Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin
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Konkret: Der Bewilligungsbescheid ist in seinen Bestandteilen maßgebend bei der Finanzierung<br />
der Maßnahme und der Verwendung der Mittel.<br />
Das bedeutet, die Bewilligungsbedingungen müssen eingehalten werden, um u.A.<br />
Rückforderungen und Verzinsungen zu vermeiden.<br />
Es empfiehlt sich daher, genau die Vorhaben des Verbandes mit dem erfolgten<br />
Bewilligungsbescheid und seinen Bedingungen abzugleichen und sich dazu ggf. dazu kurze<br />
Notizen zu machen.<br />
5. Auszahlung der Mittel<br />
Die Zuwendungen werden erst ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig<br />
wurde. Dieses Verfahren kann durch die Verbände durch den Rechtsbehelfverzicht<br />
beschleunigt werden.<br />
Die Zuwendungen dürfen nur insofern und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich<br />
innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige aus dem Zuwendungsbescheid<br />
resultierende Auszahlungen benötigt werden. Das bedeutet, dass projektbezogene<br />
Zuwendungen erst frühestens 2 Monate vor deren Verwendung abgerufen werden können.<br />
Wenn die 2-Monatsfrist zwischen Abruf und Verwendung der Mittel nicht eingehalten wird, kann<br />
der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.<br />
Konkret: Der Mittelabruf steht im Zusammenhang mit der zeitnahen Verwendung. Der<br />
Zuwendungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden.<br />
Bei Zuwendungen im Rahmen des Landesjugendplanes erfolgt die Auszahlung per<br />
vorgeschriebenen Mittelabruf. Zu Beginn des Haushaltsjahres können bis zu 80% der<br />
vorjährigen Bewilligungssumme zu Begleichung der laufenden Ausgaben in Monatsbeträgen<br />
gezahlt werden.<br />
Was geschieht bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des<br />
Zuwendungsbescheides?<br />
Unwirksamkeit, Widerruf und Rücknahme von Zuwendungsbescheiden, sowie die Erstattung der<br />
Zuwendung oder die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach den §§ 48, 49, 49a<br />
des VwVfG M-V und den speziell für die Zuwendungen an die Jugendverbände zutreffenden §§<br />
45, 47, 50 SGB X. Diese Verwaltungsakte, (siehe: “Was ist eine Bewilligung?“), sind unter<br />
Angabe der Rechtsgründe schriftlich zu begründen.<br />
Rechtsgründe können sein:<br />
- Die im Zuwendungsbescheid enthaltenen Befristungen wurden unwirksam, (Beisp. : Die<br />
Zuwendung wurde im Bewilligungszeitraum nicht verbraucht)<br />
- Änderung der Bedingungen, ( Beisp. : Änderung der Finanzierung oder nachträgliche<br />
Ermäßigung der Ausgaben)<br />
- Erwirken der Zuwendung durch unvollständige oder falsche Angaben des Antragsstellers,<br />
- die Zuwendung wird nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet,<br />
- die Anschaffung wird nicht, wie im Bewilligungsbescheid festgelegt, entsprechend lange<br />
genutzt.<br />
Konkret: Alle Rechtsansprüche sind durch die ANBest geregelt.<br />
Die Bewilligungsbehörde prüft, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen wird<br />
oder auch die bereits ausgezahlten Zuwendungen zurückzufordern sind, wenn<br />
- die Zuwendung nicht innerhalb 2 Monaten nach Auszahlung für die fälligen Zahlungen<br />
verwendet wurde,<br />
- im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist<br />
erfüllt wurden,<br />
- der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt wird oder rechtzeitig vorliegt,<br />
- der Zuwendungsempfänger seinen Mitteilungspflichten (Verschiebung der Einzelansätze,<br />
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