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FAKTEN UND MEINUNGEN

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nicht erst bei der Umgehung (dem Knacken) der<br />

technischen Massnahmen an, sondern bereits beim<br />

Handel mit Vorrichtungen und Dienstleistungen,<br />

die eine solche Umgehung ermöglichen. Dieser<br />

Schutz soll mit den Interessen der Nutzer und Konsumenten<br />

ausgeglichen werden. Die Richtlinie verpfl<br />

ichtet deshalb die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen,<br />

dass die Nutzer von bestimmten Schutz aus -<br />

nahmen auch dann Gebrauch machen können,<br />

wenn technische Massnahmen angewendet werden.<br />

Nationale Vorgaben<br />

Zudem müssen nationale Vorgaben beachtet werden:<br />

zum Beispiel das Bundesgesetz über die Beseitigung<br />

von Benachteiligungen von Menschen mit<br />

Behinderungen vom 13. Dezember 2002. Deshalb<br />

braucht es eine neue Schutzausnahme zu Gunsten<br />

von Menschen mit Behinderungen. Diese garantiert,<br />

dass Werke in eine behindertengerechte Form<br />

gebracht werden können, zum Beispiel Texte in<br />

Blin denschrift oder Hörbücher.<br />

Der Weg zur Revision<br />

Am 1. Oktober 2004 wurde ein Gesetzesentwurf in<br />

die Vernehmlassung geschickt. Dass das Urheberrecht<br />

an die technologische Entwicklung angepasst<br />

werden muss, darüber sind sich die Interessensgruppen<br />

einig. Wie der Gesetzgeber dies aber erreichen<br />

soll, darüber gehen die Meinungen noch weit<br />

aus ein ander:<br />

Die Kulturschaffenden befürworten eine umfassende<br />

Umsetzung der WIPO-Internetabkommen<br />

ins Schweizer Urheberrecht. Sie treten allerdings<br />

auch für die Beibehaltung der bisherigen gesetzlich<br />

erlaubten Nutzungen – namentlich den Privatgebrauch<br />

– ein. Dies aber nur, wenn sie für die Nutzung<br />

ihrer Werke eine angemessene Vergütung<br />

erhalten.<br />

Die Unterhaltungsbranche verlangt, dass digitale<br />

Inhalte besser vor illegalem Kopieren geschützt<br />

werden. Sie fordert deshalb ein wirksames Umge-

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