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Wiener Kommentar Strafgesetzbuch - Manz

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Lässig Zu § 195 StPO §§ 203–205<br />

sachen nicht vorsieht. Demnach können gerichtliche Jugend-Finanzverfahren mittels<br />

Diversion erledigt werden, wobei aber § 24 Abs 1 die Möglichkeit des Tatausgleichs<br />

(§ 204 StPO) ausschließt. Als diversionelle Maßnahmen kommen somit die<br />

Zahlung eines Geldbetrags (§ 200 StPO), die Erbringung gemeinnütziger Leistungen<br />

(§ 201f StPO) und die Bestimmung einer Probezeit iVm Bewährungshilfe und<br />

der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) in Betracht.<br />

In Bezug auf die in (Jugend-)Finanzstrafsachen zulässigen Diversionsmaßnahmen<br />

(Rz 1) sieht das Gesetz jeweils eine – mit eingehender Information (§ 207<br />

StPO) zu verbindende – Mitteilung an den Beschuldigten vor, dass beabsichtigt<br />

sei, die in Aussicht genommene Maßnahme anzuwenden (§ 200 Abs 4, § 201<br />

Abs 4, § 203 Abs 3 StPO), weil jedes Vorgehen iSd 11. Hauptstücks der StPO die<br />

Zustimmung des Beschuldigten voraussetzt (§ 207 StPO; zu diesem Erfordernis<br />

ausführlich Schroll, WK-StPO § 198 Rz 9–12). Solcherart stellt diese Mitteilung<br />

gleichsam ein verbindliches Diversionsanbot dar, dessen Annahme durch den Beschuldigten<br />

der letzte Schritt vor der Effektuierung der Maßnahme ist. Das in<br />

§ 202a normierte Anhörungsrecht der Finanzstrafbehörde dient dazu, vor diesem<br />

letzten Schritt iSd § 206 Abs 1 erster Satz StPO die Interessen des Opfers (also des<br />

in seinem Fiskalinteresse geschädigten Bundes) zu wahren (EBRV 1581 BlgNR<br />

20. GP 34).<br />

203<br />

204<br />

§ 203. (Aufgehoben durch BGBl I 2007/44)<br />

§ 204. (Aufgehoben durch BGBl I 2007/44)<br />

Zu § 195<br />

Zu § 195 StPO<br />

205 § 205. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen<br />

und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die<br />

Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.<br />

IdF BGBl I 2007/44<br />

§ 195 Abs 1 StPO räumt dem Opfer einer Straftat (§ 65 Z 1 StPO) das Recht<br />

ein, beim Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 5 Z 3 StPO) die<br />

Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens<br />

zu beantragen. „Opfer“ eines Finanzvergehens ist der Bund, vertreten durch die<br />

Finanzstrafbehörde (vgl EBRV 1581 BlgNR 20. GP 34), weshalb § 205 dieser folgerichtig<br />

das Antragsrecht nach § 195 StPO gewährt.<br />

Der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens bezieht sich auf die<br />

„Tat“ (§ 195 Abs 1 StPO), also einen Lebenssachverhalt. Durch diesen können<br />

mehrere strafbare Handlungen (rechtliche Kategorien) verwirklicht werden (zu<br />

den Begrifflichkeiten: Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 1). Solcherart ist es<br />

möglich, dass eine Tat zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den<br />

einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt. Da bei dieser Konstellation<br />

generell die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts anzuwenden sind<br />

(§ 195 Abs 2), steht der Finanzstrafbehörde auch in solchen Fällen der – vom Gericht<br />

unter dem Aspekt aller möglichen Subsumtionen zu prüfende – Fortführungsantrag<br />

zu.<br />

Durch den in § 202 Abs 2 enthaltenen Klammerhinweis auf § 194 StPO wird<br />

klargestellt, dass die Finanzstrafbehörde auch dann berechtigt ist, die Fortführung<br />

des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 195 StPO), wenn die Staatsanwaltschaft<br />

dieses gem § 202 Abs 1 eingestellt hat. Zu den weiteren diesbezüglichen<br />

prozessualen Optionen s § 202 Rz 2.<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Kommentar</strong> 2 , 87. Lfg. (Juni 2012) (15)<br />

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