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GUV 50.11 - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen

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1. Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Pflichten des Arbeitgebers<br />

bei der Gewährleistung von<br />

<strong>Arbeits</strong>sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />

Nach dem <strong>Arbeits</strong>schutzgesetz vom August<br />

1996 hat der Arbeitgeber umfangreiche<br />

Beurteilungspflichten, <strong>in</strong> bezug auf Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen,<br />

die an den <strong>Arbeits</strong>plätzen<br />

se<strong>in</strong>er Beschäftigten auftreten können, zu<br />

erfüllen. Die Gr<strong>und</strong>lage für das <strong>Arbeits</strong>schutzgesetz<br />

ist die europäische Rahmenrichtl<strong>in</strong>ie<br />

<strong>Arbeits</strong>schutz 89/391/EWG.<br />

Danach hat der Arbeitgeber nicht nur die<br />

erforderlichen Maßnahmen zum <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsschutz unter Berücksichtigung<br />

aller die Arbeit berührenden Umstände zu<br />

treffen, sondern auch die Maßnahmen auf<br />

ihre Wirksamkeit h<strong>in</strong> zu überprüfen <strong>und</strong><br />

erforderlichenfalls diese sich ändernden<br />

Gegebenheiten anzupassen. Hierzu gehören<br />

neben Unfallverhütung <strong>und</strong> arbeitsbed<strong>in</strong>gten<br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren auch die Maßnahmen<br />

zur menschengerechten Gestaltung der<br />

Arbeit. Hierbei ist der jeweilige Stand der<br />

Technik zu berücksichtigen.<br />

E<strong>in</strong>e wesentliche Voraussetzung für den<br />

Arbeitgeber, se<strong>in</strong>en Pflichten nachzukommen,<br />

ist die Gefährdungsbeurteilung. Hierzu<br />

6<br />

ist e<strong>in</strong>e gezielte <strong>und</strong> systematische Ermittlung<br />

der bestehenden Gefährdungen <strong>und</strong><br />

Belastungen, die auf die Beschäftigten e<strong>in</strong>wirken<br />

können, erforderlich.<br />

Die Ermittlung der Gefährdungen <strong>und</strong> Belastungen<br />

am <strong>Arbeits</strong>platz sollte durchgeführt<br />

werden:<br />

■ als Erstermittlung an bestehenden <strong>Arbeits</strong>plätzen,<br />

■ bei Änderung von Vorschriften bzw. Veränderungen<br />

des Standes der Technik,<br />

■ wenn E<strong>in</strong>richtungen wesentlich erweitert<br />

oder umgebaut werden,<br />

■ die Nutzung der E<strong>in</strong>richtungen wesentlich<br />

geändert wird,<br />

■ vor Anschaffung neuer Masch<strong>in</strong>en <strong>und</strong><br />

Produktionsausrüstungen,<br />

■ bei wesentlichen Änderungen der <strong>Arbeits</strong>organisation<br />

sowie<br />

■ nach dem Auftreten von <strong>Arbeits</strong>unfällen,<br />

Be<strong>in</strong>aheunfällen <strong>und</strong> arbeitsbed<strong>in</strong>gten<br />

Erkrankungen.<br />

Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das<br />

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die<br />

festgelegten Maßnahmen des <strong>Arbeits</strong>schutzes<br />

<strong>und</strong> das Ergebnis der Überprüfungen<br />

zu dokumentieren.

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