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Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin

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Konkret: Der Bewilligungsbescheid ist in seinen Bestandteilen maßgebend bei der Finanzierung<br />

der Maßnahme und der Verwendung der Mittel.<br />

Das bedeutet, die Bewilligungsbedingungen müssen eingehalten werden, um u.A.<br />

Rückforderungen und Verzinsungen zu vermeiden.<br />

Es empfiehlt sich daher, genau die Vorhaben des Verbandes mit dem erfolgten<br />

Bewilligungsbescheid und seinen Bedingungen abzugleichen und sich dazu ggf. dazu kurze<br />

Notizen zu machen.<br />

5. Auszahlung der Mittel<br />

Die Zuwendungen werden erst ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig<br />

wurde. Dieses Verfahren kann durch die Verbände durch den Rechtsbehelfverzicht<br />

beschleunigt werden.<br />

Die Zuwendungen dürfen nur insofern und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich<br />

innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige aus dem Zuwendungsbescheid<br />

resultierende Auszahlungen benötigt werden. Das bedeutet, dass projektbezogene<br />

Zuwendungen erst frühestens 2 Monate vor deren Verwendung abgerufen werden können.<br />

Wenn die 2-Monatsfrist zwischen Abruf und Verwendung der Mittel nicht eingehalten wird, kann<br />

der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.<br />

Konkret: Der Mittelabruf steht im Zusammenhang mit der zeitnahen Verwendung. Der<br />

Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden.<br />

Bei Zuwendungen im Rahmen des Landesjugendplanes erfolgt die Auszahlung per<br />

vorgeschriebenen Mittelabruf. Zu Beginn des Haushaltsjahres können bis zu 80% der<br />

vorjährigen Bewilligungssumme zu Begleichung der laufenden Ausgaben in Monatsbeträgen<br />

gezahlt werden.<br />

Was geschieht bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des<br />

Zuwendungsbescheides?<br />

Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme von Zuwendungsbescheiden, sowie die Erstattung der<br />

Zuwendung oder die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach den §§ 48, 49, 49a<br />

des VwVfG M-V und den speziell für die Zuwendungen an die Jugendverbände zutreffenden §§<br />

45, 47, 50 SGB X. Diese Verwaltungsakte, (siehe: “Was ist eine Bewilligung?“), sind unter<br />

Angabe der Rechtsgründe schriftlich zu begründen.<br />

Rechtsgründe können sein:<br />

- Die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Befristungen wurden unwirksam, (Beisp. : Die<br />

Zuwendung wurde im Bewilligungszeitraum nicht verbraucht)<br />

- Änderung der Bedingungen, ( Beisp. : Änderung der Finanzierung oder nachträgliche<br />

Ermäßigung der Ausgaben)<br />

- Erwirken der Zuwendung durch unvollständige oder falsche Angaben des Antragsstellers,<br />

- die Zuwendung wird nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet,<br />

- die Anschaffung wird nicht, wie im Bewilligungsbescheid festgelegt, entsprechend lange<br />

genutzt.<br />

Konkret: Alle Rechtsansprüche sind durch die ANBest geregelt.<br />

Die Bewilligungsbehörde prüft, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen wird<br />

oder auch die bereits ausgezahlten Zuwendungen zurückzufordern sind, wenn<br />

- die Zuwendung nicht innerhalb 2 Monaten nach Auszahlung für die fälligen Zahlungen<br />

verwendet wurde,<br />

- im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist<br />

erfüllt wurden,<br />

- der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt wird oder rechtzeitig vorliegt,<br />

- der Zuwendungsempfänger seinen Mitteilungspflichten (Verschiebung der Einzelansätze,<br />

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