Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule ... - Kursnet
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Allgemeines<br />
§ 1 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Verordnung gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> staatlichen <strong>Fachoberschule</strong>n. Sie gilt nach Maßgabe des § 9 Abs. 2<br />
des <strong>Thüringer</strong> Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 23. März 1994 ( GVBl. S. 323) in<br />
der jeweils geltenden Fassung auch <strong>für</strong> staatlich anerkannte Ersatzschulen.<br />
(2) Soweit in <strong>die</strong>ser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt <strong>die</strong> <strong>Thüringer</strong> Allgemeine<br />
<strong>Schulordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> berufsbildenden Schulen.<br />
Zweiter Teil<br />
Organisation, Aufnahme<br />
Erster Abschnitt<br />
Organisation<br />
§ 2 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Organisationsformen<br />
(1) Der Unterricht erfolgt in den Klassenstufen 11 und 12 im Klassenverband in Vollzeitunterricht.<br />
In der Klassenstufe 11 findet zusätzlich zum allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht ein<br />
Praktikum statt.<br />
(2) Der Unterricht in den Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften sowie besonderen<br />
Fördermaßnahmen kann klassenübergreifend, in besonderen Fällen auch klassenstufenübergreifend<br />
sowie schulform- und schulartübergreifend eingerichtet werden. Er kann in unabweisbaren Fällen<br />
auch <strong>für</strong> Schüler mehrerer Schulen gemeinsam durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können<br />
<strong>für</strong> das ganze Schuljahr oder <strong>für</strong> Teile des Schuljahres eingerichtet werden. Über das Angebot von<br />
Wahlpflichtfächern, Arbeitsgemeinschaften und besonderen Fördermaßnahmen in den staatlichen<br />
<strong>Fachoberschule</strong>n entscheidet <strong>die</strong> Lehrerkonferenz nach Anhörung der Schulkonferenz.<br />
§ 3 ThürSOFOS - Landesrecht Thüringen<br />
Fachrichtungen, Schwerpunkte<br />
(1) Es können Bildungsgänge in folgenden Fachrichtungen eingerichtet werden:<br />
1. Wirtschaft und Verwaltung mit den Schwerpunkten Allgemeine Wirtschaft, Hotellerie und