Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet
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Externenprüfung<br />
§ 31 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Zur Prüfung <strong>für</strong> Externe kann zugelassen werden, wer am 1. März des Prüfungsjahres das 19.<br />
Lebensjahr vollendet haben wird.<br />
(2) Die Zulassung zur Prüfung <strong>für</strong> Externe setzt den Nachweis über eine abgeschlossene<br />
einschlägige Berufsausbildung und einen schulischen Abschluss nach § 6 Abs. 1 voraus. An <strong>die</strong><br />
Stelle einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung kann eine abgeschlossene<br />
Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung treten.<br />
(3) Schüler des beruflichen Gymnasiums werden frühestens nach dem Besuch von zwei Halbjahren<br />
des Kurssystems in der Qualifikationsphase (12/II) zur Prüfung <strong>für</strong> Externe in einer einschlägigen<br />
Fachrichtung zugelassen. Sie erhalten bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über den schulischen Teil<br />
der Fachhochschulreife.<br />
(4) Schüler des beruflichen Gymnasiums nach Absatz 3 Satz 1 müssen <strong>für</strong> den Erwerb der<br />
Fachhochschulreife über den schulischen Teil hinaus eine ausreichende berufliche Tätigkeit<br />
nachweisen. Der Nachweis kann durch<br />
1. ein mindestens einjähriges ununterbrochenes einschlägiges Praktikum in einem anerkannten<br />
Ausbildungsbetrieb oder in einer öffentlichen Verwaltung, das durch ein betriebliches Zeugnis<br />
nachzuweisen ist, oder<br />
2. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder gleichwertig geregelten<br />
Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Ausbildung in einem Beamtenverhältnis<br />
erbracht werden. Das Praktikum nach Satz 2 Nr. 1 ist nach der von dem <strong>für</strong> das Schulwesen<br />
zuständigen Ministerium als Verwaltungsvorschrift zu erfassenden Praktikumsordnung <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Ausbildung von Fachoberschülern zu gestalten, durch einen Praktikantenvertrag zu begründen und<br />
sein erfolgreicher Abschluss durch ein Praktikantenzeugnis zu belegen. An <strong>die</strong> Stelle des Praktikums<br />
nach Satz 2 Nr. 1 kann eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit treten. Bei<br />
Nachweis <strong>die</strong>ser ausreichender beruflichen Tätigkeit erteilt <strong>die</strong> Schule, an der der schulische Teil der<br />
Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife.<br />
§ 32 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Zulassungsantrag, Zulassung<br />
(1) Die Zulassung zur Prüfung <strong>für</strong> Externe ist bis zum 1. März eines Jahres bei dem Staatlichen<br />
Schulamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich <strong>die</strong> Prüfung stattfindet (zuständiges<br />
Schulamt).<br />
(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:<br />
1. Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungswegs in tabellarischer Form,<br />
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein darf,<br />
3. Schulabschlusszeugnisse, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Bildungsvoraussetzungen belegen, in beglaubigter Abschrift<br />
oder beglaubigter Kopie,