Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin
Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin
Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Mindestnutzungsdauer von 10 Jahren. (Möglichkeit Verschrottungsprotokolle beachten)<br />
Auch hier empfiehlt es sich, die Festlegungen im Bewilligungsbescheid zu beachten.<br />
Konkret: Die Mittel dürfen nur für die bewilligten Maßnahmen eingesetzt werden.<br />
2. Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung<br />
Für die Zuwendung gilt das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung.<br />
Minimalprinzip: Mit geringst möglichen Mitteln ist das bestimmte Ziel zu erreichen.<br />
Maximalprinzip: Mit bestimmtem Mitteleinsatz ist das bestmöglichste Ergebnis zu erzielen.<br />
Das Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgebot wird u.A. realisiert durch<br />
- Besserstellungsverbot des Personals beim Zuwendungsempfänger, ( Einstufung nach<br />
Tätigkeitsmerkmalen BAT-O bzw. TV-L beachten)<br />
- das Gebot der zeitnahen Verwendung der Fördermittel, ( 2-Monatsfrist beachten)<br />
- das Gebot, Fördermittel nicht vorzeitig für Zahlungen an Dritte zu verwenden, ( keine Vorkasse<br />
oder Vorauszahlungen )<br />
- sorgfältige Behandlung der beschafften Gegenstände. ( pfleglicher Umgang, um u.A.<br />
Mindestnutzungsdauer einzuhalten)<br />
3. Grundsatz der Verbindlichkeit der Finanzplanung<br />
Der Finanzplan ist, wenn es keine andere Regelung gibt, verbindlich.<br />
Bei der Projektförderung können Einzelansätze grundsätzlich, wenn an anderer Stelle<br />
eingespart wurde, um bis zu 20% überschritten werden (vgl. ANBest-P). Unterschreitungen von<br />
Einzelansätzen können somit umgeschichtet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn sie auf<br />
behördlichen Bedingungen oder Auflagen beruhen.<br />
Bei der institutionellen Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan grundsätzlich<br />
hinsichtlich der Einzelansätze und Stellen verbindlich. Die Bewilligungsbehörde kann allerdings<br />
Ausnahmen zulassen, die generell im Voraus verhandelt werden müssen.<br />
Konkret: Der Finanzierungsplan, d.h. der Haushaltsplan ist verbindlich.<br />
4. Mitteilungspflicht an den Zuwendungsgeber<br />
Wenn der Zuwendungszweck voraussichtlich nicht erreicht wird, muss dem Zuwendungsgeber<br />
unverzüglich Mitteilung gemacht werden.<br />
Dsgl. muss dem Zuwendungsgeber mitgeteilt werden,<br />
- wenn sich Abweichungen vom Finanzplan ergeben,<br />
- wenn der Zuwendungsempfänger bei Dritten Zuwendungen für den gleichen Zweck beantragt<br />
oder erhält, die nicht in der Finanzplanung vorgesehen waren,<br />
- maßgeblichen Änderungen, wie Veränderungen der Gesamtfinanzierung oder wenn das<br />
Projekt mit den bewilligten Mitteln nicht beendet werden kann,<br />
Minderausgaben führen immer zu Rückforderungen.<br />
- wenn die angeforderten Zuwendungsmittel vorübergehend nicht verbraucht werden ( d.h. wenn<br />
z. B. die 2-Monatsfrist durch eine terminliche Verschiebung der Maßnahme nicht eingehalten<br />
werden kann),<br />
- wenn die aus der Zuwendung angeschafften Gegenstände nicht zweckgebunden verwendet<br />
werden können.<br />
Aus der Bewilligung ergibt sich für den Zuwendungsempfänger die Pflicht einer<br />
ordnungsgemäßen Buchführung und der Pflicht zur Verwendungsnachweisführung. Die<br />
Bewilligungsbehörde und der Rechnungshof haben Prüfungsrechte.<br />
Nach den ANBest-P ist die Zuwendung zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach<br />
Verwaltungsverfahrensrecht, <strong>Haushaltsrecht</strong> oder anderen Rechtsvorschriften<br />
zurückgenommen, widerrufen oder unwirksam geworden ist.<br />
Seite 17