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Wiener Kommentar Strafgesetzbuch - Manz

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Dritter Unterabschnitt<br />

Sonderbestimmungen für das Verfahren<br />

wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen<br />

1. Allgemeines<br />

Finanzstrafbehörde im Dienst der Strafrechtspflege<br />

195 § 195. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, gelten<br />

für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der Strafprozessordnung.<br />

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten auch für das Verfahren<br />

wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand eines Finanzvergehens und den einer gerichtlich<br />

strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.<br />

(3) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden<br />

nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des<br />

Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.<br />

IdF BGBl I 2007/44<br />

Abs 1 ist die zentrale Verweisungsbestimmung für das gerichtliche Finanzstrafverfahren,<br />

indem er diesbezüglich – in Relation zu den Bestimmungen des<br />

Dritten Unterabschnitts – die subsidiäre Geltung der StPO anordnet. Die praktische<br />

Handhabung dieser Subsidiaritätsklausel wird dadurch erleichtert, dass das<br />

FinStrG in §§ 196a–246 Sondernormen enthält, die jeweils genau bezeichneten,<br />

numerisch gereihten Passagen der StPO zugeordnet sind. Im groben Überblick bestehen<br />

folgende spezielle Regelungen:<br />

– Zur Zuständigkeit (§§ 29–42 StPO) §§ 196a und 246,<br />

– zum Verteidiger (§§ 57–63 StPO) § 199,<br />

– zur Privatbeteiligung (§§ 67–70 StPO) § 200,<br />

– zu den Bekanntmachungen und Zustellungen (§§ 81–83 StPO) § 200a,<br />

– zum Ermittlungsverfahren (§§ 91–189 StPO) §§ 201–208,<br />

– zur Anklage (§§ 210–215 StPO) §§ 209 und 210,<br />

– zur Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 220–227 StPO) §§ 211 und 212,<br />

–zuHauptverhandlung und Urteil (§§ 228–279 StPO) §§ 213–217,<br />

– zum Rechtsmittelverfahren (§§ 280–296a StPO) §§ 218 und 219,<br />

– zur Wiederaufnahme (§§ 352–363 StPO) §§ 220–226,<br />

– zu den Verfahrenskosten (§§ 380–395 StPO) §§ 227–228a,<br />

– zur Vollstreckung der Urteile (§§ 396–411 StPO) §§ 229 und 230,<br />

– zum Abwesenheitsverfahren (§§ 197, 427f StPO) §§ 231–235 sowie<br />

– zum Verfahren beim Verfall (§§ 443–446) §§ 236–245.<br />

Soweit in der Kommentierung zum Dritten Unterabschnitt auf Paragraphen<br />

der StPO Bezug genommen wird, sind diese hinsichtlich des Finanzstrafverfahrens<br />

stets iVm § 195 Abs 1 zu verstehen.<br />

Eine besondere prozessuale Konstellation kann sich im Finanzstrafverfahren<br />

auf Grund der Kompetenzaufteilung zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden<br />

(§ 53) in Bezug auf die Ausgeschlossenheit von Richtern (§§ 43–46 StPO) ergeben,<br />

weil es möglich ist, dass die Zuständigkeit von der Finanzstrafbehörde auf<br />

das Gericht übergeht (§ 54). Da den Vorsitz im finanzbehördlichen Spruchsenat<br />

gem § 66 Abs 2 zweiter Satz ein Richter des Dienststandes führt, kann es somit zu<br />

wiederholter Zuständigkeit (in derselben Sache) in unterschiedlichen Funktionen<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Kommentar</strong> 2 , 87. Lfg. (Juni 2012) (3)<br />

1<br />

2

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