17.07.2013 Aufrufe

Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin

Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin

Haushaltsrecht - Landesjugendring MV - Schwerin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nach § 41 BHO kann das Bundesministerium für Finanzen nach Benehmen mit dem<br />

zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Ausgaben<br />

geleistet und Verpflichtungen erfüllt werden. Das gilt analog auch für den Haushaltsausgleich<br />

der Länder.<br />

Die LHO bestimmt im § 41: „Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert,<br />

kann der Finanzminister nach Benehmen mit dem zuständigen Minister es von seiner<br />

Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen werden oder Ausgaben<br />

geleistet werden.“<br />

Haushaltsstelle<br />

Sie ist die Kennziffer für die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des<br />

Bundes, der Länder und der Gemeinden und ist sechsstellig.<br />

Haushaltsüberwachungsliste<br />

Die Haushaltsüberwachungsliste dient im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans der<br />

Überwachung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen.<br />

Haushaltsvermerk<br />

Der Haushaltsvermerk ist eine einschränkende oder erweiterte Bestimmung zu einem Ansatz im<br />

Haushaltsplan (z. B. Zweckbindung, Sperrvermerk, Übertragbarkeit).<br />

Haushaltsvorlage<br />

Den von der Bundesregierung verabschiedeten und dem Parlament zugeleiteten Entwurf des<br />

Haushaltsplanes nennt man Haushaltsvorlage. Er ist zugleich der Entwurf des<br />

Haushaltsgesetzes. Das gilt analog auch für die Aufstellung der Landeshaushaltspläne.<br />

Haushaltswahrheit<br />

Die Haushaltswahrheit ist der Grundsatz im <strong>Haushaltsrecht</strong>, der gebietet, Einnahmen, Ausgaben<br />

und Verpflichtungsermächtigungen wahrheitsgetreu zu veranschlagen. Das Wahrheitsprinzip<br />

gebietet es, dass nicht höhere Einnahmen veranschlagt werden, als voraussichtlich eingehen<br />

oder geringere Ausgaben veranschlagt werden, als voraussichtlich zu leisten sind.<br />

Seite 29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!