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Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet

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(1) Die Aufnahme in <strong>die</strong> Klassenstufe 11 setzt voraus:<br />

1. den Realschulabschluss oder<br />

2. einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss.<br />

(2) Die Aufnahme in <strong>die</strong> Klassenstufe 12 setzt einen der in Absatz 1 genannten Bildungsabschlüsse<br />

und<br />

1. den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen anerkannten Ausbildungsberufs oder einer<br />

mindestens zweijährigen einschlägigen schulischen Berufsausbildung mit einer staatlichen<br />

Prüfung oder mit einer einschlägigen Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder<br />

2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige<br />

Berufserfahrung voraus.<br />

(3) Das <strong>für</strong> das Schulwesen zuständige Ministerium kann auf Vorschlag der Schule Ausnahmen von<br />

den Aufnahmevoraussetzungen genehmigen, wenn der Bewerber einen den nach den Absätzen 1 und<br />

2 geforderten Voraussetzungen gleichwertigen Bildungsstand und beruflichen Werdegang<br />

nachweisen kann. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.<br />

(4) Die Aufnahme in eine Klasse mit der Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich <strong>die</strong> erfolgreiche<br />

Teilnahme an der Aufnahmeprüfung nach § 7 voraus.<br />

§ 7 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachrichtung Gestaltung<br />

(1) In der Aufnahmeprüfung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fachrichtung Gestaltung hat der Bewerber seine bildnerischpraktischen<br />

Fähigkeiten nachzuweisen. Die Aufnahmeprüfung soll etwa 270 Minuten, das<br />

anschließende Auswertungsgespräch mit dem Bewerber soll etwa 15 Minuten dauern. Die<br />

Aufnahmeprüfung ist auf zwei Tage zu verteilen.<br />

(2) Eine Aufnahmekommission regelt den Ablauf des Verfahrens, bestimmt und bewertet <strong>die</strong><br />

Prüfungsarbeiten und unterrichtet <strong>die</strong> Bewerber über das Ergebnis der Aufnahmeprüfung. Der<br />

Aufnahmekommission gehören an:<br />

1. der Schulleiter oder ein Vertreter als Vorsitzender,<br />

2. mindestens zwei vom Schulleiter berufene Lehrer, <strong>die</strong> über eine einschlägige Lehrbefähigung<br />

verfügen sollen.<br />

Für alle Beschlüsse der Aufnahmekommission ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet <strong>die</strong> Stimme des Vorsitzenden.<br />

(3) Die Entscheidung über <strong>die</strong> Aufnahme wird den Eltern, bei volljährigen Bewerbern nur <strong>die</strong>sen<br />

selbst, mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.<br />

§ 8 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />

Aufnahme<br />

(1) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Eine Aufnahme zu einem

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