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Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin

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Mindestnutzungsdauer von 10 Jahren. (Möglichkeit Verschrottungsprotokolle beachten)<br />

Auch hier empfiehlt es sich, die Festlegungen im Bewilligungsbescheid zu beachten.<br />

Konkret: Die Mittel dürfen nur für die bewilligten Maßnahmen eingesetzt werden.<br />

2. Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung<br />

Für die Zuwendung gilt das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung.<br />

Minimalprinzip: Mit geringst möglichen Mitteln ist das bestimmte Ziel zu erreichen.<br />

Maximalprinzip: Mit bestimmtem Mitteleinsatz ist das bestmöglichste Ergebnis zu erzielen.<br />

Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot wird u.A. realisiert durch<br />

- Besserstellungsverbot des Personals beim Zuwendungsempfänger, ( Einstufung nach<br />

Tätigkeitsmerkmalen BAT-O bzw. TV-L beachten)<br />

- das Gebot der zeitnahen Verwendung der Fördermittel, ( 2-Monatsfrist beachten)<br />

- das Gebot, Fördermittel nicht vorzeitig für Zahlungen an Dritte zu verwenden, ( keine Vorkasse<br />

oder Vorauszahlungen )<br />

- sorgfältige Behandlung der beschafften Gegenstände. ( pfleglicher Umgang, um u.A.<br />

Mindestnutzungsdauer einzuhalten)<br />

3. Grundsatz der Verbindlichkeit der Finanzplanung<br />

Der Finanzplan ist, wenn es keine andere Regelung gibt, verbindlich.<br />

Bei der Projektförderung können Einzelansätze grundsätzlich, wenn an anderer Stelle<br />

eingespart wurde, um bis zu 20% überschritten werden (vgl. ANBest-P). Unterschreitungen von<br />

Einzelansätzen können somit umgeschichtet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn sie auf<br />

behördlichen Bedingungen oder Auflagen beruhen.<br />

Bei der institutionellen Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan grundsätzlich<br />

hinsichtlich der Einzelansätze und Stellen verbindlich. Die Bewilligungsbehörde kann allerdings<br />

Ausnahmen zulassen, die generell im Voraus verhandelt werden müssen.<br />

Konkret: Der Finanzierungsplan, d.h. der Haushaltsplan ist verbindlich.<br />

4. Mitteilungspflicht an den Zuwendungsgeber<br />

Wenn der Zuwendungszweck voraussichtlich nicht erreicht wird, muss dem Zuwendungsgeber<br />

unverzüglich Mitteilung gemacht werden.<br />

Dsgl. muss dem Zuwendungsgeber mitgeteilt werden,<br />

- wenn sich Abweichungen vom Finanzplan ergeben,<br />

- wenn der Zuwendungsempfänger bei Dritten Zuwendungen für den gleichen Zweck beantragt<br />

oder erhält, die nicht in der Finanzplanung vorgesehen waren,<br />

- maßgeblichen Änderungen, wie Veränderungen der Gesamtfinanzierung oder wenn das<br />

Projekt mit den bewilligten Mitteln nicht beendet werden kann,<br />

Minderausgaben führen immer zu Rückforderungen.<br />

- wenn die angeforderten Zuwendungsmittel vorübergehend nicht verbraucht werden ( d.h. wenn<br />

z. B. die 2-Monatsfrist durch eine terminliche Verschiebung der Maßnahme nicht eingehalten<br />

werden kann),<br />

- wenn die aus der Zuwendung angeschafften Gegenstände nicht zweckgebunden verwendet<br />

werden können.<br />

Aus der Bewilligung ergibt sich für den Zuwendungsempfänger die Pflicht einer<br />

ordnungsgemäßen Buchführung und der Pflicht zur Verwendungsnachweisführung. Die<br />

Bewilligungsbehörde und der Rechnungshof haben Prüfungsrechte.<br />

Nach den ANBest-P ist die Zuwendung zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach<br />

Verwaltungsverfahrensrecht, <strong>Haushaltsrecht</strong> oder anderen Rechtsvorschriften<br />

zurückgenommen, widerrufen oder unwirksam geworden ist.<br />

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