diesem Verfahren wi<strong>der</strong>spricht.<br />

(6) Über die Beschlüsse sind Nie<strong>der</strong>schriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu<br />

unterschreiben sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften ist sicherzustellen.<br />

§ 27 Gegenstände <strong>der</strong> gemeinsamen Beratung von Vorstand und<br />

Aufsichtsrat<br />

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf <strong>der</strong> Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung<br />

durch getrennte Abstimmung über<br />

a) die Aufstellung des Neubau- und Mo<strong>der</strong>nisierungsprogramms,<br />

b) Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von<br />

Einrichtungen <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

c) Grundsätze für die Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie über die<br />

Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten und Dauerwohnrechten,<br />

d) Grundsätze <strong>der</strong> Betreuung <strong>der</strong> Errichtung von Eigenheimen und Wohnungen in <strong>der</strong> Rechtsform des<br />

Wohnungseigentums o<strong>der</strong> des Dauerwohnrechts, für die Durchführung von Sanierungs- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen und die Verwaltung frem<strong>der</strong> Wohnungen,<br />

e) das Konzept für den Rückbau von Gebäuden,<br />

f) die Grundsätze für Nichtmitglie<strong>der</strong>geschäfte,<br />

g) die Beteiligungen,<br />

h) die Erteilung von Prokura,<br />

i) Bericht über die gesetzliche Prüfung und die zu treffenden Maßnahmen,<br />

j) die Einstellung in und die Entnahmen aus Ergebnisrücklagen bei <strong>der</strong> Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

sowie über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns o<strong>der</strong> zur Deckung des Verlustes (§§ 39 ff.<br />

<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>),<br />

k) die Vorbereitung gemeinsamer Vorlagen an die Vertreterversammlung,<br />

l) Bestimmung über das Wahlverfahren bei <strong>der</strong> Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung<br />

(Wahlordnung),<br />

m) jährliche Finanz-, Investitions-, Kredit- und Spareinrichtungsplanung.<br />

§ 28 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat<br />

(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig abgehalten werden. Die<br />

Sitzungen werden in <strong>der</strong> Regel auf Vorschlag des Vorstandes vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates<br />

einberufen. Die Sitzungen leitet <strong>der</strong> Vorsitzende des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> ein von diesem benannter<br />

Vertreter. Auf Verlangen des Prüfungsverbandes ist eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des<br />

Aufsichtsrates einzuberufen.<br />

(2) Zur Beschlussfähigkeit <strong>der</strong> gemeinsamen Sitzungen ist erfor<strong>der</strong>lich, dass jedes <strong>der</strong> Organe für sich<br />

beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträge, <strong>der</strong>en Annahme nicht jedes <strong>der</strong> beiden<br />

Organe ordnungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

14


(3) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> gemeinsamen Sitzungen sind vom Schriftführer des Aufsichtsrates Nie<strong>der</strong>schriften<br />

anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben<br />

sind. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schriften ist sicherzustellen.<br />

§ 29 Rechtsgeschäfte mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtrates sowie ihre Angehörigen (i. S. des § 15 Abgabenordnung)<br />

dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte mit <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>, die von den üblichen<br />

Bedingungen mit an<strong>der</strong>en Genossenschaftsmitglie<strong>der</strong>n abweichen und/o<strong>der</strong> den Vertragspartnern<br />

wirtschaftliche Vorteile bringen (z. B. Beraterverträge, Werkverträge, Dienstverträge) nur nach vorheriger<br />

Zustimmung des Vorstandes und des Aufsichtsrates abschließen. Dies gilt auch für einseitige<br />

Rechtsgeschäfte sowie für die Än<strong>der</strong>ung und Beendigung von Verträgen. Die Betroffenen haben bei <strong>der</strong><br />

Beschlussfassung kein Stimmrecht. Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf weiterhin die gewerbliche<br />

o<strong>der</strong> freiberufliche Tätigkeit im selben Geschäftsbereich wie dem <strong>der</strong> Genossenschaft. Für die Begründung<br />

und Beendigung von Anstellungsverträgen gelten die §§ 20 Abs. 4, 23 Abs. 6.<br />

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verträge im Sinne von Abs. 1 sind namens <strong>der</strong> Genossenschaft vom<br />

Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bzw. seines Stellvertreters zu unterzeichnen. Die<br />

Betroffenen sind von <strong>der</strong> Mitunterzeichnung ausgeschlossen.<br />

§ 30 Zusammensetzung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Stellung<br />

<strong>der</strong> Vertreter<br />

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens 50 von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Genossenschaft gewählten<br />

Vertretern. Die Vertreter müssen persönlich Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft sein; ist ein Mitglied <strong>der</strong><br />

Genossenschaft juristische Person o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft, können natürliche Personen, die<br />

zu <strong>der</strong>en gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand<br />

o<strong>der</strong> dem Aufsichtsrat angehören und sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.<br />

(2) Die Vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Auf je<br />

angefangene 100 Mitglie<strong>der</strong> ist ein Vertreter zu wählen. Wahlvorschläge sind zu berücksichtigen, sofern sie<br />

jeweils von mindestens 100 Mitglie<strong>der</strong>n unterstützt werden. Eine Liste mit den Namen und Anschriften <strong>der</strong><br />

gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen <strong>der</strong><br />

Genossenschaft und ihren Nie<strong>der</strong>lassungen zur Einsichtnahme für die Mitglie<strong>der</strong> auszulegen. Jedes<br />

Mitglied kann je<strong>der</strong>zeit eine Abschrift <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> Vertreter und Ersatzvertreter verlangen.<br />

(3) Die Amtszeit <strong>der</strong> Vertreter beginnt mit <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> Wahl, jedoch nicht vor Ende <strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong><br />

bisherigen Vertreter, die Amtszeit eines Ersatzvertreters mit dem Wegfall des Vertreters. Die Amtszeit eines<br />

Vertreters sowie des an seine Stelle getretenen Ersatzvertreters endet mit <strong>der</strong> Vertreterversammlung, die<br />

über die Entlastung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach<br />

Beginn <strong>der</strong> Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit <strong>der</strong> bisherigen Vertreter begonnen<br />

hat, wird nicht mitgerechnet.<br />

(4) Die Neuwahl <strong>der</strong> Vertreter und <strong>der</strong> Ersatzvertreter muss jeweils bis zu <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

durchgeführt sein, die über die Entlastung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das<br />

vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn <strong>der</strong> Amtszeit <strong>der</strong> bisherigen Vertreter beschließt. Das Geschäftsjahr,<br />

in dem die Amtszeit <strong>der</strong> bisherigen Vertreter begonnen hat, wird nicht mitgerechnet. Soweit eine<br />

wirksame Neuwahl <strong>der</strong> Vertreterversammlung nicht stattgefunden hat, bleibt die bisherige<br />

Vertreterversammlung im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Höchstfrist (§ 43 a Abs. 4 GenG) bis zur Neuwahl im<br />

Amt.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

15


(5) Jedes Mitglied hat bei <strong>der</strong> Wahl eine Stimme. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Mitglie<strong>der</strong> sowie das Stimmrecht von juristischen Personen<br />

wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch<br />

Vertretung ermächtigter Gesellschafter ausgeübt. Die Erteilung von Stimmvollmacht ist nicht zulässig.<br />

(6) Wählbar als Vertreter o<strong>der</strong> Ersatzvertreter sind nur natürliche Personen, die voll geschäftsfähig sind und<br />

nicht dem Vorstand o<strong>der</strong> dem Aufsichtsrat angehören. Ist ein Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft eine juristische<br />

Person o<strong>der</strong> eine Personenhandelsgesellschaft, können natürliche Personen, die zu <strong>der</strong>en gesetzlicher<br />

Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden.<br />

(7) Das Amt des Vertreters erlischt vorzeitig, wenn ein Vertreter sein Amt nie<strong>der</strong>legt, geschäftsunfähig wird, in<br />

den Aufsichtsrat o<strong>der</strong> Vorstand gewählt wird o<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Genossenschaft ausscheidet. Erlischt das Amt<br />

des Vertreters vorzeitig, so tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Vertreters ein Ersatzvertreter. Die<br />

Wahlordnung kann bestimmen, dass <strong>der</strong> Ersatzfall schon eintritt, wenn ein gewählter Vertreter vor<br />

Annahme <strong>der</strong> Wahl wegfällt.<br />

(8) Neuwahlen zur Vertreterversammlung müssen abweichend von Abs. 4 unverzüglich erfolgen, wenn die<br />

Zahl <strong>der</strong> Vertreter unter Berücksichtigung des an die Stelle eines weggefallenen Vertreters jeweils<br />

einrückenden Ersatzvertreters unter die gesetzlich vorgesehene Mindestzahl (Abs. 1 Satz 1) sinkt.<br />

(9) Eine Liste mit Namen und Anschriften <strong>der</strong> gewählten Vertreter und <strong>der</strong> Ersatzvertreter ist mindestens zwei<br />

Wochen in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> Genossenschaft zur Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> auszulegen. Die<br />

Auslegung ist in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen. Die Auslegungsfrist beginnt mit <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich eine Abschrift <strong>der</strong> Liste auszuhändigen;<br />

hierauf ist in <strong>der</strong> Bekanntmachung, über die Auslegung <strong>der</strong> Liste, hinzuweisen.<br />

§ 31 Vertreterversammlung<br />

(1) Die ordentliche Vertreterversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.<br />

(2) Der Vorstand hat <strong>der</strong> ordentlichen Vertreterversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und<br />

Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrates<br />

vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat <strong>der</strong> Vertreterversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.<br />

(3) Außerordentliche Vertreterversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz o<strong>der</strong> in<br />

dieser <strong>Satzung</strong> ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Dies ist beson<strong>der</strong>s dann anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Prüfungsverband die Einberufung zur<br />

Besprechung des Prüfungsergebnisses o<strong>der</strong> zur Erörterung <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Genossenschaft für notwendig<br />

hält.<br />

(4) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in Textform<br />

beantragt wird.<br />

§ 32 Einberufung <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

(1) Die Vertreterversammlung wird in <strong>der</strong> Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Die<br />

gesetzliche Befugnis an<strong>der</strong>er Personen, die Vertreterversammlung einzuberufen, wird hierdurch nicht<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt unter Angabe <strong>der</strong> Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung durch<br />

Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern o<strong>der</strong> im Internet unter <strong>der</strong> Adresse <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

o<strong>der</strong> durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung aller Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genossenschaft. Die Einladung<br />

ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en zur Einladung gesetzlich befugten Personen,<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

16


falls diese die Vertreterversammlung einberufen. Zwischen dem Tag <strong>der</strong> Vertreterversammlung und dem<br />

Tag des Zugangs <strong>der</strong> Einladung muss ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen. Dabei werden<br />

<strong>der</strong> Tag des Zugangs und <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Vertreterversammlung nicht mitgezählt.<br />

(3) Die Vertreterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn <strong>der</strong> zehnte Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dritte Teil <strong>der</strong> Vertreter in Textform unter Anführung des Zweckes und <strong>der</strong> Gründe die<br />

Einberufung verlangt. Verlangt <strong>der</strong> zehnte Teil <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> dritte Teil <strong>der</strong> Vertreter rechtzeitig<br />

(Abs. (4)) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.<br />

Mitglie<strong>der</strong>, auf <strong>der</strong>en Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird o<strong>der</strong> die die Beschlussfassung<br />

über bestimmte Gegenstände in einer Vertreterversammlung gefor<strong>der</strong>t haben, können an dieser<br />

Versammlungen teilnehmen. Die teilnehmenden Mitglie<strong>der</strong> üben Ihr Rede- und Antragsrecht in <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung durch einen Bevollmächtigten aus, <strong>der</strong> aus ihrem Kreis zu wählen ist.<br />

(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können<br />

Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. 3, soweit sie zur Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens eine Woche vor <strong>der</strong> Vertreterversammlung in <strong>der</strong> in<br />

Abs. 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes o<strong>der</strong><br />

des Aufsichtsrates. Der in <strong>der</strong> Vertreterversammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer<br />

außerordentlichen Vertreterversammlung braucht nicht angekündigt zu werden.<br />

§ 33 Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung und Beschlussfassung<br />

(1) Die Leitung <strong>der</strong> Vertreterversammlung hat <strong>der</strong> Vorsitzende des Aufsichtsrates o<strong>der</strong> bei seiner Verhin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> stellvertretende Vorsitzende. Sind beide verhin<strong>der</strong>t, so hat ein Mitglied des Vorstandes die<br />

Versammlung zu leiten. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmenzähler.<br />

(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Han<strong>der</strong>heben, Aufstehen o<strong>der</strong><br />

durch Stimmzettel. Auf Antrag kann die Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen,<br />

geheim durch Stimmzettel abzustimmen.<br />

(3) Bei <strong>der</strong> Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt;<br />

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag – vorbehaltlich <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Regelungen bei Wahlen - als abgelehnt.<br />

(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ohne Stimmrecht an <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung teil.<br />

(5) In <strong>der</strong> Vertreterversammlung hat je<strong>der</strong> Vertreter eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Der Vertreter ist von<br />

<strong>der</strong> Stimmrechtsausübung ausgeschlossen, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten o<strong>der</strong><br />

von einer Verbindlichkeit zu befreien ist o<strong>der</strong> ob die Genossenschaft gegen ihn einen Anspruch geltend<br />

machen soll.<br />

(6) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen. Listenvorschläge sind unzulässig.<br />

Erfolgt die Wahl mit Stimmzettel, so bezeichnet <strong>der</strong> Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber,<br />

die er wählen will. Dabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Je<strong>der</strong><br />

Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> zu wählen sind. Gewählt sind nach <strong>der</strong><br />

Anzahl <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen die Bewerber, die auf mehr als <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong> gültigen abgegebenen<br />

Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Wahl ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen<br />

einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im 1. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen, so sind im 2. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat<br />

unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

17


(7) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den<br />

Tag <strong>der</strong> Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis <strong>der</strong> Abstimmung und<br />

die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen<br />

<strong>der</strong> vorgeschlagenen Personen und die Zahl <strong>der</strong> auf sie entfallenen Stimmen anzugeben. Eine<br />

Aufbewahrung <strong>der</strong> Stimmzettel ist nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Versammlungsleiter und<br />

den anwesenden Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als<br />

Anlage beizufügen.<br />

Wird eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Einführung o<strong>der</strong><br />

Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung o<strong>der</strong> Erweiterung <strong>der</strong><br />

Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Leistung von Nachschüssen, die Verlängerung <strong>der</strong> Kündigungsfrist auf<br />

eine längere Frist als zwei Jahre, die Gegenstände des § 16 Absatz 2 S. 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 o<strong>der</strong> Abs. 3<br />

GenG, eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung des Gegenstandes <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong>, die Zulassung<br />

investieren<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> die Gewährung von Mehrstimmrechten betrifft, o<strong>der</strong> wird die Fortsetzung<br />

<strong>der</strong> Genossenschaft nach § 117 GenG beschlossen, so ist <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift außerdem ein Verzeichnis <strong>der</strong><br />

erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> vertretenden Personen beizufügen. Bei jedem<br />

erschienenen o<strong>der</strong> vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken. Jedem Mitglied ist auf<br />

Verlangen eine Abschrift <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu<br />

stellen. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist von <strong>der</strong> Genossenschaft aufzubewahren.<br />

§ 34 Zuständigkeit <strong>der</strong> Vertreterversammlung<br />

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

bezeichneten Angelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e über<br />

a) Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />

b) Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang),<br />

c) die Verwendung des Jahresüberschusses,<br />

d) die Deckung des Jahresfehlbetrages,<br />

e) die Verwendung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage zum Zwecke <strong>der</strong> Verlustdeckung,<br />

f) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,<br />

g) Wahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,<br />

h) Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung von Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes und Abberufung von<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Aufsichtsrates,<br />

i) die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages von<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n,<br />

j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n aus <strong>der</strong><br />

k)<br />

Genossenschaft,<br />

Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong> wegen ihrer Organstellung,<br />

l) Festsetzung <strong>der</strong> Beschränkungen bei <strong>der</strong> Kreditgewährung gemäß § 49 GenG,<br />

m) die Umwandlung <strong>der</strong> Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,<br />

Vermögensübertragung o<strong>der</strong> Formwechsel,<br />

n) die Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft,<br />

o) Zustimmung zur Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur<br />

Vertreterversammlung.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

18


(2) Die Vertreterversammlung berät insbeson<strong>der</strong>e über:<br />

a) den Lagebericht des Vorstandes,<br />

b) den Bericht des Aufsichtsrates,<br />

c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG, gegebenenfalls beschließt<br />

die Vertreterversammlung über den Umfang <strong>der</strong> Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.<br />

§ 35 Mehrheitserfor<strong>der</strong>nisse<br />

(1) Die Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen gefasst,<br />

soweit nicht durch das Gesetz o<strong>der</strong> die <strong>Satzung</strong> eine größere Mehrheit o<strong>der</strong> weitere Erfor<strong>der</strong>nisse<br />

bestimmt sind.<br />

(2) Beschlüsse <strong>der</strong> Vertreterversammlung über<br />

a) den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bestellung und die außerordentliche Kündigung von<br />

Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n sowie die Abberufung von Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n,<br />

b) die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>,<br />

c) die Umwandlung <strong>der</strong> Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung,<br />

Vermögensübertragung o<strong>der</strong> Formwechsel,<br />

d) die Auflösung <strong>der</strong> Genossenschaft<br />

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Beschlüsse über die Auflösung gemäß Abs. 2 d) können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte<br />

aller Vertreter in <strong>der</strong> Vertreterversammlung anwesend ist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung<br />

<strong>der</strong> Einladungsfrist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Vertreterversammlung<br />

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>der</strong> anwesenden Vertreter mit einer Mehrheit von drei<br />

Vierteln <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in <strong>der</strong><br />

Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Leistungen <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> zur Leistung von Sachen o<strong>der</strong> Diensten eingeführt o<strong>der</strong><br />

erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen.<br />

(5) Wurde eine Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung einberufen, können<br />

Beschlüsse über die Abschaffung <strong>der</strong> Vertreterversammlung nur gefasst werden, wenn mindestens 7/10<br />

aller Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung <strong>der</strong> Einladungsfrist nach<br />

höchstens vier Wochen eine weitere Mitglie<strong>der</strong>versammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von ¾<br />

<strong>der</strong> abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in <strong>der</strong> Einladung<br />

ausdrücklich hinzuweisen.<br />

§ 36 Auskunftsrecht<br />

(1) Jedem Vertreter ist auf Verlangen in <strong>der</strong> Vertreterversammlung vom Vorstand o<strong>der</strong> Aufsichtsrat Auskunft<br />

über Angelegenheiten <strong>der</strong> Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des<br />

Gegenstandes <strong>der</strong> Tagesordnung erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften<br />

und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.<br />

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

19


a) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet<br />

ist, <strong>der</strong> Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,<br />

b) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft strafbar wäre o<strong>der</strong> eine gesetzliche, satzungsgemäße<br />

o<strong>der</strong> vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde,<br />

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>der</strong> geschäftlichen Verhältnisse eines<br />

Dritten betrifft,<br />

d) es sich um dienstvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong><br />

Mitarbeitern <strong>der</strong> Genossenschaft handelt,<br />

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung führen würde.<br />

(3) Wird einem Vertreter eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass die Frage und <strong>der</strong> Grund, aus<br />

dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Nie<strong>der</strong>schrift aufgenommen werden.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

20


<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

VII. Rechnungslegung<br />

§ 37 Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses<br />

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Genossenschaft gewährleisten.<br />

(3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und<br />

Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften<br />

über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bilanz sowie Gewinnund<br />

Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden.<br />

(4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat <strong>der</strong> Vorstand einen Lagebericht aufzustellen. Der Lagebericht hat<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen des § 289 HGB zu entsprechen.<br />

(5) Jahresabschluss und Lagebericht sind mit dem Vorschlag <strong>der</strong> Verwendung des Bilanzgewinns o<strong>der</strong> zur<br />

Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung<br />

vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates <strong>der</strong> Vertreterversammlung zuzuleiten.<br />

§ 38 Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlussfassung über den Jahresabschluss<br />

und die Gewinnverwendung<br />

(1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und<br />

<strong>der</strong> Lagebericht des Vorstandes sowie <strong>der</strong> Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor <strong>der</strong><br />

Vertreterversammlung in <strong>der</strong> Geschäftsstelle <strong>der</strong> Genossenschaft zur Einsicht <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> auszulegen<br />

o<strong>der</strong> ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen.<br />

(2) Der Vertreterversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch <strong>der</strong> Vorschlag zur Verwendung des<br />

Jahresüberschusses o<strong>der</strong> zur Deckung eines Jahresfehlbetrages zur Beschlussfassung vorzulegen.<br />

21


VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung<br />

§ 39 Rücklagen<br />

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines bilanzmäßigen Verlustes<br />

bestimmt.<br />

(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages<br />

zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50% des Gesamtbetrages <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Jahresbilanz ausgewiesenen<br />

Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche Rücklage ist bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Bilanz zu bilden.<br />

(3) Im Übrigen können bei <strong>der</strong> Aufstellung des Jahresabschlusses an<strong>der</strong>e Ergebnisrücklagen gebildet werden.<br />

§ 40 Gewinnverteilung<br />

(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglie<strong>der</strong> als Gewinnanteil verteilt werden; er kann zur Bildung von<br />

an<strong>der</strong>en Ergebnisrücklagen verwandt werden.<br />

(2) Der Gewinnanteil soll 4% des Geschäftsguthabens nicht übersteigen.<br />

(3) Die Verteilung als Gewinnanteil erfolgt nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Geschäftsguthaben bei Beginn des<br />

Geschäftsjahres, für das <strong>der</strong> Jahresabschluss aufgestellt ist.<br />

(4) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist, wird <strong>der</strong> Gewinnanteil nicht ausgezahlt, son<strong>der</strong>n dem<br />

Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines<br />

Verlustes gemin<strong>der</strong>t worden ist.<br />

§ 41 Verlustdeckung<br />

Wird ein Jahresfehlbetrag ausgewiesen, so hat die Vertreterversammlung über die Deckung des Jahresfehlbetrages zu<br />

beschließen, insbeson<strong>der</strong>e darüber, in welchem Umfange <strong>der</strong> Verlust durch Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsguthaben o<strong>der</strong><br />

Heranziehung <strong>der</strong> gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung<br />

herangezogen, so wird <strong>der</strong> Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, son<strong>der</strong>n nach dem Verhältnis<br />

<strong>der</strong> satzungsgemäßen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das <strong>der</strong> Jahresabschluss aufgestellt ist,<br />

berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

22


§ 42 Bekanntmachungen<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

IX. Bekanntmachungen<br />

(1) Bekanntmachungen werden unter <strong>der</strong> Firma <strong>der</strong> Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 21 Abs. 2<br />

und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates<br />

vom Vorsitzenden o<strong>der</strong> bei Verhin<strong>der</strong>ung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.<br />

(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz o<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden<br />

in <strong>der</strong> „Ostthüringer Zeitung“ und in <strong>der</strong> „Thüringer Landeszeitung“ veröffentlicht.<br />

Der Jahresabschluss, <strong>der</strong> Lagebericht sowie <strong>der</strong> Bericht des Aufsichtsrates werden im elektronischen<br />

Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

23


X. Prüfung <strong>der</strong> Genossenschaft, Prüfungsverband<br />

§ 43 Prüfung<br />

(1) Zwecks Feststellung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse und <strong>der</strong> Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung <strong>der</strong> Genossenschaft mit<br />

Spareinrichtung einschließlich <strong>der</strong> Führung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>liste für jedes Geschäftsjahr zu prüfen.<br />

(2) Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus <strong>der</strong> Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch<br />

diese Prüfung durchzuführen.<br />

(3) Die Genossenschaft ist Mitglied eines Prüfungsverbandes.<br />

(4) Der Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat den Prüfern<br />

alle Unterlagen und gefor<strong>der</strong>ten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung <strong>der</strong> Prüfung benötigt<br />

werden.<br />

(5) Der Vorstand <strong>der</strong> Genossenschaft hat dem Prüfungsverband den durch die Vertreterversammlung<br />

festgestellten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und den Lagebericht<br />

unverzüglich mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates einzureichen.<br />

(6) Über das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich<br />

nach Eingang des Prüfungsberichtes zu beraten. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>der</strong> Sitzung<br />

teilzunehmen. Die Organe <strong>der</strong> Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des<br />

Prüfungsverbandes nachzukommen.<br />

(7) Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>der</strong> Vertreterversammlung <strong>der</strong> Genossenschaft teilzunehmen und<br />

darin je<strong>der</strong>zeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Vertreterversammlungen fristgerecht einzuladen.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

24


§ 44 Auflösung<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

XI. Auflösung und Abwicklung<br />

(1) Die Genossenschaft wird aufgelöst,<br />

a) durch Beschluss <strong>der</strong> Vertreterversammlung,<br />

b) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens,<br />

c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl <strong>der</strong> Genossen weniger als sieben<br />

beträgt,<br />

d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz genannten Fälle.<br />

(2) Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> ist durch die Vertreterversammlung am 01.März 2007 beschlossen worden.<br />

Die Neufassung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> ist am 01. Juni 2007 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichtes Jena eingetragen<br />

worden.<br />

25


Pflichtanteile für den Wohnungsbestand<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

XII. Anlage zum § 16<br />

bis 29,99 m 2 39 Anteile<br />

ab 30 m 2 59 Anteile<br />

ab 40 m 2 79 Anteile<br />

ab 50 m 2 99 Anteile<br />

ab 55 m 2 109 Anteile<br />

ab 60 m 2 119 Anteile<br />

ab 65 m 2 129 Anteile<br />

ab 70 m 2 139 Anteile<br />

ab 90 m 2 149 Anteile<br />

ab 100 m 2 169 Anteile<br />

ab 120 m 2 199 Anteile<br />

Die oben genannten Pflichtanteile sind Berechnungsgrundlage bei Beginn <strong>der</strong> Nutzungsverhältnisse für Wohnungen ab<br />

dem 01.01.2004.<br />

Entsprechend des Genossenschaftsgesetzes <strong>der</strong> BRD entfallen nach dem 01.07.1990 die Arbeitsleistungen für den<br />

nichtteilbaren Fonds <strong>der</strong> Genossenschaft.<br />

Regelungen für Genossenschaftsmitglie<strong>der</strong> bis zur Mitgliedsnummer 10.619 (entspricht nach Neunummerierung<br />

Mitgliedsnummer 6.836), die vor dem 30.06.90 ihre Anteile und Arbeitsleistungen entsprechend den Regelungen <strong>der</strong><br />

damaligen A<strong>WG</strong> voll realisiert haben:<br />

a) Für Mitglie<strong>der</strong>, welche vor dem 01.07.1990 Mitglied <strong>der</strong> Genossenschaft waren und Eigenleistungen erbracht<br />

haben, werden diese bei Vergrößerung statistisch anerkannt. Bei Austritt aus <strong>der</strong> Genossenschaft können aber<br />

in jedem Fall nur die eingezahlten Anteile zur Auszahlung kommen.<br />

b) Bei Wohnungsverkleinerungen erfolgen keine Nachfor<strong>der</strong>ungen an Pflichtanteilen.<br />

c) Für Mitglie<strong>der</strong>, die zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> Verschmelzung <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong><br />

<strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> und <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz <strong>eG</strong> Mitglied <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz<br />

<strong>eG</strong> waren und einen Nutzungsvertrag mit ihrer Genossenschaft abgeschlossen hatten, gelten mit <strong>der</strong><br />

Wirksamkeit <strong>der</strong> Verschmelzung die oben genannten Pflichtanteile.<br />

Soweit die bisherigen Pflichtanteile in <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> Steudnitz <strong>eG</strong> niedriger waren, besteht<br />

keine Verpflichtung, weitere Pflichtanteile zu übernehmen.<br />

Die Verpflichtung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong> festgelegten Pflichtanteile<br />

besteht für diese Mitglie<strong>der</strong> erst bei Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages.<br />

26


Seit September 1990 werden die aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft resultierenden persönlichen Daten auf elektronischen Medien<br />

gespeichert und verarbeitet. Die Mitglie<strong>der</strong> haben je<strong>der</strong>zeit Auskunftsrecht über Umfang und Verwendung dieser<br />

Daten.<br />

Die <strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> verpflichtet sich, die Be- und Verarbeitung dieser Daten ausschließlich auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

<strong>der</strong> Festlegung § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes zu realisieren.<br />

<strong>Wohnungsgenossenschaft</strong> „<strong>Carl</strong> <strong>Zeiss</strong>“ <strong>eG</strong><br />

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