Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin
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Nach § 41 BHO kann das Bundesministerium für Finanzen nach Benehmen mit dem<br />
zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Ausgaben<br />
geleistet und Verpflichtungen erfüllt werden. Das gilt analog auch für den Haushaltsausgleich<br />
der Länder.<br />
Die LHO bestimmt im § 41: „Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert,<br />
kann der Finanzminister nach Benehmen mit dem zuständigen Minister es von seiner<br />
Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen werden oder Ausgaben<br />
geleistet werden.“<br />
Haushaltsstelle<br />
Sie ist die Kennziffer für die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des<br />
Bundes, der Länder und der Gemeinden und ist sechsstellig.<br />
Haushaltsüberwachungsliste<br />
Die Haushaltsüberwachungsliste dient im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans der<br />
Überwachung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen.<br />
Haushaltsvermerk<br />
Der Haushaltsvermerk ist eine einschränkende oder erweiterte Bestimmung zu einem Ansatz im<br />
Haushaltsplan (z. B. Zweckbindung, Sperrvermerk, Übertragbarkeit).<br />
Haushaltsvorlage<br />
Den von der Bundesregierung verabschiedeten und dem Parlament zugeleiteten Entwurf des<br />
Haushaltsplanes nennt man Haushaltsvorlage. Er ist zugleich der Entwurf des<br />
Haushaltsgesetzes. Das gilt analog auch für die Aufstellung der Landeshaushaltspläne.<br />
Haushaltswahrheit<br />
Die Haushaltswahrheit ist der Grundsatz im <strong>Haushaltsrecht</strong>, der gebietet, Einnahmen, Ausgaben<br />
und Verpflichtungsermächtigungen wahrheitsgetreu zu veranschlagen. Das Wahrheitsprinzip<br />
gebietet es, dass nicht höhere Einnahmen veranschlagt werden, als voraussichtlich eingehen<br />
oder geringere Ausgaben veranschlagt werden, als voraussichtlich zu leisten sind.<br />
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