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FAKTEN UND MEINUNGEN

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14<br />

Die Entstehung des<br />

Geistigen Eigentums<br />

Erst im Zeitalter der Aufklärung wuchsen das Selbstbewusstsein<br />

der Kulturschaffenden und das Bewusstsein<br />

in der Gesellschaft, dass die Arbeit von<br />

Künstlern Schutz verdient. Es entstand «die Lehre<br />

vom Geistigen Eigentum»: Personen, die geistige<br />

Werke schufen, sollten – ebenso wie Handwerker –<br />

am Arbeitsergebnis ein Eigentumsrecht haben.<br />

Zudem wurde erkannt, dass auch eine ideelle Verbindung<br />

zwischen dem Urheber und seinem Werk<br />

besteht, was zur Schaffung eines Urheberpersönlichkeitsrechts<br />

(droit moral) führte.<br />

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatten Länder wie<br />

England, Frankreich und Preussen nationale Regeln<br />

zum Umgang mit Geistigem Eigentum aufgestellt.<br />

In der Schweiz leisteten vorerst verschiedene Kantone<br />

Widerstand, denn die Belieferung des nahen<br />

Auslandes mit unlizenzierten Werken war ein einträgliches<br />

Geschäft. 1883 wurde aber auch hierzulande<br />

das erste Urheberrechtsgesetz geschaffen.<br />

Das Urheberrecht:<br />

ein Balanceakt<br />

Die Ansprüche der Gesellschaft an das Urheberrecht<br />

sind vielfältig und gegensätzlich: Die Kulturschaffenden<br />

und Produzenten streben grundsätzlich<br />

nach umfassenden Exklusivrechten, die ihnen eine<br />

Lebens-, Geschäfts- und Investitionsgrundlage bieten.<br />

Die Nut zer und Konsumenten ihrerseits wünschen<br />

sich einen möglichst umfassenden und günstigen<br />

Zugang zu Inhalten. Nutzer können wiederum<br />

Kulturschaffende oder wissenschaftliche Autoren<br />

sein, die im Rahmen ihrer Arbeit auf bestehende<br />

Werke zurückgreifen. So schliesst sich der Kreis.<br />

Nur ein ausgewogenes Urheberrechtsgesetz kann all<br />

diesen unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden.<br />

Das aktuelle Urheberrechtsgesetz von 1992 hat<br />

diesen Spagat vollbracht – beispielsweise mit der<br />

«Schutzausnahme für die schulische Nutzung», die<br />

unter anderem die Vervielfältigung von Werken für<br />

eine Schulklasse erlaubt, gleichzeitig aber vorsieht,<br />

dass der Urheber dafür entschädigt wird.

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