Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet
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§ 19 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zuhörer<br />
(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung<br />
und der Leistungsbewertung zugelassen.<br />
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des<br />
Schulträgers teilnehmen.<br />
(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein<br />
Vertreter :des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere <strong>die</strong>nstlich<br />
interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der<br />
Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit<br />
bei seiner Prüfung zustimmt.<br />
§ 20 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Verschwiegenheitspflicht<br />
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie <strong>die</strong> an der<br />
mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht<br />
im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie<br />
sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu<br />
verpflichten.<br />
§ 21 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben<br />
(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.<br />
(2) Die Prüfungstermine werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt<br />
und bekannt gegeben.<br />
(3) Die Prüfungsaufgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Fächer sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Nachprüfungen<br />
werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.<br />
(4) Die Aufgabenvorschläge <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden<br />
Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel<br />
rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die<br />
Prüfungskommission ist nicht an <strong>die</strong> Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge<br />
anfordern oder selbst Aufgaben stellen.