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Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet

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§ 26 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Festsetzung der Endnote und des Prüfungsergebnisses<br />

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers berät <strong>die</strong><br />

Fachprüfungskommission das Ergebnis der gesamten Prüfung im jeweiligen Fach und setzt da<strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Endnote fest. Die Endnote ergibt sich aus dem Mittel der Vornote und den Noten der schriftlichen<br />

und mündlichen Prüfung. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist <strong>die</strong> Vornote <strong>die</strong> Endnote<br />

und wird vom unterrichtenden Lehrer festgesetzt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Endnote ein<br />

Bruchwert, so wird er unter Berücksichtigung der Bewertungstendenz in der Vornote auf- oder<br />

abgerundet.<br />

(2) Die Note der mündlichen Prüfung und <strong>die</strong> Endnote im jeweiligen Fach werden dem<br />

Prüfungsteilnehmer im Anschluss an <strong>die</strong> mündliche Prüfung von der Fachprüfungskommission<br />

bekannt gegeben.<br />

(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in den Fächern des Pflichtunterrichts mindestens <strong>die</strong><br />

Endnote 'ausreichend' erreicht wurde.<br />

(4) Spätestens zwei Unterrichtstage nach Beendigung der letzten mündlichen Prüfung des jeweiligen<br />

Prüfungsjahrgangs stellt <strong>die</strong> Prüfungskommission das Ergebnis der Abschlussprüfung fest; es lautet<br />

"bestanden" oder "nicht bestanden". Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungsteilnehmer von der<br />

Prüfungskommission mitzuteilen und im Falle des Nichtbestehens schriftlich zu begründen.<br />

§ 27 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Wiederholung der Abschlussprüfung<br />

(1) Schüler, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Abschlussprüfung in bis zu zwei Fächern mit einer schlechteren Note als<br />

'ausreichend' abgeschlossen haben, können sie in <strong>die</strong>sen Fächern innerhalb eines Monats nach<br />

Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres einmal wiederholen.<br />

(2) Schüler, <strong>die</strong> schlechtere Leistungen als in Absatz 1 beschrieben erbracht oder <strong>die</strong> Prüfungsfächer<br />

nach Absatz 1 nicht erfolgreich wiederholt haben, sind erst nach Wiederholung des letzten<br />

Schuljahres einmal zu einer erneuten Abschlussprüfung zuzulassen. Für <strong>die</strong> Bildung der Vornoten in<br />

allen Fächern gilt § 24 mit der Maßgabe, dass <strong>die</strong> Leistungen, <strong>die</strong> der Schüler im Wiederholungsjahr<br />

erzielt hat, besonders zu berücksichtigen sind.<br />

(3) Schüler, <strong>die</strong> sich der Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen oder nach Absatz 2 das<br />

letzte Schuljahr wiederholen wollen, haben <strong>die</strong>s dem Vorsitzenden der Prüfungskommission<br />

innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich mitzuteilen; das<br />

Schulverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Termin <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission festgesetzt und den<br />

Schülern rechtzeitig bekannt gegeben.<br />

(4) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ist nur in Ausnahmefällen<br />

zulässig; über den Antrag entscheidet das Schulamt.<br />

(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

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