GUV 50.11 - Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen
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1. Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Pflichten des Arbeitgebers<br />
bei der Gewährleistung von<br />
<strong>Arbeits</strong>sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz<br />
Nach dem <strong>Arbeits</strong>schutzgesetz vom August<br />
1996 hat der Arbeitgeber umfangreiche<br />
Beurteilungspflichten, <strong>in</strong> bezug auf Ges<strong>und</strong>heitsgefährdungen,<br />
die an den <strong>Arbeits</strong>plätzen<br />
se<strong>in</strong>er Beschäftigten auftreten können, zu<br />
erfüllen. Die Gr<strong>und</strong>lage für das <strong>Arbeits</strong>schutzgesetz<br />
ist die europäische Rahmenrichtl<strong>in</strong>ie<br />
<strong>Arbeits</strong>schutz 89/391/EWG.<br />
Danach hat der Arbeitgeber nicht nur die<br />
erforderlichen Maßnahmen zum <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong><br />
Ges<strong>und</strong>heitsschutz unter Berücksichtigung<br />
aller die Arbeit berührenden Umstände zu<br />
treffen, sondern auch die Maßnahmen auf<br />
ihre Wirksamkeit h<strong>in</strong> zu überprüfen <strong>und</strong><br />
erforderlichenfalls diese sich ändernden<br />
Gegebenheiten anzupassen. Hierzu gehören<br />
neben Unfallverhütung <strong>und</strong> arbeitsbed<strong>in</strong>gten<br />
Ges<strong>und</strong>heitsgefahren auch die Maßnahmen<br />
zur menschengerechten Gestaltung der<br />
Arbeit. Hierbei ist der jeweilige Stand der<br />
Technik zu berücksichtigen.<br />
E<strong>in</strong>e wesentliche Voraussetzung für den<br />
Arbeitgeber, se<strong>in</strong>en Pflichten nachzukommen,<br />
ist die Gefährdungsbeurteilung. Hierzu<br />
6<br />
ist e<strong>in</strong>e gezielte <strong>und</strong> systematische Ermittlung<br />
der bestehenden Gefährdungen <strong>und</strong><br />
Belastungen, die auf die Beschäftigten e<strong>in</strong>wirken<br />
können, erforderlich.<br />
Die Ermittlung der Gefährdungen <strong>und</strong> Belastungen<br />
am <strong>Arbeits</strong>platz sollte durchgeführt<br />
werden:<br />
■ als Erstermittlung an bestehenden <strong>Arbeits</strong>plätzen,<br />
■ bei Änderung von Vorschriften bzw. Veränderungen<br />
des Standes der Technik,<br />
■ wenn E<strong>in</strong>richtungen wesentlich erweitert<br />
oder umgebaut werden,<br />
■ die Nutzung der E<strong>in</strong>richtungen wesentlich<br />
geändert wird,<br />
■ vor Anschaffung neuer Masch<strong>in</strong>en <strong>und</strong><br />
Produktionsausrüstungen,<br />
■ bei wesentlichen Änderungen der <strong>Arbeits</strong>organisation<br />
sowie<br />
■ nach dem Auftreten von <strong>Arbeits</strong>unfällen,<br />
Be<strong>in</strong>aheunfällen <strong>und</strong> arbeitsbed<strong>in</strong>gten<br />
Erkrankungen.<br />
Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, das<br />
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die<br />
festgelegten Maßnahmen des <strong>Arbeits</strong>schutzes<br />
<strong>und</strong> das Ergebnis der Überprüfungen<br />
zu dokumentieren.