Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet
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4. Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit,<br />
5. ein Bericht, aus dem hervorgeht, wie sich der Bewerber auf <strong>die</strong> Externenprüfung der<br />
<strong>Fachoberschule</strong> vorbereitet hat; <strong>die</strong> Fächer und Gebiete, im Fach Deutsch und in der<br />
fortgeführten Fremdsprache auch <strong>die</strong> Werke der Dichter und Schriftsteller, mit denen sich der<br />
Bewerber besonders eingehend beschäftigt hat, sollen angegeben werden,<br />
6. eine Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber sich gleichartigen<br />
Prüfungen unterzogen hat und dass er nicht gleichzeitig einen anderen Antrag auf Ablegung der<br />
Prüfung <strong>für</strong> Externe gestellt hat.<br />
(3) Über den Zulassungsantrag entscheidet das zuständige Schulamt. Die Entscheidung wird dem<br />
Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.<br />
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber<br />
1. <strong>die</strong> Fachhochschulreife oder <strong>die</strong> Hochschulreife bereits besitzt,<br />
2. nicht eine <strong>für</strong> <strong>die</strong> gewählte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufsausbildung nach § 6 Abs. 2<br />
Nr. 2 oder Abs. 3 nachweist,<br />
3. sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife unterzogen hat<br />
oder<br />
4. im betreffenden Schuljahr Schüler einer <strong>Fachoberschule</strong> war.<br />
(5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber<br />
1. <strong>die</strong> Zulassung nicht fristgemäß beantragt oder<br />
2. nicht <strong>die</strong> notwendigen Unterlagen oder Erklärungen vorlegt.<br />
(6) Das zuständige Schulamt weist <strong>die</strong> zugelassenen Bewerber einer staatlichen <strong>Fachoberschule</strong><br />
seines Zuständigkeitsbereiches zur Prüfung zu. Wer zugelassen wird, ist berechtigt, <strong>die</strong> Prüfung <strong>für</strong><br />
Externe innerhalb eines Jahres abzulegen.<br />
§ 33 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Prüfung<br />
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, <strong>die</strong> beide<br />
gleichgewichtet werden.<br />
(2) Der Bewerber nimmt am schriftlichen Teil der Abschlussprüfung der <strong>Fachoberschule</strong> nach § 16<br />
Abs. 2 bis 4 teil.<br />
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:<br />
1. <strong>die</strong> vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 16 Abs. 2,<br />
2. das Fach Sozial- und Rechtskunde sowie<br />
3. das Fach Angewandte Naturwissenschaft.<br />
Die Dauer der mündlichen Prüfung in einem Fach beträgt je Prüfungsteilnehmer in der Regel 20,<br />
höchstens 30 Minuten.<br />
(4) Die Prüfungsteilnehmer werden in jedem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer mündlich<br />
geprüft. Auf <strong>die</strong> mündliche Prüfung in einem der vier Fächer nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 kann von