Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin
Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin
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Arbeitshilfe<br />
für freie Träger der Jugendarbeit<br />
<strong>Haushaltsrecht</strong><br />
- <strong>Haushaltsrecht</strong> des Bundes, der EU und des Landes<br />
- Zuwendungsrecht<br />
- Landeshaushaltsordnung<br />
- Wichtige Begriffe<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Landesjugendring</strong> Mecklenburg-Vorpommern e.V.<br />
Goethestr. 73, 19053 <strong>Schwerin</strong><br />
Tel.: 0385 – 76076-0 Fax: 0385 – 76076-20 E-Mail: ljr@inmv.de<br />
Internet: http://jugend.inmv.de<br />
Redaktion: Friedhelm Heibrock<br />
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Inhalt<br />
A. Vorwort<br />
B. Hauhaltsrecht<br />
1. Allgemeines zum <strong>Haushaltsrecht</strong><br />
1.1. <strong>Haushaltsrecht</strong> Bund und Länder<br />
1.2. Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)<br />
2. Die Europäische Union und der Europäische Haushalt<br />
3. <strong>Haushaltsrecht</strong> in der Bundesrepublik Deutschland<br />
4. <strong>Haushaltsrecht</strong> in Mecklenburg-Vorpommern<br />
4.1. Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)<br />
4.2. <strong>Haushaltsrecht</strong> und Jugendverbände<br />
4.2.1. Zuwendungsrecht<br />
4.2.1.1. Zuwendungen<br />
4.2.1.2. Die Beantragung von Zuwendungen<br />
4.2.1.3. Die Bewilligung und Verwendung von Zuwendungen<br />
4.2.1.4. Der Nachweis und Prüfung der Verwendung von Zuwendungen<br />
5. Was zu tun ist<br />
Fragen und Antworten zum <strong>Haushaltsrecht</strong><br />
C. Das <strong>Haushaltsrecht</strong> in Stichpunkten<br />
D. Literatur- und Quellenverweis<br />
A. Vorwort<br />
In der täglichen Arbeit gibt es immer wieder Situationen, die bestimmte Kenntnisse des<br />
<strong>Haushaltsrecht</strong>es verlangen. Kenntnisse im Verwaltungsrecht sind ebenso gefragt.<br />
Gesetze, Richtlinien und Bestimmungen sind nicht immer sofort zur Hand, man kann sie nicht<br />
alle kennen und es ist zeitaufwändig, in der umfangreichen Literatur nachzuschlagen.<br />
Diese Arbeitshilfe erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit zum Thema <strong>Haushaltsrecht</strong>, denn<br />
es ist speziell für die Arbeit in den Jugendverbänden zusammengestellt worden. Das Suchen<br />
und Zuordnen von Richtlinien, Paragrafen und Verwaltungsvorschriften soll mit dieser<br />
Arbeitshilfe minimiert werden.<br />
Über das <strong>Haushaltsrecht</strong> in der Europäischen Union, das <strong>Haushaltsrecht</strong> in der Bundesrepublik<br />
Deutschland und das <strong>Haushaltsrecht</strong> in Mecklenburg-Vorpommern wird zu den Themen<br />
hingeführt, mit denen die Jugendverbände konfrontiert werden. Bezüge und Hinweise zum<br />
Verwaltungsrecht werden aufgezeigt. Gezielte und häufig auftauchende Fragen werden komplex<br />
beantwortet. Allgemeine Begriffe zum <strong>Haushaltsrecht</strong> werden erklärt.<br />
Friedhelm Heibrock<br />
Geschäftsführer LJR M-V<br />
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B. <strong>Haushaltsrecht</strong><br />
1. Allgemeines zum <strong>Haushaltsrecht</strong><br />
„<strong>Haushaltsrecht</strong>“ - was ist das?<br />
Ohne Vorschriften und Rechtsgrundlagen geht nichts.<br />
Was die „öffentliche Hand“ ausgibt, muss sie in Form von Steuern oder Abgaben von den<br />
Bürgern oder privaten Unternehmen einnehmen. Die Öffentlichkeit hat deshalb das Recht zu<br />
erfahren, wofür die Gelder ausgeben werden und ob sorgsam und ehrlich mit den Steuergeldern<br />
umgangen wird. Ein transparentes System der Erfassung der Einnahmen und Ausgaben ist<br />
deshalb ein „Muss“.<br />
1.1. <strong>Haushaltsrecht</strong> Bund und Länder<br />
Wie ist das mit dem <strong>Haushaltsrecht</strong> in Bund und Ländern?<br />
Im föderativen System der Bundesrepublik Deutschland ist die Erfüllung der staatlichen<br />
Aufgaben zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Nach der Finanzverfassung des<br />
Grundgesetzes sind gemäß Artikel 109 (1) Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft<br />
selbstständig und von einander unabhängig.<br />
Auf der Grundlage des Artikels 109 (3) können Bund und Länder gemeinsam geltende<br />
Grundsätze für <strong>Haushaltsrecht</strong>, Haushaltswirtschaft und mehrjährige Finanzplanung aufstellen.<br />
Das Gesetz über die Grundsätze des <strong>Haushaltsrecht</strong> des Bundes und der Länder, das<br />
Haushaltsgrundsätzegesetz, welches auch auf der Grundlage des Artikel 109 (3) erlassen<br />
wurde, sichert in Bund und Ländern die Rechtseinheit des Haushaltswesens durch die<br />
Erstellung gemeinsamer Grundsätze. Der Transparenz im Finanzwesen von Bund und Ländern<br />
wird Rechnung getragen.<br />
1.2. Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)<br />
Was beinhaltet das Haushaltsgrundsätzegesetz?<br />
1. die Vorschriften für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder mit<br />
- den allgemeinen Vorschriften zum Haushaltsplan (u.A. Bedeutung und Wirkung des<br />
Haushaltsplanes, Haushaltsjahr, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit)<br />
- Aufstellung des Haushaltsplanes (u.A. Vollständigkeit und Einheit, Geltungsdauer,<br />
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan, Kreditermächtigungen, Zuwendungen,<br />
Baumaßnahmen)<br />
- Ausführung des Haushaltsplanes ( u.A. Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung<br />
der Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Haushaltswirtschaftliche Sperre,<br />
Öffentliche Ausschreibung)<br />
- Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung ( u.A. Zahlungen, Buchführung und<br />
Belegpflicht, Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des HGB,<br />
Buchung nach Haushaltsjahren, Rechnungslegung, Gliederung der<br />
Haushaltsrechnung, Haushaltsabschluss)<br />
- Prüfung und Entlastung ( u.A. Aufgaben des Rechnungshofes, Prüfung bei Stellen<br />
außerhalb der Verwaltung)<br />
- Sondervermögen des Bundes oder des Landes bzw. bundes- oder<br />
landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts<br />
2. Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten, wie z. B.<br />
- Verfahren bei der Finanzplanung<br />
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- Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde<br />
- Rechte der Rechnungsprüfungsbehörde<br />
- Bundeskassen, Landeskassen<br />
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen, wie<br />
- Zuständigkeitsregelungen und<br />
- Inkrafttreten.<br />
-<br />
Auf dieser Grundlage beinhaltet das <strong>Haushaltsrecht</strong> alle gesetzlichen Regelungen über die<br />
Feststellung des Haushalts des Staates oder sonstiger juristischer Personen des öffentlichen<br />
Rechts.<br />
Es werden die Anforderungen an den Haushaltsplan, das Verfahren zur Planaufstellung, der<br />
Planvollzug und deren Kontrolle geregelt.<br />
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2. Die Europäische Union und der Europäische Haushalt<br />
Das Europäische Parlament ist Interessenvertreter der Menschen in Europa. Es fördert die<br />
wirtschaftliche und politische Einigung der Gemeinschaft.<br />
Die Rechte des Europäischen Parlaments sind den grundlegenden Befugnissen demokratischer<br />
Parlamente vergleichbar.<br />
Das Europäische Parlament hat<br />
- Gesetzgebungsrechte<br />
- <strong>Haushaltsrecht</strong>e<br />
- Kontrollrechte und<br />
- Rechte in den Außenbeziehungen.<br />
Mit Erweiterung der Europäischen Union sind Rechte und Pflichten verbunden, die die Effizienz<br />
und Transparenz der Arbeit der Institutionen der EU in größeren Umfang Maße verlangen wird.<br />
Wer hat in der Europäischen Union Entscheidungskraft?<br />
Das Europäische Parlament entscheidet in der Gesetzgebung der EU in allen wichtigen<br />
Bereichen der Politik gleichberechtigt mit dem Ministerrat. Das Parlament kann die Europäische<br />
Kommission auffordern, Vorschläge für Gesetze auszuarbeiten. Die Kommission hat somit einen<br />
erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Gemeinschaft.<br />
Eines der wichtigsten Rechte dieses Parlaments ist das Budgetrecht, d.h. die Befugnis, den<br />
jährlichen Haushaltsplan als Gesetz zu verabschieden.<br />
Wie funktioniert der Haushalt in der Europäischen Union?<br />
Das Europäische Parlament und der Rat bilden die Haushaltsbehörde. Es entscheiden damit<br />
zwei Institutionen, wobei das Parlament die größere Machtbefugnis hat. Die Haushaltsbehörde<br />
ist das entscheidende Organ bei Beratung und Feststellung des Haushaltes der Union.<br />
Das Parlament kann die Ausgaben, die sich direkt oder indirekt aus Vorschriften der EUVerträge<br />
ergeben, in bestimmtem Umfang in ihrer Höhe und ihrer Verteilung ändern.<br />
Der Rat kann nur mit Zustimmung des Parlaments Änderungen bei den Ausgaben, wie z.B. die<br />
des Strukturfonds beschließen.<br />
Das Parlament kann den Haushaltsentwurf auch insgesamt ablehnen.<br />
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Europäischen Parlaments stellt den Haushalt fest und<br />
lässt ihn als Gesetz in Kraft treten.<br />
Wie wird der Haushalt in der Europäischen Union aufgestellt?<br />
Beteiligt an der Aufstellung des Gesamthaushaltes sind Rat, Kommission und Parlament.<br />
Der Vorentwurf des Haushaltsplanes, später als Haushaltsgesetz vom Europäischen Parlament<br />
verabschiedet, wird von der Europäischen Kommission nach den Voranschlägen der Organe der<br />
Gemeinschaft bis zum 1. September eines Jahres aufgestellt und an das Europäische<br />
Parlament weitergeleitet.<br />
Parlament und Rat haben verschiedene Einflussmöglichkeiten auf den Haushaltsentwurf.<br />
Das Haushaltsverfahren wird kompliziert, wenn durch Einstufungen von Ausgaben es zu<br />
Konflikten zwischen den beiden Organen kommt.<br />
Nach der Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans ist die Kommission für die Ausführung<br />
des Haushaltsplanes zuständig. Alle Finanzmittel werden von der Kommission verwaltet und an<br />
die nationalen Haushalte weitergeleitet.<br />
Der Kommission untersteht auch der nicht aus Haushaltsmitteln finanzierte Europäische<br />
Entwicklungsfonds, aus dem die Entwicklungshilfe geleistet wird.<br />
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Wie wird der Haushalt kontrolliert?<br />
Der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments prüft mit Unterstützung des Europäischen<br />
Rechnungshofs die Ausführung des Haushaltsplanes und seinen Vollzug. Er prüft die<br />
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und erteilt bei Ordnungsmäßigkeit der Kommission<br />
Entlastung.<br />
Reformen sollen zur Stärkung und Effektivität die Kontrolle, einer klaren Zuständigkeitsverteilung<br />
und der Stärkung der Finanzverantwortung beitragen.<br />
Wie wird das Europäische Budget finanziert?<br />
Finanzierungsquellen für das Europäische Budget sind<br />
- Zölle und Agrarabschöpfungen,<br />
- ein festgelegter Prozentsatz des Mehrwertsteueraufkommens,<br />
- der Beitrag der Mitgliedsstaaten auf Basis ihres Bruttosozialprodukts.<br />
Welche Grundsätze gelten für das Budget?<br />
- Das Budget muss ausgeglichen sein.<br />
- Es dürfen keine Kredite zur Finanzierung der Aufgaben aufgenommen werden.<br />
Welche Regelungen sind für das Haushaltsverfahren in der EU maßgeblich?<br />
- Maßgeblich sind die Regelungen zur Ausführung der vertraglichen Elemente und<br />
Kompetenzen in der EU. Sie wurden im Vertrag festgelegt und regeln die<br />
Aufgabenteilung zwischen Union und Mitgliedsstaaten.<br />
- Maßgeblich sind die im EG-Vertrag festgelegten Vorschriften zum jährlichen<br />
Haushaltsgeschehen, wie Haushaltsgrundsätze, Haushaltsverfahren, Zuständigkeit der<br />
Organe, Haushaltsvollzug und –kontrolle.<br />
- Maßgeblich ist die Weiterentwicklung der interinstitutionellen Vereinbarungen, d.h.<br />
pragmatische Weiterentwicklung der Bestimmungen des EG-Vertrages im<br />
Haushaltsbereich. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarungen ist die finanzielle<br />
Vorschau, eine Art verbindlicher Finanzplanung. Die interinstitutionelle Vereinbarung<br />
beinhaltet neben der Weiterentwicklung der Rechte des Parlaments die Umsetzung des<br />
Prinzips der Haushaltsdisziplin.<br />
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3. <strong>Haushaltsrecht</strong> in der Bundesrepublik Deutschland<br />
3.1. Die Verteilung der hauswirtschaftlichen Aufgaben<br />
Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und lt. Artikel 109 GG,<br />
voneinander unabhängig. Sie tragen damit bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des<br />
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.<br />
Welche haushaltswirtschaftlichen Aufgaben werden durch den Bund erfüllt?<br />
Der Bund erfüllt seine Aufgaben auf dem Gebiet der<br />
- sozialen Sicherung,<br />
- der Verteidigung,<br />
- der auswärtigen Angelegenheiten,<br />
- der Entwicklungshilfe sowie<br />
- des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundesautobahnen, Bundesstraßen und<br />
Bundeswasserstraßen.<br />
Welche haushaltswirtschaftlichen Aufgaben erfüllen die Länder?<br />
Der Bund wirkt gemäß Artikel 91 a GG bei Gemeinschaftsaufgaben wie<br />
- Ausbau und Neubau von Hochschulen und Hochschulkliniken,<br />
- Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,<br />
- Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes mit.<br />
Die Länder (einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände) sind vorwiegend für<br />
- die Aufgaben des Bildungswesens,<br />
- der allgemeinen Sozialhilfe,<br />
- des Gesundheitswesens und<br />
- der inneren Sicherheit zuständig.<br />
Wobei arbeiten Bund und Länder gemeinsam?<br />
Bund und Länder können gemäß Artikel 91 b GG auf Grund von Vereinbarungen bei der<br />
Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen<br />
Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenarbeiten. Hier werden die Kosten, wie in<br />
der Vereinbarung geregelt, aufgeteilt.<br />
Gemäß Artikel 109 GG können durch Bundesgesetz für Bund und Länder gemeinsam geltende<br />
Grundsätze für das <strong>Haushaltsrecht</strong>, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine<br />
mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. Die Vergleichbarkeit öffentlicher Haushalte und<br />
deren Transparenz sind damit ermöglicht.<br />
Im Artikel 104 a GG ist die Lastenverteilung geregelt. Soweit das Grundgesetz nichts anderes<br />
bestimmt, tragen Bund und Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgaben ergeben.<br />
So u.A. wenn ein Land im Auftrag des Bundes handelt. Die daraus entstehenden Ausgaben<br />
trägt dann der Bund. Es ist verankert, dass Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und<br />
von den Ländern ausgeführt werden, bestimmen können, dass diese ganz oder zum Teil vom<br />
Bund getragen werden. Wenn der Bund mehr als die Hälfte der Ausgaben trägt, wird das Gesetz<br />
im Auftrag des Bundes durchgeführt. Bestimmt das Gesetz, dass die Länder mehr als ein Viertel<br />
der Ausgaben tragen, muss der Bundesrat zustimmen.<br />
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Welche Vorschriften enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung von Bund und<br />
Ländern?<br />
Planung, Verteilung und Kontrolle dieser Finanzflüsse bedürfen festgelegter Grundsätze.<br />
Im Gesetz über die Grundsätze des <strong>Haushaltsrecht</strong>s des Bundes und der Länder dem<br />
Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG sind diese Grundsätze festgelegt und widerspiegeln sich<br />
auch im <strong>Haushaltsrecht</strong> des Bundes und der Länder. Sie sind damit maßgebend für die gesamte<br />
Haushaltsführung.<br />
Die Vergleichbarkeit sämtlicher öffentlicher Haushalte ist durch eine einheitliche<br />
Haushaltsgliederung und Haushaltssystematik sichergestellt.<br />
Welche Auswirkungen hat das Haushaltsgrundsätzegesetz auf die Jugendverbände?<br />
Die Vorschriften für die Gesetzgebung, wie die Bedeutung des Haushaltsplanes, die Aufstellung<br />
des Haushaltsplanes, Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, sachliche und zeitliche Bindung,<br />
öffentliche Ausschreibungen und Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung gelten<br />
analog auch für die Verbände.<br />
Das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) wirkt damit auch immer direkt oder indirekt in der<br />
Haushaltsführung der Jugendverbände.<br />
Was beinhaltet die Bundeshaushaltsordnung (BHO)?<br />
Die Bundeshaushaltsordnung legt auf der Grundlage des HGrG für den Bund die allgemeinen<br />
Vorschriften für den Haushalt fest und nimmt Bezug auf die Aufstellung und Ausführung des<br />
Haushaltsplanes.<br />
Die Bundeshaushaltsordnung ist gegliedert in<br />
- Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan - u.A. mit<br />
- Feststellung, Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplanes<br />
- Haushaltsjahr<br />
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />
- Grundsatz der Gesamtdeckung<br />
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung<br />
- Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates<br />
- Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten<br />
- Teil II Aufstellung des Haushaltsplans - u.A. mit<br />
- Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip<br />
- Geltungsdauer der Haushaltspläne<br />
- Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionsplan<br />
- Verpflichtungsermächtigungen, Kreditermächtigungen<br />
- Deckungsfähigkeit<br />
- Zuwendungen<br />
- Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben<br />
- Vorlagefrist<br />
- Finanzbericht, Nachtragshaushaltsgesetze<br />
- Teil III Ausführung des Haushaltsplanes - u.A. mit<br />
- Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben<br />
- Gewährleistungen, Kreditzusagen<br />
- Haushaltswirtschaftliche Sperre<br />
- Kassenmittel, Betriebsmittel<br />
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- Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen<br />
- Sachliche und zeitliche Bindung<br />
- Umsetzung von Mitteln und Planstellen<br />
- Öffentliche Ausschreibungen<br />
- Änderungen von Verträgen, Vergleiche<br />
- Kassenverstärkungsrücklage<br />
- Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen<br />
- Unterrichtung des Bundesrechnungshofes<br />
- Zuständigkeitsregelungen<br />
- Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung - u.A. mit<br />
- Buchführung nach Haushaltsjahren<br />
- Belegpflicht<br />
- Kassensicherheit<br />
- Bundeskassen, Verwaltungsvorschriften<br />
- Rechnungslegung<br />
- Gliederung der Haushaltsrechnung<br />
- Kassenmäßiger Abschluss<br />
- Übersichten zur Haushaltsrechnung<br />
- Teil V Rechnungsprüfung - u.A. mit<br />
- Aufgaben und Anhörung des Bundesrechnungshofes<br />
- Auskunftspflicht<br />
- Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts - u.A. mit<br />
- Grundsatz<br />
- Umlagen, Beiträge<br />
- Prüfung durch den Bundesrechnungshof<br />
- Sonderregelungen<br />
- Teil VII Sondervermögen<br />
- Teil VIII Entlastung<br />
- Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
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4. <strong>Haushaltsrecht</strong> in Mecklenburg-Vorpommern<br />
Auf der Grundlage des Artikels 109 GG wurde mit dem Haushaltsgrundsätzegesetz gesichert,<br />
dass für Bund und Länder im <strong>Haushaltsrecht</strong> gemeinsame Grundsätze gelten.<br />
Wie wird <strong>Haushaltsrecht</strong> definiert?<br />
<strong>Haushaltsrecht</strong> sind alle gesetzlichen Regelungen über die Feststellung des Haushalts. Sie<br />
betreffen die inhaltlichen Anforderungen an den Haushaltsplan, das Verfahren der<br />
Planaufstellung, den Planvollzug und seine Kontrolle.<br />
Das <strong>Haushaltsrecht</strong> der Länder ist in der jeweiligen Landesverfassung und der<br />
Landeshaushaltsordnung geregelt.<br />
Das <strong>Haushaltsrecht</strong> in Mecklenburg-Vorpommern wird durch die Landesverfassung Artikel 61 ff.<br />
und das <strong>Haushaltsrecht</strong> des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshaushaltsordnung =<br />
LHO) geregelt.<br />
4.1. Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern<br />
Was beinhaltet die Landeshaushaltsordnung?<br />
Seit dem 27.2.1991 gilt in Mecklenburg-Vorpommern eine Haushaltsordnung, die weitgehend<br />
mit der Bundeshaushaltsordnung und den Haushaltsordnungen der übrigen Länder<br />
übereinstimmt.<br />
Die LHO des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist analog den Vorschriften des<br />
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) gegliedert und damit im Wesentlichen mit den Vorschriften<br />
der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vergleichbar.<br />
Die Gliederung der LHO entspricht dem so genannten Haushaltskreislauf, der aus folgenden<br />
Phasen besteht:<br />
§§ 11 – 33 Aufstellung des Haushaltsplans<br />
§§ 34 – 69 Ausführung des Haushaltsplans<br />
§§ 70 - 87 Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung<br />
§§ 88 – 104 Rechnungsprüfung<br />
§ 114 Entlastung<br />
Besonders wichtig sind u.A. folgende Paragrafen, die für die Arbeit der Jugendverbände<br />
analog zu übernehmen sind oder gelten:<br />
§ 7 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung<br />
§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne<br />
§ 23 Zuwendungen<br />
§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen<br />
§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung<br />
§ 55 Öffentliche Ausschreibung<br />
§§ 70ff Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung<br />
§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung<br />
Welche Grundsätze sind in der LHO festgelegt?<br />
Es gelten folgende wichtige Grundsätze:<br />
- Gemäß § 6 der LHO werden nur die Ausgaben veranschlagt, die zur Erfüllung von Aufgaben<br />
notwendig sind.<br />
- Der § 7 schreibt das Gebot der Wirtschaftlichkeit vor. Der wirtschaftliche und sparsame<br />
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Umgang mit den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln muss gewährleistet sein.<br />
Dazu gehört auch die Inanspruchnahme möglicher Skonti oder Rabatte.<br />
- Im § 8 wird der Grundsatz der Gesamtdeckung vorgeschrieben. Das bedeutet, dass alle<br />
Einnahmen als Deckungsquelle für alle Ausgaben dienen.<br />
4.2. <strong>Haushaltsrecht</strong> und Jugendverbände<br />
4.2.1. Zuwendungsrecht<br />
4.2.1.1. Was sind Zuwendungen?<br />
Die Förderung der Jugendarbeit und damit der Jugendverbände erfolgt entsprechend § 74 SGB<br />
VIII und entsprechend § 6 des KJfG M-V. (Kinder- und Jugendförderungsgesetz)<br />
Dazu heißt es im § 6 (1) KJfG: „Träger im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Achtes Buch<br />
Sozialgesetzbuch werden vom Land im Rahmen eines Landesjugendplanes gefördert.“<br />
Was heißt das?<br />
Das Land fördert nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan ausgewiesenen Mittel und nach<br />
den erlassenen Förderrichtlinien. (Richtlinien zum Landesjugendplan)<br />
Die Förderung ist eine der grundlegenden Voraussetzungen für die Arbeit in den<br />
Jugendverbänden. Die Zuwendungsempfänger erhalten öffentliche Gelder, die zur Einhaltung<br />
der Grundsätze des <strong>Haushaltsrecht</strong>s verpflichten.<br />
Konkret: Mit Erhalt der Zuwendung ist man verpflichtet, haushaltsrechtliche Bestimmungen<br />
einzuhalten.<br />
Welche Grundsätze sind das genau?<br />
Für die Zuwendungen und die Verwaltung von Mitteln gelten die Bestimmungen der LHO, in<br />
diesem Falle die §§ 23 und 44, und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in Verbindung<br />
mit den Bestimmungen des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).<br />
Die Vorschriften des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gelten für die<br />
öffentlichrechtlichen Verwaltungstätigkeiten der Behörden, der Länder und Gemeinden und<br />
insbesondere der sonstigen der Aufsicht der Länder unterstellten juristischen Personen des<br />
öffentlichen Rechts.<br />
Was sind Zuwendungen?<br />
Entsprechend § 23 der LHO sind Zuwendungen zweckgebundene Geldleistungen öffentlichrechtlicher<br />
Art, die das Land für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben an Stellen außerhalb der<br />
Landesverwaltung vergibt. Der Empfänger hat dem Grunde und der Höhe nach keinen<br />
bestimmten Rechtsanspruch. Zuwendungen sind auch zweckgebundene Zuschüsse,<br />
Zuweisungen und andere nicht rückzahlbare Leistungen.<br />
Eine Zuwendung liegt ebenfalls vor, wenn man nach einer Rechtsvorschrift dem Grunde nach<br />
Anspruch auf Förderung hat, die Höhe der Förderung aber im Ermessen der Verwaltung steht<br />
oder von der Verfügbarkeit der Mittel abhängig ist.<br />
Konkret: Zuwendungen sind zweckgebundene Geldleistungen der öffentlichen Hand, auf die<br />
kein Rechtsanspruch besteht.<br />
Was gehört nicht zu den Zuwendungen?<br />
Sachleistungen, die dem Erwerb von Vermögensgegenständen dienen und die nicht zur<br />
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Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit notwendig sind, gehören nicht in die<br />
Zuwendungen.<br />
Leistungen, auf die der Empfänger dem Grunde und der Höhe nach einen<br />
Rechtsanspruch hat, sind ebenfalls keine Zuwendungen.<br />
Konkret: Die Finanzierung von Vermögensgegenständen, an denen das Land absehbar kein<br />
Interesse hat, sind wie Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, keine Zuwendung.<br />
Was gibt es für Zuwendungsarten?<br />
Projektförderung:<br />
Die Zuwendung dient der Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne<br />
abgegrenzte Vorhaben. Es werden also nur bestimmte Projekte gefördert, wie z. B. eine<br />
Fachtagung oder ein Seminar, also ein Projekt und nicht die Institution als solche.<br />
Bei Projektförderungen ist das finanzielle Engagement des Zuwendungsgebers zeitlich<br />
begrenzt. Die Förderung endet mit Projektabschluss. Es gibt in der Regel keinen faktischen<br />
Zwang zu einer Anschlussfinanzierung, außer wenn ein Zuwendungsempfänger sich in seiner<br />
Aufgabenplanung weitgehend auf Anschlussprojekte einstellt.<br />
Bei der Projektförderung ist die enge Zweckbindung der Mittel auf bestimmte Vorhaben typisch.<br />
Sie ist damit stärker am konkreten Bedarf des Zuwendungsgebers ausgerichtet und nimmt<br />
daher auch stärker Einfluss auf die konkrete Tätigkeit des Zuwendungsempfängers.<br />
Durch die konkreten Vorstellungen bei Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger über die<br />
Verwendung der Mittel wird die Projektförderung vor der institutionellen Förderung Vorrang<br />
haben.<br />
Konkret: Hier werden bestimmte und zeitlich begrenzte Projekte gefördert.<br />
Institutionelle Förderung:<br />
Die Zuwendung dient zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils<br />
der Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Der Zuwendungsempfänger wird als Einrichtung<br />
gefördert.<br />
Die institutionelle Förderung bedeutet faktisch eine Dauerverpflichtung gegenüber dem<br />
Zuwendungsempfänger. Auch hier wird die Zuwendung regelmäßig für ein Haushaltsjahr<br />
bewilligt. Dadurch entsteht zwar kein Anspruch auf eine Anschlussbewilligung, aber aus Sicht<br />
des Vertrauensschutzes kann keine Einstellung der Förderung ohne angemessene vorherige<br />
Unterrichtung bzw. nur ein allmählicher Abbau der Förderung erfolgen.<br />
Eine institutionelle Förderung kann nur dann eingestellt werden, wenn sich die Institution<br />
verändert oder auflöst oder ein anderer Zuwendungsgeber die Förderung übernimmt.<br />
Es wird typischerweise die Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben der Institution<br />
gefördert, d.h. es liegt in der Regel nur eine globale Zweckbindung der Mittel vor. Auf die<br />
Tätigkeit im Einzelnen wird kein Einfluss genommen.<br />
Der Vorteil der institutionellen Förderung liegt beim Geförderten in der größeren fachlichen<br />
Selbstständigkeit und einer Absicherung, die auf eine Dauerförderung hinausläuft.<br />
Konkret: Diese Zuwendungsart ist nicht auf einen bestimmten Teil der Ausgaben begrenzt und<br />
wird i.d.R. für ein Haushaltsjahr bewilligt.<br />
Und noch etwas:<br />
Bei der Projektförderung spricht man vom Finanzierungsplan - bei der institutionellen Förderung<br />
vom Haushalts- oder Wirtschaftsplan.<br />
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Unter welchen Voraussetzungen werden Zuwendungen gewährt?<br />
Zuwendungen werden entsprechend des § 44 der LHO nur unter den Voraussetzungen des §<br />
23 der LHO gewährt. Einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die<br />
Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
Was heißt das?<br />
- Zuwendungen werden nur gewährt, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, den<br />
Zuwendungszweck zu erreichen.<br />
- Man muss beim Empfänger von einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ausgehen können,<br />
die in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.<br />
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben und Projekte bewilligt werden, die noch nicht<br />
begonnen wurden. (Vorzeitigen Maßnahmebeginn vorher genehmigen lassen!)<br />
- Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der<br />
Zuwendungsempfänger einen (auch vorläufigen) Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt<br />
hat, der alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowie einen Organisations- und<br />
Stellenplan beinhaltet. Der Haushalts- oder Wirtschaftplan muss nach geltenden Grundsätzen<br />
aufgestellt werden.<br />
- Wenn mehrere Stellen des Landes oder sowohl vom Bund/Land Zuwendungen für eine<br />
Einrichtung bewilligen, muss von den Zuwendungsgebern u.A. Einigung erzielt über<br />
• die zu finanzierenden Maßnahmen und die zu finanzierende Ausgaben,<br />
• die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung,<br />
• die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid und<br />
• den möglichen Ausschluss unterschiedlicher Finanzierungsarten.<br />
Konkret: Nur durch eine Zuwendung kann das Ziel eines Vorhabens erreicht werden.<br />
Es muss die ordnungsgemäße Abrechnung der Verwendung gewährleistet sein.<br />
Der Maßnahmebeginn darf nicht vor der Bewilligung liegen, außer man hat eine Genehmigung<br />
für den vorzeitigen Maßnahmebeginn.<br />
Voraussetzung für eine institutionelle Förderung ist die Vorlage eines Haushalts- oder<br />
Wirtschaftsplanes.<br />
Welche Finanzierungsarten gibt es?<br />
Die Finanzierungsart muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
entsprechen.<br />
Unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und die des Zuwendungsempfängers<br />
wird vor der Bewilligung der Zuwendung geprüft, welche Finanzierungsart diesen Grundsätzen<br />
entspricht.<br />
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt.<br />
Sie wird ergänzend zu den Eigenmitteln und/oder Mitteln von dritter Seite eingesetzt.<br />
Anteilfinanzierung: Die bewilligende Behörde legt ihren finanziellen Anteil fest, den ein Träger<br />
zur Deckung der Kosten einer Maßnahme/ eines Projektes erhält bzw. erhalten kann.<br />
Die Förderhöhe richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz der zuwendungs- und<br />
förderfähigen Ausgaben oder wird nach einem im Zuwendungsbescheid festgelegten<br />
Zuwendungshöchstbetrag gewährt.<br />
Laut Landesjugendplan erfolgt die Förderung von Projekten beispielsweise von Wettbewerben<br />
im Rahmen einer prozentualen Anteilsfinanzierung. Hier kann der Träger bis 80% der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.<br />
Wenn die zuwendungs- oder förderfähigen Kosten unterschritten werden, reduziert sich die<br />
Zuwendung anteilig.<br />
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Eine Erhöhung der Ausgaben geht grundsätzlich zu Lasten der Projektträger.<br />
Aber: Im Einzelfall ist die Möglichkeit eines Änderungsantrages gegeben.<br />
Konkret: Die Verringerung der zuwendungsfähigen Ausgaben führt zu einer Reduzierung der<br />
Förderung.<br />
Fehlbedarfsfinanzierung: Der Zuwendungsgeber übernimmt mit dem Bewilligungsbescheid den<br />
verbleibenden Rest der zuwendungsfähigen Aufwendungen, die nicht durch eigene oder fremde<br />
Mittel des Projektträgers abgedeckt werden können. Die Bewilligung ist auf einen Höchstbetrag<br />
begrenzt.<br />
Wenn sich die zuwendungsfähigen Aufwendungen reduzieren oder/und sich die Einnahmen<br />
erhöhen, wird diese Förderung reduziert.<br />
Konkret: Die Finanzierung des Fehlbetrags wird auf einen Höchstbetrag festgelegt.<br />
Festbetragsfinanzierung: Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden mit einem festen Betrag<br />
finanziert (außer: Zum Zeitpunkt der Bewilligung liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass mit<br />
Mitteln Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist).<br />
Bei dieser Zuwendungsart beteiligt sich der öffentliche Zuwendungsgeber mit einem festen<br />
Betrag am eingereichten Projekt bzw. der eingereichten Maßnahme. Der Betrag bleibt, egal, ob<br />
eine höhere oder geringere Ausgabe vorliegt, gleich.<br />
Die Höhe der Festbeträge ist variabel. Nicht ausgelastete<br />
Beträge brauchen in der Regel nicht zurückgezahlt werden.<br />
Außer: Teile der Finanzierung haben sich wesentlich geändert.<br />
Wesentliche Änderungen sind eingetreten, wenn sich beispielsweise die Teilnehmerzahlen an<br />
einer Veranstaltung nachhaltig verringert haben oder sich nach erfolgter Bewilligung der<br />
Zuwendung Drittmittel durch Spenden, Sponsoren oder andere Zuwendungsgeber erhöhen oder<br />
ändern.<br />
Merke: Zu der Vorbereitung einer Maßnahme gehört nicht nur der organisatorische Teil. Die<br />
laufende finanzielle Entwicklung ist stets im Auge zu behalten, damit ggf. noch rechtzeitig ein<br />
Änderungsantrag gestellt werden kann.<br />
Konkret: In der Regel werden hier die Maßnahmen mit einem Festbetrag finanziert. Gibt es aber<br />
wesentliche Änderungen in der Finanzierung, die nicht mit anderen Förderbereichen<br />
ausgeglichen werden können, ändert sich auch der Festbetrag.<br />
Der Festbetrag wird nicht erhöht, kann aber bei Verringerung der Ausgaben gemindert werden.<br />
4.2.1.2. Die Beantragung von Zuwendungen<br />
Was gibt es für Fristen, die bei der Beantragung eingehalten werden müssen?<br />
Für die Beantragung von Zuwendungen im Rahmen des Landesjugendplans gelten<br />
unterschiedliche Zeiträume, die der jeweiligen Richtlinie zu entnehmen sind.<br />
Was muss bei der Beantragung einer Förderung beachtet werden?<br />
Der Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung bedarf immer der schriftlichen Form.<br />
Dem Antrag sind beizufügen:<br />
- Bei einer Projektförderung muss ein Finanzierungsplan beigefügt werden. Das ist eine<br />
aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben<br />
und einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Dazu gehört eine Erklärung, dass die<br />
Maßnahme noch nicht begonnen wurde.<br />
- Bei der Beantragung institutioneller Förderung muss ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan<br />
beigefügt werden.<br />
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- Gegebenenfalls muss eine Erklärung zur Berechtigung des Vorsteuerabzuges nach § 15 UstG<br />
und eine Erklärung beigefügt werden, dass man den gesetzlichen Verpflichtungen zur<br />
Zahlungen der Steuern nachgekommen ist.<br />
- Die Beantragung von Zuwendungen aus dem Landesjugendplan erfolgt mit formgerechtem<br />
Förderantrag und seinen vorgeschriebenen Anlagen vollständig, ordnungsgemäß und<br />
fristgerecht nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie.<br />
Die Abgabe des Antrages berechtigt den Antragsteller aber nicht, mit dem Projekt zu beginnen.<br />
Der Beginn eines Projektes vor Eingang des Zuwendungsbescheides kann die Nichtbewilligung<br />
oder deren spätere Rückforderung zur Folge haben.<br />
Deshalb: Rechtzeitig die Maßnahme beantragen und sich den vorzeitigen Maßnahmebeginn<br />
schriftlich genehmigen lassen.<br />
Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf die<br />
teilweise oder vollständige Finanzierung des Projektes. Das Risiko des vorzeitigen<br />
Maßnahmebeginns liegt damit beim Zuwendungsempfänger.<br />
Bei der Beantragung selbst muss beachtet werden:<br />
- die Rechtspersönlichkeit des Zuwendungsempfängers muss gesichert sein<br />
- der Antrag muss rechtzeitig und mit der rechtsverbindlichen Unterschrift gestellt werden<br />
(Rechtsverbindliche Unterschrift siehe Satzung und Vereinsregister. Der Vorstand kann eine<br />
Übertragung an den Geschäftsführer veranlassen.)<br />
- der Antrag muss vollständig und nach geltenden Vorschriften abgegeben werden (Form und<br />
Inhalt des Antrages werden z.B. in den Förderrichtlinien festgelegt.)<br />
Vor Bewilligung des Antrages wird geprüft:<br />
- das öffentliche Interesse an diesem Projekt,<br />
- die Förderfähigkeit der Maßnahme und ob sie notwendig, sinnvoll und angemessen ist,<br />
- Feststellung des Umfangs der zuwendungsfähigen Ausgaben und die Gesamtfinanzierung, -<br />
die Finanzierungs- oder Zuwendungsart mit dem Ausführungs- bzw. Bewilligungszeitraum,<br />
- die Fachlichkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers, wie auch die Gewährleistung einer<br />
ordnungsgemäßen Buchführung beim Zuwendungsempfänger.<br />
Konkret: Die Antragsprüfung wird durch die allgemeinen Richtlinien des <strong>Haushaltsrecht</strong>s<br />
konkretisiert.<br />
4.2.1.3. Die Bewilligung und Verwendung von Zuwendungen<br />
Was ist ein Bewilligungsbescheid?<br />
Entsprechend dem § 31 SGB X ist jede Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche<br />
Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen<br />
Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ein<br />
Verwaltungsakt.<br />
Das bedeutet, der erfolgte Bewilligungsbescheid ist als solcher ein Verwaltungsakt und das ist<br />
bspw. im Falle einer Klage wichtig.<br />
Konkret: Es ist eine zwingende Notwendigkeit, alles was im Zusammenhang mit der Zuwendung<br />
steht und sich ändert, schriftlich zu formulieren. Das gilt aber auch für den Zuwendungsgeber.<br />
Wie erfolgt ein Bewilligungsbescheid?<br />
Die Zuwendungen werden schriftlich durch einen Zuwendungsbescheid bewilligt.<br />
Der Zuwendungsbescheid ist als solcher ein Veraltungsakt, der schriftlich zu begründen ist (vgl.<br />
§ 35 SGB X).<br />
In der Begründung werden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt,<br />
welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.<br />
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Einer Begründung bedarf es u.A. nicht,<br />
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt<br />
nicht in Rechte eines anderen eingreift,<br />
2. soweit für dem vom Verwaltungsakt bestimmten oder betroffenen die Sach- und Rechtslage<br />
bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist,<br />
3. soweit eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, oder<br />
4. soweit es sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt.<br />
Den Rechtsanspruch auf eine Begründung kann der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt<br />
gegeben wurde, auch in den Fällen 1 - 3 innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe geltend<br />
machen.<br />
Der Zuwendungsbescheid muss enthalten:<br />
- die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,<br />
- die Höhe der Zuwendung,<br />
- die genaue Höhe des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände<br />
erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange diese für den<br />
Zuwendungszweck gebunden ist,<br />
- den eindeutig und detailliert festgelegten Zuwendungszweck, um die abschließende Kontrolle<br />
des erfolgten Vorhabens zu ermöglichen, was ggf. durch Erläuterungen geschehen kann,<br />
- Festlegung über die zeitliche Bindung der erworbenen Gegenstände und über die Verfügung<br />
der Gegenstände nach dem Ablauf der zeitlichen Bindung,<br />
- die Finanzierungsform, die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben,<br />
- den Bewilligungszeitraum<br />
- Bennennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,<br />
- die anzuwendenden Nebenbestimmungen,<br />
- eine Rechtbehelfsbelehrung.<br />
Konkret: Der Bewilligungsbescheid erfolgt schriftlich.<br />
Die Bestandteile des Zuwendungsbescheides müssen mit dem gestellten Antrag abgeglichen<br />
werden.<br />
Welche Nebenbestimmungen sind anzuwenden?<br />
Bei der Bewilligung von Zuwendungen an die Jugendverbände gelten<br />
- für Zuwendungen zur institutionellen Förderung die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur<br />
institutionellen Förderung (ANBest-I),<br />
- für Zuwendungen zur Projektförderung die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur<br />
Projektförderung (ANBest-P)<br />
Die jeweils geltenden Nebenbestimmungen sind Bestandteil eines jeden<br />
Zuwendungsbescheides und es empfiehlt sich, diese einzuhalten.<br />
Was muss nach erfolgter Bewilligung beachtet werden?<br />
Wenn der Zuwendungsbescheid eingegangen, ist es unbedingt erforderlich, diesen genau zu<br />
lesen. Mögliche Festlegungen sind mit ihren Auswirkungen zu analysieren.<br />
1. Zweckbindung der Mittel<br />
Die Zuwendung darf bei einer Projektförderung nur für die bewilligte Maßnahme verwendet<br />
werden. Der Zuwendungsempfänger muss dabei auch den Finanzrahmen einhalten. Die<br />
beschafften Gegenstände sind zweckgebunden. Die Inventarisierungspflicht ist ein Teil des<br />
Bewilligungsbescheides für Zuwendungen aus dem Landesjugendplan. Die angeschafften<br />
Ausstattungsgegenstände haben zur Wahrung des Landesinteresses eine<br />
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Mindestnutzungsdauer von 10 Jahren. (Möglichkeit Verschrottungsprotokolle beachten)<br />
Auch hier empfiehlt es sich, die Festlegungen im Bewilligungsbescheid zu beachten.<br />
Konkret: Die Mittel dürfen nur für die bewilligten Maßnahmen eingesetzt werden.<br />
2. Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung<br />
Für die Zuwendung gilt das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung.<br />
Minimalprinzip: Mit geringst möglichen Mitteln ist das bestimmte Ziel zu erreichen.<br />
Maximalprinzip: Mit bestimmtem Mitteleinsatz ist das bestmöglichste Ergebnis zu erzielen.<br />
Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot wird u.A. realisiert durch<br />
- Besserstellungsverbot des Personals beim Zuwendungsempfänger, ( Einstufung nach<br />
Tätigkeitsmerkmalen BAT-O bzw. TV-L beachten)<br />
- das Gebot der zeitnahen Verwendung der Fördermittel, ( 2-Monatsfrist beachten)<br />
- das Gebot, Fördermittel nicht vorzeitig für Zahlungen an Dritte zu verwenden, ( keine Vorkasse<br />
oder Vorauszahlungen )<br />
- sorgfältige Behandlung der beschafften Gegenstände. ( pfleglicher Umgang, um u.A.<br />
Mindestnutzungsdauer einzuhalten)<br />
3. Grundsatz der Verbindlichkeit der Finanzplanung<br />
Der Finanzplan ist, wenn es keine andere Regelung gibt, verbindlich.<br />
Bei der Projektförderung können Einzelansätze grundsätzlich, wenn an anderer Stelle<br />
eingespart wurde, um bis zu 20% überschritten werden (vgl. ANBest-P). Unterschreitungen von<br />
Einzelansätzen können somit umgeschichtet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn sie auf<br />
behördlichen Bedingungen oder Auflagen beruhen.<br />
Bei der institutionellen Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan grundsätzlich<br />
hinsichtlich der Einzelansätze und Stellen verbindlich. Die Bewilligungsbehörde kann allerdings<br />
Ausnahmen zulassen, die generell im Voraus verhandelt werden müssen.<br />
Konkret: Der Finanzierungsplan, d.h. der Haushaltsplan ist verbindlich.<br />
4. Mitteilungspflicht an den Zuwendungsgeber<br />
Wenn der Zuwendungszweck voraussichtlich nicht erreicht wird, muss dem Zuwendungsgeber<br />
unverzüglich Mitteilung gemacht werden.<br />
Dsgl. muss dem Zuwendungsgeber mitgeteilt werden,<br />
- wenn sich Abweichungen vom Finanzplan ergeben,<br />
- wenn der Zuwendungsempfänger bei Dritten Zuwendungen für den gleichen Zweck beantragt<br />
oder erhält, die nicht in der Finanzplanung vorgesehen waren,<br />
- maßgeblichen Änderungen, wie Veränderungen der Gesamtfinanzierung oder wenn das<br />
Projekt mit den bewilligten Mitteln nicht beendet werden kann,<br />
Minderausgaben führen immer zu Rückforderungen.<br />
- wenn die angeforderten Zuwendungsmittel vorübergehend nicht verbraucht werden ( d.h. wenn<br />
z. B. die 2-Monatsfrist durch eine terminliche Verschiebung der Maßnahme nicht eingehalten<br />
werden kann),<br />
- wenn die aus der Zuwendung angeschafften Gegenstände nicht zweckgebunden verwendet<br />
werden können.<br />
Aus der Bewilligung ergibt sich für den Zuwendungsempfänger die Pflicht einer<br />
ordnungsgemäßen Buchführung und der Pflicht zur Verwendungsnachweisführung. Die<br />
Bewilligungsbehörde und der Rechnungshof haben Prüfungsrechte.<br />
Nach den ANBest-P ist die Zuwendung zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach<br />
Verwaltungsverfahrensrecht, <strong>Haushaltsrecht</strong> oder anderen Rechtsvorschriften<br />
zurückgenommen, widerrufen oder unwirksam geworden ist.<br />
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Konkret: Der Bewilligungsbescheid ist in seinen Bestandteilen maßgebend bei der Finanzierung<br />
der Maßnahme und der Verwendung der Mittel.<br />
Das bedeutet, die Bewilligungsbedingungen müssen eingehalten werden, um u.A.<br />
Rückforderungen und Verzinsungen zu vermeiden.<br />
Es empfiehlt sich daher, genau die Vorhaben des Verbandes mit dem erfolgten<br />
Bewilligungsbescheid und seinen Bedingungen abzugleichen und sich dazu ggf. dazu kurze<br />
Notizen zu machen.<br />
5. Auszahlung der Mittel<br />
Die Zuwendungen werden erst ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig<br />
wurde. Dieses Verfahren kann durch die Verbände durch den Rechtsbehelfverzicht<br />
beschleunigt werden.<br />
Die Zuwendungen dürfen nur insofern und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich<br />
innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige aus dem Zuwendungsbescheid<br />
resultierende Auszahlungen benötigt werden. Das bedeutet, dass projektbezogene<br />
Zuwendungen erst frühestens 2 Monate vor deren Verwendung abgerufen werden können.<br />
Wenn die 2-Monatsfrist zwischen Abruf und Verwendung der Mittel nicht eingehalten wird, kann<br />
der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.<br />
Konkret: Der Mittelabruf steht im Zusammenhang mit der zeitnahen Verwendung. Der<br />
Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden.<br />
Bei Zuwendungen im Rahmen des Landesjugendplanes erfolgt die Auszahlung per<br />
vorgeschriebenen Mittelabruf. Zu Beginn des Haushaltsjahres können bis zu 80% der<br />
vorjährigen Bewilligungssumme zu Begleichung der laufenden Ausgaben in Monatsbeträgen<br />
gezahlt werden.<br />
Was geschieht bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des<br />
Zuwendungsbescheides?<br />
Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme von Zuwendungsbescheiden, sowie die Erstattung der<br />
Zuwendung oder die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach den §§ 48, 49, 49a<br />
des VwVfG M-V und den speziell für die Zuwendungen an die Jugendverbände zutreffenden §§<br />
45, 47, 50 SGB X. Diese Verwaltungsakte, (siehe: “Was ist eine Bewilligung?“), sind unter<br />
Angabe der Rechtsgründe schriftlich zu begründen.<br />
Rechtsgründe können sein:<br />
- Die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Befristungen wurden unwirksam, (Beisp. : Die<br />
Zuwendung wurde im Bewilligungszeitraum nicht verbraucht)<br />
- Änderung der Bedingungen, ( Beisp. : Änderung der Finanzierung oder nachträgliche<br />
Ermäßigung der Ausgaben)<br />
- Erwirken der Zuwendung durch unvollständige oder falsche Angaben des Antragsstellers,<br />
- die Zuwendung wird nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet,<br />
- die Anschaffung wird nicht, wie im Bewilligungsbescheid festgelegt, entsprechend lange<br />
genutzt.<br />
Konkret: Alle Rechtsansprüche sind durch die ANBest geregelt.<br />
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen wird<br />
oder auch die bereits ausgezahlten Zuwendungen zurückzufordern sind, wenn<br />
- die Zuwendung nicht innerhalb 2 Monaten nach Auszahlung für die fälligen Zahlungen<br />
verwendet wurde,<br />
- im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist<br />
erfüllt wurden,<br />
- der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt wird oder rechtzeitig vorliegt,<br />
- der Zuwendungsempfänger seinen Mitteilungspflichten (Verschiebung der Einzelansätze,<br />
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Veränderungen bei den Personalstellen im Stabilisierungsprogramm oder der<br />
Jugendbildungsreferenten) nicht nachgekommen ist. Die Mitteilungspflichten des<br />
Zuwendungsempfängers sind in den ANBest Punkt 5 festgelegt.<br />
Konkret: Grundsätzlich schriftlichen Kontakt mit dem Zuwendungsgeber!<br />
Wichtiger Grundsatz für die Praxis:<br />
Vor einer Rückforderung ist die Möglichkeit einer Umbewilligung zu prüfen. Das könnte z.B. die<br />
nachträgliche Anerkennung einer zweckentsprechenden Verwendung sein. Die Möglichkeit der<br />
Umbewilligung ist immer eine Ausnahme und ist im Einzelfall zu prüfen.<br />
Die Umbewilligung, d.h. ein Änderungsbescheid ist in laufenden Maßnahmen möglich. Dabei<br />
kann auch der Zuwendungszweck erweitert werden.<br />
Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.<br />
Die Bewilligungsbehörde kann in Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls<br />
berücksichtigen.<br />
(Ermessen: In rechtlich nicht eindeutigen Fällen muss die Verwaltung nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen entscheiden. Dabei muss sie nach dem Gesetz der Verhältnismäßigkeit handeln und<br />
das Übermaßverbot beachten. Ihre Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis<br />
zum angestrebten Erfolg stehen.)<br />
Die Anhörungspflicht ist gemäß § 24 SGB X geregelt.<br />
In den §§ 44 ff. SGB X ist festgelegt, dass die Rücknahme und der Widerruf grundsätzlich<br />
innerhalb eines Jahres erfolgen muss.<br />
Die Frist beginnt, wenn der zuständigen Behörde vollständig die Tatsachen bekannt sind, die die<br />
Verfahrensweise gerechtfertigt (positive Kenntnisnahme). Nach Auffassung der Behörde<br />
müssen ihr alle Umstände bekannt und auch von ihr beleuchtet worden sein, die zu einer<br />
Entscheidung führen können, ehe sie von positiver Kenntnisnahme spricht.<br />
Die Bewilligungsbehörde ist allerdings verpflichtet, unverzüglich nach Eingang die<br />
Verwendungsnachweise dahingehend zu prüfen, ob sich Hinweise auf mögliche<br />
Rückforderungen ergeben.<br />
Einschränkung: Bei auflösenden Bedingungen gibt es keine Anhörungspflicht und auch keinen<br />
Ermessensspielraum der Behörde.<br />
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und wird ab diesen Zeitpunkt mit 3%<br />
über den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verzinst. Unter dem Zeitpunkt ist<br />
der Tag zu verstehen, an welchem die zur Erstattung führenden Umstände eingetreten sind.<br />
Wird die Zuwendung nicht innerhalb 2 Monaten verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht<br />
widerrufen, fallen für die Zeit ab Auszahlung bis zur Verwendung Zinsen in Höhe von 3% über<br />
den jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank an.<br />
Einschränkung: Beträgt der geforderte Gesamtzinsanspruch weniger als 50,00 € oder die<br />
Rückforderung der Zuwendung ist geringer als 25,00 €, wird von einer Forderung abgesehen.<br />
Der geforderte Zinsanspruch kann nach Ermessen erhoben werden oder es kann wegen<br />
Geringfügigkeit auf ihn verzichtet werden. (Es ergibt sich aber kein Rechtsanspruch lt.<br />
Verwaltungsvorschriften.)<br />
Was geschieht, wenn ein Bewilligungsbescheid fehlerhaft ist?<br />
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet<br />
und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Er<br />
ist dann unwirksam.<br />
Die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes kann von der Bewilligungsbehörde festgestellt<br />
werden oder vom Zuwendungsempfänger. Der Verwaltungsakt kann nichtig sein, wenn man<br />
bspw. nicht erkennen kann, wer ihn erlassen hat oder wenn der Form nicht Genüge getan<br />
wurde. Das gleich gilt, wenn man ihn nicht ausführen kann, er gegen die guten Sitten verstößt<br />
oder wenn er die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt.<br />
Ist ein wesentlicher Teil, ohne den der Verwaltungsakt nicht erlassen worden wäre, nichtig, so ist<br />
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der ganze Verwaltungsakt nichtig.<br />
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt, in unserem Falle ein fehlerhafter Bewilligungsbescheid, kann in<br />
einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er das gleiche Ziel und gleiche<br />
Voraussetzungen hat und die erlassende Behörde ihn so rechtmäßig erlassen hätte.<br />
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt wird nicht umgedeutet, wenn die Umdeutung der erkennbaren<br />
Absicht der Behörde widersprechen würde.<br />
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die einen Verwaltungsakt nichtig<br />
machen, ist u.A. unbeachtlich, wenn der für den Erlass erforderliche Antrag bzw. die<br />
erforderliche Begründung nachträglich gestellt wird oder auch eine erforderliche Anhörung eines<br />
Beteiligten nachgeholt wird. Solche Handlungen dürfen aber nur bis zum Abschluss eines<br />
Vorverfahrens bzw. bis zur Erhebung einer Klage nachgeholt werden.<br />
Wenn die rechtzeitige Anfechtung eines Verwaltungsaktes versäumt worden ist, weil bei dem<br />
Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt oder die erforderliche Anhörung deines<br />
Beteiligten vor seinen Erlass unterblieben ist, gilt die Rechtsbehelfungsfrist als nicht verschuldet.<br />
Das für die Widereinssetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der<br />
unterlassenen Verfahrenshandlung ein (Vgl. SGB X §§ 40-43).<br />
Was geschieht bei Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes?<br />
Der erteilte Bewilligungsbescheid ist als solcher ein Verwaltungsakt. Wenn der<br />
Zuwendungsempfänger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und dieses<br />
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist, darf dieser<br />
Bescheid nicht zurückgenommen. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn<br />
der Zuwendungsempfänger die Zuwendung so genutzt hat, dass sie nicht mehr oder nur<br />
mit Nachteilen rückgängig gemacht werden kann.<br />
Wird der Zuwendungsbescheid aber durch arglistige Täuschung erwirkt, oder er beruht auf<br />
falschen Angaben, die grob fahrlässig, unvollständig oder unrichtig gemacht wurden, kann sich<br />
der Begünstigte nicht darauf berufen, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut<br />
hat.<br />
Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch wenn er unanfechtbar<br />
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft und Vergangenheit<br />
zurückgenommen werden. Das geschieht, wenn von einem Sachverhalt ausgegangen worden<br />
ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder<br />
Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.<br />
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 47 SGB X, je nach Lage der<br />
Dinge, bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden.<br />
Das muss aber die Behörde innerhalb eines Jahres nach der Kenntnisnahme der Tatsachen tun.<br />
(Vgl. SGB X §§ 44-47)<br />
4.2.1.4. Nachweis und Prüfung der Verwendung der Zuwendungen<br />
Durch die Bewilligungsbehörde wird im Zuwendungsbescheid die Stelle benannt, gegenüber der<br />
Verwendungsnachweis zu erbringen ist. Der Nachweis der Verwendung wird entsprechend den<br />
anzuwendenden Nebenbestimmungen verlangt.<br />
Was ist bei der Verwendungsnachweiserstellung zu berücksichtigen?<br />
Der Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des<br />
Zuwendungszweckes, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum<br />
folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Wenn der Zuwendungszweck bis<br />
zum Ablauf des Haushaltsjahres nicht erfüllt ist, ist ein Zwischennachweis innerhalb 4 Monaten<br />
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nach Ablauf des Haushaltsjahres zu führen.<br />
Beispiel: Eine Maßnahme wird im Dezember des laufenden Jahres bewilligt und soll im darauf<br />
folgenden Jahr durchgeführt werden. Hier ist bis Ende April des darauf folgenden Jahres ein<br />
Zwischennachweis zu erstellen. Es empfiehlt sich immer, die Forderungen des<br />
Zuwendungsbescheides zu beachten.<br />
Wie setzt sich der Verwendungsnachweis zusammen?<br />
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen<br />
Nachweis.<br />
1. Sachbericht<br />
Im Sachbericht wird auf die Verwendung der Zuwendung eingegangen und auf die damit<br />
erzielten Ergebnisse. Der Sachbericht wird sowohl bei der Verwendungsnachweisführung<br />
einzelner Projekte erstellt, als auch als Gesamtbericht bei der Verwendung von Mitteln aus dem<br />
Landesjugendplan.<br />
Im Sachbericht werden Ziel und Zweck der Zuwendung dem Erreichten gegenübergestellt.<br />
Seminar- und andere die Maßnahme betreffende Unterlagen sollten beigefügt werden. Es sollte<br />
dargestellt werden, welche Zielgruppen in welcher Größenordnung erreicht wurden, welche<br />
Methoden dabei angewandt und welche Inhalte vermittelt wurden. Die Sachberichte werden mit<br />
Schlussfolgerungen für die perspektivische Arbeit und Angebote untersetzt.<br />
Konkret: Der Sachbericht sollte so abgefasst sein, dass im Nachhinein keine Zweifel am<br />
erreichten Zuwendungszweck entsteht. Das könnte Auswirkungen auf die Höhe der Förderung<br />
haben, eventuelle Rückforderungen und Zinsen wären dann die Folge.<br />
2. Zahlenmäßiger Nachweis<br />
Durch den zahlenmäßige Nachweis wird belegt, wie die Zuwendung im Vergleich zum<br />
Finanzierungsplan verwendet wurde. Grundsätzlich sind alle Einnahmen und Ausgaben in<br />
zeitlicher Reihenfolge entsprechend dem Finanzierungsplan summarisch anzugeben. Die<br />
Angaben werden durch Originalbelege belegt. Sie müssen die im Geschäftsverkehr üblichen<br />
Angaben, wie Tag der Zahlung, Empfänger, Grund der Zahlung und Zahlungsbeweis (z.B.<br />
Unterschrift), enthalten. Die Belege müssen den Projekten eindeutig zugeordnet werden<br />
können. Im Verwendungsnachweis muss bestätigt werden, dass die Ausgaben notwendig<br />
waren, dass mit der Zuwendung wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Belege mit<br />
den Angaben in den Büchern übereinstimmen.<br />
Der einfache Verwendungsnachweis erfolgt ohne Vorlegen der Originalbelege.<br />
Der Zwischennachweis wird wie der vereinfachte Verwendungsnachweis geführt.<br />
A c h t u n g !<br />
Die Belege, Verträge und alle sonst mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen,<br />
besonders die zur vereinfachten Verwendungsnachweisführung, sind 10 Jahre nach Vorlage<br />
des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen und anderen<br />
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist, wie z.B. bei Personalunterlagen, bestimmt ist.<br />
Zur Aufbewahrung können Bild- oder Datenträger verwendet werden, soweit da Aufnahme- und<br />
Wiedergabeverfahren den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung oder einer in der<br />
öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entspricht.<br />
Wie erfolgt die Prüfung der Verwendung?<br />
Die Bewilligungsbehörde hat unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises<br />
diesen zu prüfen. Ihr stehen dafür zwölf Monate zur Verfügung. Wann die Zwölf-Monats-Frist<br />
beginnt, ist umstritten.<br />
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Was prüft die Bewilligungsbehörde?<br />
Die Bewilligungsbehörde prüft nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises im<br />
Wesentlichen<br />
- ob dieser den im Zuwendungsbescheid festgelegten Anforderungen entspricht,<br />
- ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde,<br />
- ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wurde.<br />
Der Umfang der Prüfung klärt, ob<br />
- die Zuwendung und die ggf. damit beschafften Gegenstände für den im Zuwendungsbescheid<br />
bestimmten Zweck verwendet wurden,<br />
- alle Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, auch für dieses eingesetzt<br />
wurden,<br />
- der Finanzierungsplan eingehalten wurde,<br />
- das Besserstellungsverbot eingehalten wurde,<br />
- die maßgebenden Einzelbestimmungen zur Auftragsvergabe beachtet wurden,<br />
- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden,<br />
- Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege beachtet wurden,<br />
- Übereinstimmung des zahlenmäßigen Nachweises mit der Buchführung und den<br />
dazugehörigen Belegen erzielt wurde,<br />
- die tatsächlichen Deckungsmittel und Ausgaben für das Projekt bei der Zuwendungshöhe<br />
berücksichtigt wurden,<br />
- evtl. Rückzahlungs- oder Zinsverpflichtungen des Zuwendungsempfängers gegenüber der<br />
Bewilligungsbehörde erfüllt sind bzw. wurden.<br />
Im Einzelnen werden die mit der Personalwirtschaft zusammenhängenden Ausgaben geprüft.<br />
Das betrifft neben der Eingruppierung und Vergütung der Mitarbeiter auch deren Sozialbezüge,<br />
die Honorarzahlungen und Fahrtkostenzuschüsse.<br />
Beim sächlichen Verwaltungsaufwand und den Investitionsausgaben werden alle im<br />
Zusammenhang stehenden Ausgaben geprüft.<br />
Über Umfang und Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfungsvermerk erstellt, der in den<br />
Bewilligungsakten abgelegt wird.<br />
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5. Was tun?<br />
Fragen und Antworten zum <strong>Haushaltsrecht</strong><br />
Was tun - Wie und wie lange sind Belege und geschäftliche Unterlagen<br />
aufzubewahren?<br />
Gemäß ANBest-P Pkt. 6.9 sind alle im Zusammenhang mit der Förderung stehenden<br />
Unterlagen, Belege und Verträge 5 Jahre nach Vorlage der Verwendungsnachweise<br />
aufzubewahren. Gemäß Pkt. 7.1 hat der Zuwendungsempfänger Bücher, Belege und sonstige<br />
Geschäftsunterlagen bereitzuhalten, da die Bewilligungsbehörde und die vom<br />
Landesrechnungshof beauftragten Rechnungsprüfungsstelle diese anfordert.<br />
Die Aufbewahrung kann mit Hilfe allgemein zugelassener Bild- und Datenträger geschehen,<br />
wenn diese den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Hier bieten sich z.B.<br />
die gesicherten Daten aus dem Buchhaltungsprogramm für die Archivierung der Konten an.<br />
Aus steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften heraus haben Unterlagen z.T. längere<br />
Aufbewahrungsfristen oder diese haben sich mit dem Steuerrechtsänderungsgesetz 1998<br />
geändert.<br />
Gemäß § 257 HGB gelten folgende Fristen:<br />
10 Jahre - Inventare, Bilanzen bzw. Jahresabschlüsse, sowie die zu ihren Verständnis<br />
erforderlichen Unterlagen.<br />
6 Jahre - Geschäftsberichte, Buchungsbelege (steuerrechtlich beträgt seit 1998 die<br />
Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen 10 Jahre)<br />
Lohnkonten und Lohnabrechnungen ( soweit sie keine Buchungsbelege sind)<br />
Reisekostenabrechnungen ( soweit sie keine Buchungsbelege sind)<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss<br />
festgestellt wurde oder der Buchungsbeleg entstand.<br />
Das bedeutet: Wurde der Jahresabschluss für das Jahr 1999 im Jahr 2000 festgestellt, beginnt<br />
die Aufbewahrungsfrist mit Schluss des Jahres 2000 und der Jahresabschluss muss bis 2010<br />
aufbewahrt werden.<br />
Was tun - Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Buchführung<br />
gestellt?<br />
Für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung gelten im Wesentlichen die<br />
Vorschriften des Handelgesetzbuches (HGB).<br />
Jeder Buchführungspflichtige, das sind u.A. auch alle, die mit öffentlichen Geldern arbeiten, hat<br />
die Pflicht, mit Hilfe der Buchführung seine Geschäfte und die Lage seines Vermögens so<br />
ersichtlich zu machen, dass ein sachverständiger Dritter sich Überblick über Geschäftsvorfälle<br />
und Unternehmenslage verschaffen kann.<br />
Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, d.h.<br />
Belege dokumentieren die Geschäftsvorfälle.<br />
Die Buchführung muss klar und übersichtlich sein. Die erforderlichen Belege und<br />
Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet verbucht werden.<br />
Sie müssen gut leserlich sein und dürfen nicht so verändert sein, dass der ursprüngliche Inhalt<br />
nicht mehr feststellbar ist.<br />
Also: Bleistifteintragungen, radieren und überschmieren sind verboten! Fehlerhafte Buchungen<br />
werden mit Hilfe von Storno-Belege berichtigt.<br />
Die Bücher, d.h. die Konten und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können in einer<br />
geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern oder Mikrofilmen, die den<br />
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen, ausgeführt werden.<br />
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Ausnahme: Bilanz oder Jahresabschluss gehören nicht auf Datenträger.<br />
Es muss sichergestellt sein, dass die Belege während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind.<br />
Gegenstände über einen Wert von 410,00 € werden inventarisiert. Aus Gründen der Ordnung<br />
und Sparsamkeit empfiehlt sich auch für geringwertige und schnellverschleißende<br />
Wirtschaftsgüter eine Auflistung, da man bei ihnen z.T. eine Haltbarkeitsdauer von mehr als<br />
einem Jahr voraussetzt und diese auch nicht mit Ende des Haushaltsjahres außer Gebrauch<br />
genommen werden.<br />
Was tun - Warum ist die ordnungsgemäße Buchführung im Verband wichtig?<br />
Die Förderung ist für die Arbeit der Jugendverbände eine grundlegende Voraussetzung. Die<br />
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist die Fachlichkeit und Zuverlässigkeit des<br />
Antragstellers und die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Buchführung.<br />
Bei der Prüfung der Verwendungsnachweise muss nachvollziehbar sein, ob diese<br />
ordnungsgemäß abgerechnet wurden. Belege und Unterlagen können durch örtliche<br />
Erhebungen (vgl. ANBest-P Pkt. 6.10) der Prüfungsstelle geprüft werden.<br />
Es ist daher zu empfehlen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung regelmäßig durch<br />
eigene gründliche Kassenprüfungen festgestellt wird.<br />
Was tun – Wie finanziere ich eine Maßnahme?<br />
Ein Projekt kann nicht immer aus Eigen- oder Drittmitteln finanziert werden. Kommt eine<br />
Förderung aus Mitteln der öffentlichen Hand in Betracht, muss ein formgerechter Antrag,<br />
zusammen mit einem zu der Maßnahme gehörenden Kosten- und Finanzierungsplan, bei der zu<br />
bewilligenden Behörde gestellt werden.<br />
Die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO besagen, dass die Bewilligung einer Zuwendung<br />
immer eines schriftlichen Antrags bedarf. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die<br />
Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.<br />
Was tun - Was muss beim Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen beachtet<br />
werden?<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit haben Priorität.<br />
Beim Abschluss eines Vertrages über eine Lieferung oder Leistung gilt:<br />
- Aufträge (z.B. Anschaffungen oder Herstellung von Druckerzeugnissen) mit einer Vergütung<br />
bis zu 2.556 € (ohne Mehrwertsteuer) können ohne Ausschreibung erteilt werden.<br />
Überschreitet die Vergütung 511 € (ohne Mehrwertsteuer) so sind in der Regel mindestens 3<br />
Angebote einzuholen bzw. zumindest telefonische Preisermittlungen vorzunehmen. Diese<br />
Preisermittlungen sind aktenkundig zu machen und mit dem Verwendungszweck vorzulegen.<br />
- bis zu einem finanziellen Umfang von 12.782 € der Lieferung oder Leistung gilt die „freie<br />
Vergabe“ – es müssen 2-3 Angebote eingeholt werden.<br />
- bei einem finanziellen Umfang 12.782 € bis 25.564 € erfolgt die „Beschränkte Ausschreibung“<br />
(VOL)<br />
Der Träger wählt nach wirtschaftlichen und sparsamen Gesichtspunkten das günstigste Angebot<br />
aus.<br />
Beachte: Die Auflagen in den Bewilligungsbescheiden müssen eingehalten werden.<br />
Was tun – Wo finde ich schnell Förderrichtlinien?<br />
Unter http://jugend.inmv.de kann man alle Förderrichtlinien des Landes, seiner Landkreise und<br />
kreisfreien Städte, die Jugendverbände betreffend, abrufen.<br />
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Was tun - Die Bewilligung ist da – wie geht es weiter?<br />
Als erstes wird abgeklärt, ob den Antrag in allen Teilen entsprochen wurde. Eine eigene kurze<br />
tabellarische stichpunktartige Übersicht und dem Vergleich zu den Teilen der Bewilligung hilft im<br />
späteren Umgang mit ihr.<br />
Bei Änderungen tritt die Mitteilungspflicht, bspw. in Form einer Planänderung, ein.<br />
Alle Änderungen, die den Zuwendungsbescheid betreffen, müssen schriftlich angezeigt werden.<br />
Auf schriftliche Rückantwort sollte man unbedingt achten. Aktennotizen über Telefonate und<br />
Absprachen sind unwirksam.<br />
Was verstehe ich unter dem Bewilligungszeitraum?<br />
Der Bewilligungszeitraum ist immer im Bewilligungsbescheid angegeben. Er endet i. d. R. mit<br />
dem Haushaltsjahr, es gibt aber auch Ausnahmen, wie bei der Förderung einzelner Projekte.<br />
Sollte es sich abzeichnen, dass voraussichtlich die Zuwendung im Bewilligungszeitraum nicht<br />
verwendet werden kann, muss unverzüglich schriftlich die Bewilligungsbehörde informiert<br />
werden.<br />
Was tun - Wie vermeide ich das Überschreiten der 2 - Monats-Frist?<br />
Das offensichtliche Überschreiten der 2-Monats-Frist, d.h. der Abruf von Mitteln, die erst nach<br />
einem Zeitraum von 2 Monaten und länger verwendet werden, kann eine Rückforderung nach<br />
sich ziehen. Die abgerufenen Mittel wurden den Landeshaushalt vorzeitig entnommen und sind<br />
Ausgaben, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden.<br />
Eine rechtzeitige schriftliche Information über die notwendige Änderung der Abrufe der Mittel an<br />
die Bewilligungsbehörde ist angezeigt. Es ist darauf zu achten, dass bspw. Mehrere und nach<br />
den realen Finanzbedarf orientierte Mittelabrufe getätigt werden.<br />
Was tun – Meine Planung stimmt nicht<br />
Planänderungen können in der Regel im Laufe des Bewilligungszeitraumes angezeigt werden.<br />
Zu beachten ist jedoch der Haushaltsschluss, d.h. es muss noch gewährleistet sein, dass der<br />
Antrag auf Planänderung rechtzeitig im Bewilligungszeitraum bzw. vor Beendigung des<br />
Haushaltsjahres bei dem Zuwendungsgeber eingeht.<br />
Was tun – Ich kann eine geplante Maßnahme nicht durchführen<br />
Hier kommt es darauf an, ob ich mit der Zuwendung eine andere Maßnahme im Sinne der<br />
Bewilligung durchführen und finanzieren kann. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zum § 44 LHO<br />
ist der Finanzplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.<br />
Einzelansätze dürfen um 20%, ohne Anzeige an den Zuwendungsgeber, überschritten werden.<br />
Die Überschreitung muss mit Einsparungen von den anderen Einzelansätzen ausgeglichen<br />
werden.<br />
Was tun - Eine Rückzahlung wird gefordert<br />
Wenn eine Rückzahlung gefordert wird, ist es aus Gründen der Umsicht ratsam, immer eine<br />
schriftliche Verlängerung zu beantragen.<br />
In dieser gewonnenen Zeit ist es zwingend nötig, die Gründe, die zur Rückzahlung oder zu<br />
Rückforderungen geführt haben sollen, intensiv zu prüfen.<br />
Die Verlängerung sollte schnellstens, aber noch vor Ablauf der Frist, die im<br />
Rückforderungsbescheid festgelegt wurde, beantragt werden.<br />
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Legt man einen Widerspruch nach Erhalt eines Rückzahlungsbescheides ein, hat dieser - und<br />
das steht im Gegensatz zu einem Widerspruch beim Finanzamt - eine aussetzende Wirkung.<br />
Es muss also vorläufig bis zum Erhalt des neuen Bescheids nicht gezahlt werden.<br />
Was tun - Wie kann ich das Schlimmste abwenden?<br />
Die Möglichkeit, zu beantragen und schriftlich zu begründen, ist immer gegeben. Die Behörde<br />
kann nach Ermessen verfahren, wenn nachhaltige Gründen vorliegen, die diesen Vorgang<br />
begründen.<br />
Wichtig: Alles im Einklang mit der Behörde schriftlich regeln.<br />
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C. Das <strong>Haushaltsrecht</strong> in Stichpunkten<br />
Haushaltsabschluss<br />
Der Haushaltsabschluss ist Bestandteil des Rechnungsabschlusses. In ihm sind u.A. das<br />
kassenmäßige Jahresergebnis, das kassenmäßige Gesamtergebnis, die aus dem Vorjahr<br />
übertragenen Einnahmerest und Ausgabereste und die in das folgende Haushaltsjahr zu<br />
übertragenden Einnahmereste und Ausgabenreste nachzuweisen. (Vgl. § 83 BHO)<br />
Zweckfreie Haushaltsansätze<br />
Im <strong>Haushaltsrecht</strong> werden Haushaltsmittel so bezeichnet, die ohne eine<br />
Einzelzweckbestimmung im Haushaltsplan veranschlagt werden. Das ist nur ausnahmsweise<br />
zulässig.<br />
Haushaltsausgleich<br />
Er ist ein Haushaltsgrundsatz, nach welchen die Einnahmen und Ausgaben für ein<br />
Haushaltsjahr im Haushaltsplan ausgeglichen sein müssen. (Vgl. Art.110 GG)<br />
Haushaltsausschuss<br />
Der Haushaltsausschuss ist ein wichtiger Ausschuss des Bundestags, des Landtags und der<br />
Kommunen. Er ist an der Gesetzesvorbereitung und an den Gesetzesvollzug (Ausführung des<br />
Haushaltsplanes) beteiligt.<br />
Haushaltsgesetz<br />
Das Haushaltsgesetz ist das Gesetz, das den Haushaltsplan für ein oder mehrere<br />
Rechnungsjahre feststellt. Es hat nur Wirkung für die ausführende Gewalt und ist ein formelles<br />
Gesetz. Es beinhaltet nur Wirkungen für die ausführende Gewalt, die Staatsbürger sind daran<br />
weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet.<br />
Zwingende Bestandteile des Haushaltsgesetzes sind nach § 18 Abs.2 BHO der festzustellende<br />
Haushaltsplan, der Höchstsatz der Haushalts- und Finanzkredite zur Deckung der Ausgaben<br />
sowie der Höchstsatz der Kassen- und Kassenverstärkungskredite.<br />
Haushaltsgrundsätze<br />
Haushaltsgrundsätze sind gesetzlich niedergelegte Prinzipien, die bei der Aufstellung und<br />
Ausführung des Haushaltsplanes zu beachten sind.<br />
Wichtige Grundsätze bei der Aufstellung des Haushaltsplanes sind u.A. die Grundsätze der Der<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, des Haushaltsausgleiches, der sachlichen Vollständigkeit,<br />
der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit.<br />
Wichtige Grundsätze im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der<br />
sachlichen, betraglichen und zeitlichen Bindung, sowie der vollständigen und rechtzeitigen<br />
Einbeziehung der Einnahmen.<br />
Haushaltsjahr<br />
Das Kalenderjahr ist im Allgemeinen auch das Haushaltsjahr.<br />
Haushaltsklarheit<br />
Haushaltsklarheit ist ein haushaltsrechtlicher Grundsatz. Er gebietet, dass die Haushaltsansätze<br />
ausreichend aufgegliedert und zweckdienlich erläutert werden.<br />
Gliederung und Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben dienen, wie auch die Erläuterungen<br />
zum Haushaltsplan, der Klarheit und Transparenz.<br />
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Haushaltskreislauf<br />
Die Phasen, die ein Haushalt in einer bestimmten Periode durchläuft, nennt man<br />
Haushaltskreislauf. Zu diesen Phasen gehören die Aufstellung des Haushaltsplanes, der<br />
Beschluss des Haushaltsgesetzes, die Ausführung des Haushaltsplanes, die Jahresrechnung,<br />
die Prüfung der Jahresrechnung und die Entlastung.<br />
Haushaltsmittel<br />
Die nach ihrer Zweckbestimmung im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen, Ausgaben,<br />
Verpflichtungsermächtigungen und Stellen nennt man Haushaltsmittel.<br />
Haushaltsplan<br />
Der Haushaltsplan ist die nach den gesetzlichen Regelungen festgestellte maßgebende<br />
Zusammenstellung der für einen bestimmten Zeitraum veranschlagten Einnahmen und<br />
Ausgaben.<br />
Er bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der öffentlichen Körperschaften und wird per<br />
Gesetz von Bund und Ländern und per Satzung durch Gemeinden und Gemeindeverbänden<br />
festgestellt.<br />
Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, die durch Verpflichtungsermächtigungen<br />
eingestellten Ausgaben zu leisten, Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre<br />
einzugehen und Kredite im Rahmen der Ermächtigung aufzunehmen.<br />
Haushaltsquerschnitt<br />
Der Haushaltsquerschnitt ist die nach Aufgabenbereich und Arten geordnete Zusammenstellung<br />
der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen von Bund, Ländern und<br />
Kommunen. Sie ist eine Anlage des Haushaltsplans bzw. des Gesamtplans.<br />
Haushaltsrechnung<br />
Die Haushaltsrechnung ist im Rahmen des kommunalen <strong>Haushaltsrecht</strong>s Bestandteil der<br />
Jahresrechnung. Sie ist das inhaltliche und formelle Gegenstück zum Haushaltsplan, welches<br />
seine Einhaltung ausweist.<br />
<strong>Haushaltsrecht</strong><br />
Das <strong>Haushaltsrecht</strong> beinhaltet alle gesetzlichen Regelungen über die Feststellung des<br />
Haushalts des Staates und sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die<br />
gesetzlichen Regelungen betreffen u.A. die inhaltlichen Anforderungen an den Haushaltsplan,<br />
das Planaufstellungsverfahren und den Planvollzug mit seiner Kontrolle.<br />
Das staatliche <strong>Haushaltsrecht</strong> ist im Grundgesetz und in der Bundeshaushaltsordnung geregelt.<br />
Das <strong>Haushaltsrecht</strong> der Länder ist in der jeweiligen Landesverfassung und der jeweiligen<br />
Landeshaushaltsordnung geregelt. Im kommunalen Haushaltsecht sind die Gemeinde- und<br />
Kreisordnungen, sowie die Gemeindehaushaltsordnungen gesetzliche Grundlage.<br />
Haushaltsreste<br />
Einnahme- oder Ausgabeansätze im Haushaltsplan, die in das folgende Jahr übertragen<br />
werden, sind Haushaltsreste. Sie müssen sich auf ein Minimum beschränken.<br />
Haushaltssatzung<br />
Sie ist eine Pflichtsatzung der Gemeinde und die rechtliche Grundlage für die Bewirtschaftung<br />
aller Einnahmen und Ausgaben.<br />
Haushaltssperre<br />
Die Haushaltssperre gewährleistet einen Haushaltsausgleich, wenn es die Entwicklung von<br />
Einnahmen und Ausgaben erfordert.<br />
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Nach § 41 BHO kann das Bundesministerium für Finanzen nach Benehmen mit dem<br />
zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Ausgaben<br />
geleistet und Verpflichtungen erfüllt werden. Das gilt analog auch für den Haushaltsausgleich<br />
der Länder.<br />
Die LHO bestimmt im § 41: „Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert,<br />
kann der Finanzminister nach Benehmen mit dem zuständigen Minister es von seiner<br />
Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen werden oder Ausgaben<br />
geleistet werden.“<br />
Haushaltsstelle<br />
Sie ist die Kennziffer für die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des<br />
Bundes, der Länder und der Gemeinden und ist sechsstellig.<br />
Haushaltsüberwachungsliste<br />
Die Haushaltsüberwachungsliste dient im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans der<br />
Überwachung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen.<br />
Haushaltsvermerk<br />
Der Haushaltsvermerk ist eine einschränkende oder erweiterte Bestimmung zu einem Ansatz im<br />
Haushaltsplan (z. B. Zweckbindung, Sperrvermerk, Übertragbarkeit).<br />
Haushaltsvorlage<br />
Den von der Bundesregierung verabschiedeten und dem Parlament zugeleiteten Entwurf des<br />
Haushaltsplanes nennt man Haushaltsvorlage. Er ist zugleich der Entwurf des<br />
Haushaltsgesetzes. Das gilt analog auch für die Aufstellung der Landeshaushaltspläne.<br />
Haushaltswahrheit<br />
Die Haushaltswahrheit ist der Grundsatz im <strong>Haushaltsrecht</strong>, der gebietet, Einnahmen, Ausgaben<br />
und Verpflichtungsermächtigungen wahrheitsgetreu zu veranschlagen. Das Wahrheitsprinzip<br />
gebietet es, dass nicht höhere Einnahmen veranschlagt werden, als voraussichtlich eingehen<br />
oder geringere Ausgaben veranschlagt werden, als voraussichtlich zu leisten sind.<br />
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D. Literatur- und Quellennachweis / Abkürzungsverzeichnis<br />
Quellen<br />
Arbeitshilfe „konkret“, <strong>Haushaltsrecht</strong>, <strong>Landesjugendring</strong> Thüringen e.V.<br />
B. Leuchtenberg , Öffentliche Finanzwirtschaft -Überblick über die wichtigsten Begriffe,<br />
Grundlagen und Inhalte-<br />
MR Dr. Dittrich, Zuwendungsarten<br />
ARD-Ratgeber Recht, Stichpunkte zum <strong>Haushaltsrecht</strong><br />
http://www.europarl./de<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Bundeshaushaltsordnung - BHO<br />
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG<br />
Handelsgesetzbuch - HGB<br />
Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG<br />
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X<br />
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern - LHO<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern – VwVfG<br />
Kinder- und Jugendförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – KJfG M-V<br />
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