FAKTEN UND MEINUNGEN
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Die Entstehung des<br />
Geistigen Eigentums<br />
Erst im Zeitalter der Aufklärung wuchsen das Selbstbewusstsein<br />
der Kulturschaffenden und das Bewusstsein<br />
in der Gesellschaft, dass die Arbeit von<br />
Künstlern Schutz verdient. Es entstand «die Lehre<br />
vom Geistigen Eigentum»: Personen, die geistige<br />
Werke schufen, sollten – ebenso wie Handwerker –<br />
am Arbeitsergebnis ein Eigentumsrecht haben.<br />
Zudem wurde erkannt, dass auch eine ideelle Verbindung<br />
zwischen dem Urheber und seinem Werk<br />
besteht, was zur Schaffung eines Urheberpersönlichkeitsrechts<br />
(droit moral) führte.<br />
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatten Länder wie<br />
England, Frankreich und Preussen nationale Regeln<br />
zum Umgang mit Geistigem Eigentum aufgestellt.<br />
In der Schweiz leisteten vorerst verschiedene Kantone<br />
Widerstand, denn die Belieferung des nahen<br />
Auslandes mit unlizenzierten Werken war ein einträgliches<br />
Geschäft. 1883 wurde aber auch hierzulande<br />
das erste Urheberrechtsgesetz geschaffen.<br />
Das Urheberrecht:<br />
ein Balanceakt<br />
Die Ansprüche der Gesellschaft an das Urheberrecht<br />
sind vielfältig und gegensätzlich: Die Kulturschaffenden<br />
und Produzenten streben grundsätzlich<br />
nach umfassenden Exklusivrechten, die ihnen eine<br />
Lebens-, Geschäfts- und Investitionsgrundlage bieten.<br />
Die Nut zer und Konsumenten ihrerseits wünschen<br />
sich einen möglichst umfassenden und günstigen<br />
Zugang zu Inhalten. Nutzer können wiederum<br />
Kulturschaffende oder wissenschaftliche Autoren<br />
sein, die im Rahmen ihrer Arbeit auf bestehende<br />
Werke zurückgreifen. So schliesst sich der Kreis.<br />
Nur ein ausgewogenes Urheberrechtsgesetz kann all<br />
diesen unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden.<br />
Das aktuelle Urheberrechtsgesetz von 1992 hat<br />
diesen Spagat vollbracht – beispielsweise mit der<br />
«Schutzausnahme für die schulische Nutzung», die<br />
unter anderem die Vervielfältigung von Werken für<br />
eine Schulklasse erlaubt, gleichzeitig aber vorsieht,<br />
dass der Urheber dafür entschädigt wird.