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Wiener Kommentar Strafgesetzbuch - Manz

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Lässig Zu § 31 StPO, Zum 3. Hauptstück der StPO §§ 196a–199<br />

cher Behörde auf Grund ihrer Struktur, ihrer personellen Ressourcen und der speziellen<br />

Fachkenntnisse ihrer Organe die effizientere Aufklärungsarbeit zu erwarten<br />

ist. Bedeutsam sind aber auch allfällige Zusammenhänge mit anderen strafrechtlich<br />

relevanten Vorwürfen. So wird eine Behörde, die in einer Causa bereits<br />

ermittelt, mit Erhebungen in konnexen Verfahren zu betrauen sein. Schließlich<br />

kann auch von Bedeutung sein, ob der finanzstrafrechtliche oder der allgemein<br />

strafrechtliche Vorwurf schwerer wiegt. Die Verfahrensbestimmungen des Dritten<br />

Unterabschnitts sind jedenfalls – also unabhängig davon, ob die Finanzstrafbehörde<br />

oder die Kriminalpolizei einschreitet – anzuwenden (§ 195 Abs 2).<br />

2. Ergänzungen der Strafprozessordnung<br />

Zu § 31<br />

Zu § 31 StPO, Zum 3. Hauptstück der StPO<br />

196a § 196a. Das Hauptverfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen obliegt<br />

dem Landesgericht als Schöffengericht.<br />

IdF BGBl I 2007/44<br />

Die Bestimmungen über das Hauptverfahren finden sich in §§ 210–279<br />

StPO. Während bei gerichtlich strafbaren Handlungen, die keine Finanzvergehen<br />

sind, die diesbezügliche Kompetenz zwischen dem Bezirksgericht (§ 30 StPO),<br />

dem Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs 4) und dem Landesgericht als<br />

Schöffen- (§ 31 Abs 3) oder Geschworenengericht (§ 31 Abs 2) aufgeteilt ist, ordnet<br />

§ 196a für das gerichtliche Finanzstrafverfahren generell die schöffengerichtliche<br />

Zuständigkeit an.<br />

Korrespondierend zu § 196a schließt § 246 die Anwendbarkeit der Vorschriften<br />

über das einzelrichterliche Verfahren (§§ 484–490 StPO) aus.<br />

Einzig im selbständigen Verfallsverfahren (§ 18) entscheidet auch in Finanzstrafsachen<br />

der Einzelrichter (§ 445 Abs 2 StPO). § 243, der idF BGBl 1975/335<br />

auch diesbezüglich schöffengerichtliche Zuständigkeit vorgesehen hatte, wurde<br />

durch die FinStrG-Novelle 2010 BGBl I 2010/104, iS eines insoweit ausnahmslosen<br />

Verweises auf § 445 StPO geändert.<br />

197<br />

198<br />

§ 197. (Aufgehoben durch BGBl I 2007/44)<br />

§ 198. (Aufgehoben durch BGBl I 2007/44)<br />

Zum 3. Hauptstück<br />

Zum 3. Hauptstück<br />

19 § 199. (1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder<br />

beiziehen.<br />

(2) Für den Wirtschaftstreuhänder gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß.<br />

Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen<br />

und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln<br />

ist er nicht berechtigt.<br />

IdF BGBl I 2007/44<br />

Nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sind Wirtschaftstreuhandberufe<br />

Wirtschaftsprüfer (§ 1 Abs 1 Z 1 WTBG) und Steuerberater (§ 1<br />

Abs 1 Z 3 WTBG). Der Berechtigungsumfang dieser Berufe ist in § 3 WTBG<br />

(Steuerberater) und in § 5 WTBG (Wirtschaftsprüfer) umschrieben. Gem Abs 1<br />

kann der Beschuldigte einen „Wirtschaftstreuhänder“ (somit einen Wirtschaftsprüfer<br />

oder Steuerberater) zur Unterstützung seines Verteidigers beiziehen. Der<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Kommentar</strong> 2 , 87. Lfg. (Juni 2012) (7)<br />

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