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Wiener Kommentar Strafgesetzbuch - Manz

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Lässig Zu den §§ 67 bis 70 StPO § 200<br />

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers<br />

hat die Finanzstrafbehörde noch folgende Rechte:<br />

a) Sie kann im gleichen Umfang wie der Staatsanwalt (gem § 20 StPO richtig: „die<br />

Staatsanwaltschaft“) gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des<br />

Strafverfahrens verlangen.<br />

b) Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers.<br />

c) Die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung<br />

des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren<br />

ist ihr mitzuteilen.<br />

d) Ihre Vertreter können bei den Haftverhandlungen und bei den mündlichen Verhandlungen<br />

im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.<br />

e) Die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.<br />

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist<br />

gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.<br />

(4) Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf gerichtlich<br />

strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, aber mit solchen in derselben Tat<br />

zusammentreffen.<br />

IdF BGBl I 2007/44<br />

Inhaltsübersicht<br />

Rz<br />

I. Grundsätzliches....................................... 1–4<br />

II. Rechtsstellung der Finanzstrafbehörde nach der StPO. . . . . . 5–8<br />

III. Sondernormen. ....................................... 9–15<br />

I. Grundsätzliches<br />

Nach Abs 1 kommt der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren<br />

die Stellung eines Privatbeteiligten zu. Dadurch wird – verdeutlicht durch<br />

Abs 2–4, die diese „Stellung“ näher definieren – ausgedrückt, dass § 200 nicht<br />

(auch) der Durchsetzung einer Forderung dient, sondern (nur) eine bestimmte<br />

prozessuale Position garantiert. Darin liegt der wesentliche Unterschied zum Begriffsverständnis<br />

der StPO, wonach die Privatbeteiligung darauf zielt, im Wege<br />

des Adhäsionsverfahrens (§§ 366–379 StPO) Schadenersatz (§ 67 Abs 1 StPO)<br />

zu erlangen. Der Anschluss als Privatbeteiligter iSd StPO dient also dazu, einen<br />

zivilrechtlichen Anspruch (solcherart vereinfacht) im Strafverfahren durchzusetzen.<br />

Demgegenüber sind Abgabenansprüche öffentlich-rechtlicher Natur und<br />

damit gerade nicht Gegenstand einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Was<br />

nicht Objekt eines Zivilprozesses sein kann, ist aber folgerichtig ebenso wenig<br />

tauglicher Gegenstand eines – (wie dargelegt) das zivilgerichtliche Urteil substituierenden<br />

– Adhäsionserkenntnisses, aus welchem Grund die Privatbeteiligung<br />

nach § 200 nicht den Zweck verfolgt, den staatlichen Abgabenanspruch zu effektuieren<br />

(SSt 59/33, RIS-Justiz RS0086704, 13 Os 152/08i; Spenling, WK-StPO Vor<br />

§§ 366–379 Rz 29f).<br />

Die Finanzstrafbehörde hat die Position des Privatbeteiligten (Rz 1) gem<br />

Abs 1 im nicht von ihr (sondern von der Kriminalpolizei [§ 196 Abs 2]) geführten<br />

Ermittlungsverfahren (§§ 91–189 StPO), im Haupt- (§§ 210–279 StPO) und im<br />

Rechtsmittelverfahren (§§ 280–296a StPO).<br />

Die Stellung eines Privatbeteiligten steht der Finanzstrafbehörde „kraft Gesetzes“<br />

zu. Anders als nach § 67 Abs 2 erster Satz StPO folgt diese Prozessposition<br />

hier somit nicht aus einer Anschlusserklärung, sondern unmittelbar aus dem Ge-<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Kommentar</strong> 2 , 87. Lfg. (Juni 2012) (9)<br />

1<br />

2<br />

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