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Akademische Feier der Rechtwissenschaftlichen Fakultät der ...

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„und daß ebenso umgekehrt die Kölner Bürger den Erzbischof treulich<br />

för<strong>der</strong>n in Anbetracht dessen, daß sie ihm durch eigene Eide verpjlichtet<br />

sind sowohl in Gerichtsangelegenheiten als in seinen an<strong>der</strong>en Rechten."@<br />

Hier zeigt sich die typische Form <strong>der</strong> mittelalterlichen Stadtherrschaft als<br />

Treueverhältnis: Die Bürgergemeinde ist dem Stadtherm durch Treueid ver-<br />

pflichtet, ihm Rat und Hilfe, auch in Steuerfragen, zu leisten, während er ihr<br />

Schutz und Schirm schuldet90.<br />

4. Kein Schadensausgleich<br />

Wohltätig war schließlich noch die Bestimmung des Schiedsspruchs, daß<br />

es keinen Schadensausgleich geben solle:<br />

,, Weil schließlich anläßlich <strong>der</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzungen beide Parteien<br />

schwere Schäden erlitten haben wollen und auch Totschläge verübt wur-<br />

den, ordnen wir an und bestimmen schiedsrichterlich, daß überhaupt die<br />

Schäden bei<strong>der</strong> Parteien und Feindschaften für den Tod <strong>der</strong> Gefallenen<br />

gänzlich nachgelassen werden und daß keine Partei von <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en für<br />

Dinge, die in dem genannten Krieg vorgefallen sind, etwas for<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

sich for<strong>der</strong>nd hören ZuPt. "9'<br />

Da die kriegerische Auseinan<strong>der</strong>setzung vor dem Schiedsvertrag<br />

Menschen- und Sachverluste verursacht hatte, war es vernünftig, jeden<br />

Ersatz auszuschließen, um nicht Tür und Tor zu neuen Streitigkeiten über<br />

den Schadensersatz zu öffnen.<br />

5. Rechtsgrundlagen des Schiedsspruchs<br />

Schließlich fragt sich, auf welcher Rechtsgrundlage Albert den Schied<br />

gefallt hat. Hier ist <strong>der</strong> Spruch recht wortkarg. Immerhin finden sich einige<br />

Hinweise: Der Schied wird pro bono pacis (um des guten Friedens willen)<br />

gegeben, was auf die Friedensbestrebungen <strong>der</strong> mittelalterlichen Kirche hin-<br />

89 In Quellen 11, Nr. 306, S. 313 fahrt die Urkunde fort: "E! ut similiter econverso Cives Colonienses ar-<br />

chiepiscopum promoveantfidelite~ secundem quod ei sunt iuramentis propriis obligati, tam in iudicibus<br />

quam in aliis iuribus suis"<br />

90 Vgl. Otto Brunner, S. 351.<br />

91 Quellen 11, Nr. 306, S. 3 13 sagt: "denique quod occasione dictarum discordiorum utraque pars dampna<br />

gravia dicitur incurrisse et alrqua sunt homicidiaperpetrata, ordinamus et dicimus arbitrando, ut omni-<br />

no dampna parcium utrarumque ef inimicicie pro occisorum mortibus penitus remittanhrr, et quod una<br />

pars ab altera pro hiis, que in dicta guerra orta sunt, aliquid non requirat nec audiatur requirens. "<br />

92 Vgl. Janssen, S. 81.

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