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Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet

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§ 19 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Zuhörer<br />

(1) Die Lehrer der Schule sind als Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung<br />

und der Leistungsbewertung zugelassen.<br />

(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörer nach Absatz 1 auch ein Vertreter des<br />

Schulträgers teilnehmen.<br />

(3) Mitglieder der Schulelternvertretung, der Schülersprecher oder einer seiner Vertreter, ein<br />

Vertreter :des Schulträgers und, mit Genehmigung des Schulamtes, auch andere <strong>die</strong>nstlich<br />

interessierte Personen können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der<br />

Beratung und der Leistungsbewertung. Voraussetzung da<strong>für</strong> ist, dass der Schüler ihrer Anwesenheit<br />

bei seiner Prüfung zustimmt.<br />

§ 20 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Fachprüfungskommissionen sowie <strong>die</strong> an der<br />

mündlichen Prüfung teilnehmenden Zuhörer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sie nicht<br />

im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrer an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie<br />

sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu<br />

verpflichten.<br />

§ 21 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben<br />

(1) Die Abschlussprüfung findet im letzten Halbjahr der Klassenstufe 12 statt.<br />

(2) Die Prüfungstermine werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium festgesetzt<br />

und bekannt gegeben.<br />

(3) Die Prüfungsaufgaben <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Fächer sowie <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftlichen Nachprüfungen<br />

werden von dem <strong>für</strong> das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt.<br />

(4) Die Aufgabenvorschläge <strong>für</strong> <strong>die</strong> schriftliche Wiederholungsprüfung werden vom unterrichtenden<br />

Lehrer erstellt. Sie sind der Prüfungskommission mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel<br />

rechtzeitig vor Beginn der Wiederholungsprüfung zur Genehmigung vorzulegen. Die<br />

Prüfungskommission ist nicht an <strong>die</strong> Aufgabenvorschläge gebunden und kann neue Vorschläge<br />

anfordern oder selbst Aufgaben stellen.

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