FAKTEN UND MEINUNGEN
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nicht erst bei der Umgehung (dem Knacken) der<br />
technischen Massnahmen an, sondern bereits beim<br />
Handel mit Vorrichtungen und Dienstleistungen,<br />
die eine solche Umgehung ermöglichen. Dieser<br />
Schutz soll mit den Interessen der Nutzer und Konsumenten<br />
ausgeglichen werden. Die Richtlinie verpfl<br />
ichtet deshalb die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen,<br />
dass die Nutzer von bestimmten Schutz aus -<br />
nahmen auch dann Gebrauch machen können,<br />
wenn technische Massnahmen angewendet werden.<br />
Nationale Vorgaben<br />
Zudem müssen nationale Vorgaben beachtet werden:<br />
zum Beispiel das Bundesgesetz über die Beseitigung<br />
von Benachteiligungen von Menschen mit<br />
Behinderungen vom 13. Dezember 2002. Deshalb<br />
braucht es eine neue Schutzausnahme zu Gunsten<br />
von Menschen mit Behinderungen. Diese garantiert,<br />
dass Werke in eine behindertengerechte Form<br />
gebracht werden können, zum Beispiel Texte in<br />
Blin denschrift oder Hörbücher.<br />
Der Weg zur Revision<br />
Am 1. Oktober 2004 wurde ein Gesetzesentwurf in<br />
die Vernehmlassung geschickt. Dass das Urheberrecht<br />
an die technologische Entwicklung angepasst<br />
werden muss, darüber sind sich die Interessensgruppen<br />
einig. Wie der Gesetzgeber dies aber erreichen<br />
soll, darüber gehen die Meinungen noch weit<br />
aus ein ander:<br />
Die Kulturschaffenden befürworten eine umfassende<br />
Umsetzung der WIPO-Internetabkommen<br />
ins Schweizer Urheberrecht. Sie treten allerdings<br />
auch für die Beibehaltung der bisherigen gesetzlich<br />
erlaubten Nutzungen – namentlich den Privatgebrauch<br />
– ein. Dies aber nur, wenn sie für die Nutzung<br />
ihrer Werke eine angemessene Vergütung<br />
erhalten.<br />
Die Unterhaltungsbranche verlangt, dass digitale<br />
Inhalte besser vor illegalem Kopieren geschützt<br />
werden. Sie fordert deshalb ein wirksames Umge-